Vollmachtsnachweis obwohl aus Vollstreckungsunterlagen ersichtlich

  • Hallo,

    ich hab folgende Problematik.
    Seitens des Gerichtes wird auf Antrag eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sehr häufig eine original Vollmacht des Gläubigers angefordert.
    Wir sind zugelassenes Inkassounternehmen nach RDG.
    Unsere Bevollmächtigung ergibt sich bereits aus dem Vollstreckungstitel. Hier namentlich genannt.
    Gibt es eine Rechtssprechung oder eine Rechtsgrundlage die besagt, dass diese Vollmachtsvorlage nicht zwingend notwendig ist, sofern sich die Bevollmächtigung bereits aus den Vollstreckungsunterlagen ergibt?
    Vielen Dank

  • Schau bei Stöber-Forderungspfändung 15. Aufl.- Rn. 470 m.w.N. nach. Entbehrlich ist die Vollmachtsvorlage, wenn sich die Bevollmächtigung des Inkassobevollmächtigten aus dem Titel ergibt. Aber das gilt nicht bei Vollstreckungsbescheiden, weil diese gem. § 703 ZPO ohne Vollmachtsnachweis erwirkt werden können. Vollstreckst Du als Inkassobevollmächtigter aus einem VB musst Du also in jedem Falle eine Vollmacht vorlegen, selbst wenn Du im VB aufgeführt bist.
    Aus den übrigen Vollstreckungsunterlagen Anträgen/GV-Protokollen etc. ergibt sich keine ordnungsgemäße Bevollmächtigung bzw. ist kein Nachweis im Sinne des § 80 ZPO. Eine Bezugnahme auf eine in einem anderen Verfahren zur Akte gereichte Originalvollmacht reicht regelmäßig nicht aus. Der Mangel der Vollmacht ist bei der Vertretung durch Nichtanwälte von Amts wegen zu prüfen (§ 88 II ZPO), Du hast insoweit eine Bringpflicht.

    Im Übrigen verweise ich auf folgenden Zwischenverfügungstext des AG Hannover:
    "wird der Eingang Ihres Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bestätigt. Eine weitere Bearbeitung ist jedoch auch nach Einführung des RDG zum 01. 07. 2008 und trotz des § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 3 RDGEG (i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 RDGEG) bei der Vertretung durch Nichtanwälte, zu denen zweifellos auch nichtverkammerte Rechtsbeistände und Inkassounternehmen gehören, gemäß § 88 Abs. 2 ZPO erst möglich, wenn binnen 6 Wochen eine Vollmacht des Gläubigers oder der Gläubigerin hier in Urschrift -oder ersatzweise in öffentlich beglaubigter Form- vorgelegt wird (vgl. auch Stöber –Forderungspfändung- 15. Auflage Rn. 470; Musielak/Becker ZPO 8. Aufl. § 829 Rn. 8 und Musielak/Lackmann ZPO 8. Aufl. § 753 Rn. 8; AG Celle DGVZ 2009, 113 nachgehend LG Lüneburg Beschluss vom 23. 01. 2009 -6 T 7/09-; LG Berlin ZVI 2005, 200; LG Bielefeld DGVZ 1993, 28; AG Nürtingen Beschluss vom 09. 06. 2009 -1 M 1611/09- veröffentlicht in juris; AG Hannover Beschluss vom 31. 03. 2009 -712 M 125227/09- = BeckRS 2009 11533 und nachgehend LG Hannover Beschluss vom 23. 06. 2009 -55 T 47/09-; AG Hannover NJW 2010, 3313; AG Hannover Beschluss vom 16. 05. 2011 -705 M 55434/11- nachgehend LG Hannover Beschluss vom 06. 06. 2011 -52 T 39/11-), die Vorlage einer einfachen Kopie reicht also grundsätzlich gerade nicht aus. Sollte die Vollmacht nicht in ordnungsgemäßer Form, also Original oder auch ersatzweise öffentliche Beglaubigung (Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 80 Rn. 8 m.w.N.) nachgewiesen werden, wird der Antrag zurückgewiesen.
    Dies ist grundsätzlich auch erforderlich, wenn ein Nichtanwalt in einem Vollstreckungsbescheid als Verfahrensbevollmächtigter aufgeführt ist, da Vollstreckungsbescheide gemäß § 703 ZPO ohne Vollmachtsnachweis erwirkt werden können (Stöber aaO; Bank JurBüro 1980, 1620)."

    3 Mal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (26. Februar 2013 um 10:56) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • AG Hannover Beschluss vom 31.03.2009 - 712 M 125227/09:

    Eine Besonderheit gilt insoweit nur für die Zwangsvollstreckung. Da sie nach § 81 ZPO von der Prozessvollmacht umfasst wird, braucht der im Titel angegebene Prozessbevollmächtigte hier keine gesonderte Vollmacht vorzulegen und abzugeben; er kann sich vielmehr auf die bei den Prozessakten befindliche Urkunde berufen; dies gilt jedoch nicht, wenn ein im Mahnverfahren erwirkter Vollstreckungsbescheid als Titel zugrunde liegt (vgl. Musielak/Voit 6. Aufl. § 703 Rn. 3; Stöber a. a. O.; MK/Schüler ZPO 3. Aufl. § 703 Rn. 7).

  • "Selbst, wenn der Verfahrensbevollmächtigte hier im Titel als Verfahrensbevollmächtigter aufgeführt gewesen wäre, hätte es der Vorlage der Vollmacht bedurft. Im Mahnverfahren können Vollstreckungsbescheide nämlich aufgrund der Bestimmung des § 703 ZPO ohne Prüfung der Vollmacht ergehen. Auf ein Vollstreckungsverfahren nach Abschluss des Mahnverfahrens ist § 703 ZPO jedoch gerade nicht mehr anwendbar (vgl. LG Hannover Beschluss vom 23. 06. 2009 -55 T 47/09-; Stöber Forderungspfändung 15. Aufl. Rn. 470; Bank JurBüro 1980, 1620; Musielak/Voit ZPO 6. Aufl. § 703 Rn. 3), so dass es daher zwingend gemäß den §§ 80, 81 ZPO der Vorlage der Vollmacht in Urschrift bedarf (vgl. LG Hannover Beschluss vom 23. 06. 2009 -55 T 47/09-; Stöber Forderungspfändung 15. Aufl. Rn. 470; Musielak/Lackmann ZPO 6. Aufl. § 753 Rn. 8; Musielak/Becker ZPO 6. Aufl. Rn. 8).":daumenrau

  • in der sache zutreffend. allerdings ist zu textbaustein von dem vollstrecker anzumerken, dass der antrag nicht etwa "zurückzuweisen" ist. vielmehr ist der vertreter von der vertretung auszuschließen und der antrag als unzulässig zu verwerfen (der mangel der vollmacht ist sache der zulässigkeit, nicht der begründetheit).

  • in der sache zutreffend. allerdings ist zu textbaustein von dem vollstrecker anzumerken, dass der antrag nicht etwa "zurückzuweisen" ist. vielmehr ist der vertreter von der vertretung auszuschließen und der antrag als unzulässig zu verwerfen (der mangel der vollmacht ist sache der zulässigkeit, nicht der begründetheit).

    Siehe aber AG Hannover NJW 2010, 3313 und LG Hannover Beschluss vom 23.6.2009 -55 T 49/09-. Die Anträge wurden zurückgewiesen

  • Nach meiner Erinnerung werden Anträge zurückgewiesen und unzulässige Rechtsmittel verworfen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Würde ich auch so sagen... den textbaustein habe ich auch gleichmal kopiert:)

    doofe frage, aber wer trägt die kosten des verfahrens?
    der gl, der nicht vernünftig vertreten wurde und insofern eigentlich überhaupt nich aufgetreten ist?
    der schuldner, der DAFÜR jetzt ausnahmsweise mal gar nix kann?
    das Inkassobüro, das an dem verfahren "eigentlich" gar net so recht beteiligt ist?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • man kann entweder tenorieren: "als unzulässig zurückgewiesen" oder schöner (da unter verwendung der spezielleren formulierung) "verworfen" (vgl. hierzu auch creifelds rechtswörterbuch "unzulässigkeit" oder - wenn auch weniger juristisch - hier). an diesem grundsatz kann auch die bekannterweise oft in formeller hinsicht ungenaue formulierung in amtsgerichtlichen entscheidungen nichts ändern.
    zu den kosten: die kosten trägt, wer das auftreten des vollmachtlosen vertreters veranlasst hat, olg köln 9 w 31/06 mit weiteren nachweisen. wenn die nichtvorlage auf einem (büro)versehen des vertreters beruht muss dieser auch die kosten tragen.

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