Wer nach eigener Aussage nicht mehr als Testamentsvollstrecker amtiert, kann kaum gleichzeitig für sich in Anspruch nehmen, als noch amtierender Testamentsvollstrecker einen Nachlassgegenstand freizugeben. Und ein seriöser Testamentsvollstrecker wird im Wissen, dass sein Amt beendet ist, auch keine solche vorgebliche Freigabeerklärung abgeben, nur um dem Erben mit der Überwindung rein grundbuchrechtlicher Schwierigkeiten einen Gefallen zu tun.
Das "sich kümmern" muss daher zu einem Zeitpunkt ansetzen, zu welchem die Testamentsvollstreckung noch materiell besteht und der ernannte Testamentsvollstrecker auch noch materiell amtiert.