Auschlagung Erbschaft nach Erbscheinserteilung

  • Hallo zusammen!

    Ich habe hier folgenden Fall:

    Erblasser 2010 verstorben. Erbscheinsantrag wurde gestellt und am 18.05.2011 auch erteilt (insgesamt 13 Erben bestehend aus Sohn und Enkelkindern). Leider wurde damals übersehen, dass der antragstellende Miterbe nicht an Eides statt versichert hat, dass alle übrigen Miterben die Erbschaft angenommen haben. Nun gibt es einen Gläubiger (Pflegedienst), der alle Miterben wegen einer noch offenen Forderung angeschrieben hat. Das war Anfang diesen Jahres. Daraufhin mehrere Ebrausschlagungen, da angeblich erst jetzt Kenntnis von der Erteilung des Erbscheins erhalten und auch erst jetzt bewusst geworden, dass Erbe. Hilfsweise auch noch Anfechtung der Erbschaftsannahme, wegen wesentlicher Eigenschaft (Überschuldugn Nachlass war ncht von ausgegangen worden). Ich habe daraufhin erstmal allen miterben diese Ausschlagung zur Kenntnis- und Stellungnahme geschickt mit Hinweis, dass evtl. Einziehugn Erbschein als unrichtig. Daraufhin Reaktion: Die Ausschlagenden hätten seit Tod Kenntis und wussten auch, das Erbschein beantragt und außerdem hätten Sie auch mitgewirkt bei der Urkundenbeschaffung. Ich bin jetzt unsicher, wie ich weiter vorgehen muss. Ich denke, dass die Erben schon gewusst haben, dass ein Erbschein beantragt wird und nach meinen Recherchen, kann man bei gesetzlicher Erbfolge auch davon ausgehen, dass Erben von ihrer Erbenstellung mit Kenntnis vom Tod auch Kenntnis erhalten. Hier waren alle auf der Beerdigung... Anfechtung könnte hier evt. greifen, da mir aus dem ebenfalls meiner Zuständigkeit unterliegenden Betreuungsverfahren (juhu!) des einen Miterben bekannt ist, dass zunächst angenommen wurde, dass eine LV der Verstorbenen in den Nachlass fällt (Wert: 30.000,- €). Dies war dann aber nicht der Fall, sondern es bestand hier ein Vertrag zugunsten Dritter. Diese Information wird jedoch von keinem Anfechtenden vorgebracht, sondern lediglich, dass sich nicht vorgestellt werden konnte, dass die Erblasserin Schulden hinterlässt, da immer alles Finanzielle von ihr aufs Beste geregelt wurde. Zeitpunkt Kenntnis Anfechtungsgrund wurde natürlich nicht genannt.:confused: Ich wollte jetzt die Stellungnahmen zu den Ausschlagungen wiederum an alle miterben senden mit dem Hinweis, dass davon ausgegangen wird, dass Erbenstellung bekannt war und daher Ausschlagungsfrist bereits abgelaufen. Die Anfechtung würe ich mir dann näher erläutern lassen (Zeitpunkt etc.):
    Kann mir irgendjemand einen Rat geben???:eek: Ach ja, und eine Miterbin ficht die Erbschaftsannahme und auch evtl. Handlungen an, die ihr als Erbschaftsannahme ausgelegt werden könnten...diese hat nämlich auch bereits Nachlassinsolvenzverfahren beantragt...!!!
    Danke bereits im Voraus!:)

  • Wurden denn die anderen Miterben, wie im FamFG vorgeschrieben, nicht angehört zum Erbscheinsantrag damals ? Ich würde erstmal den Erbschein einziehen.

  • Nein, auch eine Anhörung fand nicht statt....! Es wurde sehr (zu) praktisch gehalten....!:(
    Sind hier noch mehr der Meinung, dass unter diesen Voraussetzungen eine Einziehung des Erbscheins geboten ist? Ich finde die Kommentierung dazu auch nicht gerade hilfreich!!! Ziehe ich den Erbschein dann einfach ein und begründe mehr allgemein, dass nunmehr mein Glauben an die Richtigkeit dermaßen "erschüttert" ist oder muss ich zu jeder Ausschlagung Stellung nehmen?:eek:

  • Ein Erbschein wird nicht "erstmal" eingezogen, sondern erst, wenn seine Unrichtigkeit feststeht und das scheint mir hier (noch) nicht der Fall zu sein.

    Es lässt tief blicken, dass eine Miterbin einen Nachlassinsolvenzantrag stellt, gleichzeitig aber nicht Miterbin sein möchte, was ihrem diesbezüglichen Antragsrecht aber den Boden entzieht.

    Ergänzend: Für die Einziehung reicht es, wenn Du eine einzige Ausschlagung/Anfechtung für begründet hältst, während es bei der Nichteinziehung bleibt, wenn Du keine der erklärten Ausschlagungen/Anfechtungen für begründet hältst.

    Ob damals die eV über Erbschaftsannahme der übrigen Miterben fehlte und ob jene angehört wurden, ist für die Einziehungsfrage völlig ohne Belang. Entscheidend ist nur die objektive Rechtslage.

  • Ob damals die eV über Erbschaftsannahme der übrigen Miterben fehlte und ob jene angehört wurden, ist für die Einziehungsfrage völlig ohne Belang. Entscheidend ist nur die objektive Rechtslage.

    Trotzdem bin ich seeehr erstaunt, über ein derartiges Vorgehen. Das ist nicht erst seit dem FamFG vor Erbscheinserteilung erforderlich :(

    Eine beliebte Vorsichtsmaßnahme ist, die Beteiligten zu bitten, die Ausfertigung/en des Erbscheins vorsorglich zu den NA zurückzugeben. Dann ist noch nichts entschieden, kann aber auch kein weiterer Schaden angerichtet werden.

  • "Passieren" dürfte eigentlich sowieso nichts, da keiner der Miterben - jedenfalls aus dem Vortrag des Betreuers aus dem Betreuungsverfahren ersichtlich - nicht konstruktiv mitgewirkt haben. Es ist auch noch Geld im Nachlass vorhanden, sodass, wenn überhaupt, hier nur eine minimale "Überschuldung" des Nachlasses vorliegt. Ich habe eher den Eindruck - leider reicht das ja aber nicht :D - dass die einen einfachen Weg aus der ganzen Sache raus suchen....! Die Anfechtungsgründe könnten dahingehend aber tatsächlich vorliegen, sind mit aber bis jetzt zu oberflächlich vorgetragen....! Verzwickt!!! Wie weit geht denn da eine Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts überhaupt? Ich habe dem einen Erben - weil er gerade da war und unbedingt bei mir die Ausschlagung/Anfechtung erklären musste, gleich eine eidesstattliche versicherung darüber abgenommen, dass er erst durch das Schreiben der Anwälte des Pflegezentrums Kenntnis darüber erhalten hat, dass er Erbe geworden ist. Würde das ausreichen? In dem Fall würde ich doch den Erbschein einziehen können, da er auf jeden Fall hinsichtlich dieses Miterben falsch wäre....der Rest wäre dann doch nur in einem evtl. neuen Erbscheinsantragsverfahren zu prüfen, oder? ...welches höchstwahrscheinlich nie gestellt werden wird....!:strecker

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