Überprüfung, ob Erblasser noch lebt, nach 30 Jahren Testamentsverwahrung

  • Nach § 351 FamFG gilt:
    Befindet sich ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, soll die verwahrende Stelle von Amts wegen ermitteln, ob der Erblasser noch lebt. Kann die verwahrende Stelle nicht ermitteln, dass der Erblasser noch lebt, ist die Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Die §§ 348 bis 350 gelten entsprechend.


    Fragen:

    a) Ist diese Überprüfung vom Amtsgericht jährlich durchzuführen oder gilt hier § 20 Abs. 5 DONot a.E entsprechend (…Für Erbverträge, bei denen eine Ablieferung noch nicht veranlasst war, ist das Verfahren nach § 351 FamFG spätestens alle 5 Jahre zu wiederholen.) ?

    b) Wird die Ermittlungspflicht an ein bestimmtes Lebensalter des Erblassers (z.B. über 70 Jahre) gekoppelt oder allein nur an die Zeit der Verwahrung (über 30 Jahre).

    c) Seit wann bestand die Verpflichtung, dass Notare die von ihnen errichteten Testamente dem Geburtsstandesamt mitzuteilen hatten.



    Nochmals § 20 Abs. 5 DONot:
    (5) 1Befindet sich ein Erbvertrag seit mehr als 30 Jahren in notarieller Verwahrung, so verfahren Notarinnen und Notare nach § 351 FamFG, liefern den Erbvertrag gegebenenfalls an das Nachlassgericht zur Eröffnung ab und teilen die Ablieferung der Registerbehörde elektronisch (§ 9 ZTRV) mit, wenn zu dem Erbvertrag bereits Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister registriert sind. 2Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die Notarinnen und Notare haben das Erbvertragsverzeichnis oder die Kartei nach § 9 Absatz 2 am Jahresende auf diese Erbverträge hin durchzusehen und die Durchsicht und deren Ergebnis durch einen von ihnen unterzeichneten Vermerk zu bestätigen. 4Für Erbverträge, bei denen eine Ablieferung noch nicht veranlasst war, ist das Verfahren nach § 351 FamFG spätestens alle 5 Jahre zu wiederholen.

  • Zu a) Jährlich muss überprüft werden, was 30 Jahre in amtlicher Verwahrung ist. Wenn feststeht, dass der Erblasser noch lebt, steht die nächste Überprüfung (jeweils) spätestens nach weiteren 5 Jahren an, d.h, bei sehr alten Personen auch früher.

    b) Es geht nur um die 30-jährige Verwahrzeit, das Lebensalter ist hierbei uninteressant.

    c) Seit 01.01.2012, vorher mussten sie die Testamente nur dem Verwahrgericht abliefern, dieses hatte dann die Benachrichtigungspflicht. Bei Erbverträgen, die in der amtlichen Verwahrung des Notars verblieben, muss/te der Notar die Benachrichtigung immer schon selbst vornehmen.

  • Bei Erbverträgen, die in der amtlichen Verwahrung des Notars verblieben, muss/te der Notar die Benachrichtigung immer schon selbst vornehmen.


    immer schon? Die Notare mussten (erst) ab 01.01.1966 ein Verzeichnis oder eine Kartei über Erbverträge führen. Ob die Benachrichtigungspflicht älter ist, weiß ich leider nicht, aber dann wäre die Vorschrift Zus. 3 III zu § 27 AktO (Nds.) ja unnötig, wonach (theoretisch) alle Register und Urkundsrollen der Notare zurück bis 01.01.1900 durchzusehen sein sollen, die sich in der Verwahrung der Amtsgerichte befinden...

  • Das mit den 5 Jahren halte ich für ein Gerücht, da das FamFG eine entsprechende Folge-Kontrolle alle 5 Jahre nicht vorschreibt. Lebt der Erblasser bei Überprüfung noch, nehme ich eine neue Kontrollfrist auf das 85. Lebensjahr (max. jedoch 30 Jahre), danach kontrolliere ich alle 3 Jahre.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Die "Nachkontrolle", wenn der Testator bei der 1. Prüfung nach 30 Jahren noch gelebt hat, erfolgt nach Bestimmungen in der Aktenordnung in Abständen von 3 - 5 Jahre (ich meine, es ist § 27 AktO-oG oder eine Zusatzbestimmung dazu; kann aber in jedem Bundesland anders geregelt sein). Ob diese Regelung sinnvoll ist, wenn der Testator bei der Inverwahrungnahme 18 Jahre
    alt war ....? Vielleicht sollte man sich in solchen Fällen nicht sklavisch an Verwaltungsbestimmungen halten.

  • Ich hänge meine Frage mal dran: In meinem Fall sind die 30 Jahre um und es müsste überprüft werden, ob die Testatorin noch lebt. Die mir aus der Akte letztbekannte Anschrift liegt in Spanien.
    Wie frage ich jetzt welche Behörde in Spanien an? Hat das jemand schon mal gemacht und kann mir sagen wie das funktioniert? Oder gehe ich über eine deutsche Vertretung in Spanien?
    Die Testatorin ist erst 68 Jahre alt. Ich habe schon überlegt, ob man hier die Soll-Vorschrift nicht ausnahmsweise unbeachtet lässt und erst nach einer großzügigen Frist den Aufwand macht... Wie seht Ihr das?

  • Erster Versuch: Schreiben an die lezte bekannte Adresse, dass hier eine routinemäßige Überprüfung erfolgt, ob Erblasser noch lebt. Wenn Brief nicht zurück kommt, lebt Erblasser (vermutlich) noch. Ich würde dann nichts weiter veranlassen.
    Zweiter Versuch: Brief kommt als unzustellbar zurück, Erblasser ist Deutscher. Nachfrage beim Geburtsstandesamt (das hoffentlich in der BRD liegt). Wenn kein Sterbedatum beim Geburtseintrag vorhanden ist, wie bei 1.

  • Wir müssen jetzt auch prüfen und machen das in der Abteilung das erste Mal. Könnt ihr da mal Muster einstellen, wie ihr da vorgeht ?

  • Da brauchst du keinen Vordruck.
    Anfrage ans Einwohnermeldeamt ,ob der Betroffene noch lebt, andernfalls um Übersendung der Sterbeurkunde bitten.

    Je nachdem mit welchem Programm ihr arbeitet ,ist das dort schon vorgegeben.
    Bei uns macht das übrigens die Service-Einheit.

  • Ja, es ist doch immer schön, wenn man einen Rechtspfleger hat. In unserem Programm ist nichts drin (MEGA), leider arbeiten wir noch nicht in forumStar.

  • Hallo,
    ich bin zwar nur mittlerer Beamter, aber weil in B-W massiver Rpfl-mangel herrscht und über 30 Jahre lang niemand die Prüfung der alten Erbverträge nach 351 FamFG bzw. Vorgänger-§ für notwendig erachtete, hat man mich 2012 damit betraut, nachdem der Bez.rev bei der Nachschau jahrelang rumgemotzt hat. In Württemberg (nicht Baden und Hohenzollern) ist das Nachlassgericht bis Ende nächsten Jahres noch das Notariat, weshalb es bei mir nur um die Nachlass-Verfügungen von freien Notaren geht, welches nach Geschäftsaufgabe in amtliche Verwahrung gegeben wurde.
    Ich hatte also Verträge aus 60 Jahren zu prüfen, die ersten hätte man schon prüfen sollen, als ich eingeschult wurde, und ich bin bald 42! War sehr schwierig, vor allem die Meldeämter zu bemühen, wenn es darum ging, den Wohnsitz aus den 50ern zu prüfen. Bei manchen hatte ich keinen Erfolg, aber ich sträube mich, die Eröffnung einzuleiten. Zum einen bin ich kein Rechtspfleger, laut Geschäftsverteilungsplan nur mit den "Ermittlungen" betraut. Meine VLin verschiebt seit 2 Jahren jeden Termin, das Thema endlich zu klären, obwohl ich sie mehrfach darauf hingewiesen habe.
    Aber spätestens 2018 werden in Württemberg die Bezirksnotariate aufgelöst und das Amtsgericht wird Nachlassgericht. Dann steht mir eine Flut von den Notariaten bevor.

    Ich weiß nicht, wo ich noch überall ermitteln kann und soll, bevor die Eröffnung überhaupt in Betracht kommt.
    Am Wohlsten würde ich mich fühlen, wenn vorher eine Todeserklärung erfolgen würde, bevor eröffnet wird. Aber das ist ja nicht zwingend.
    Bitte klärt mich auch.
    Vielen lieben Dank. Ralf

  • Zitat

    Bei manchen hatte ich keinen Erfolg, aber ich sträube mich, die Eröffnung einzuleiten. Zum einen bin ich kein Rechtspfleger, laut Geschäftsverteilungsplan nur mit den "Ermittlungen" betraut.

    Ich weiss jetzt nicht wie das bei euch aufgrund der Besonderheiten aussieht, hier werden diese Urkunden jedoch von der Verwaltung verwahrt. Du eröffnest dann ja nicht selber, sondern gibst die Sachen mit Deinen Ermittlungsergebnissen an das Nachlassgericht zur Eröffnung weiter. Wenn die dort meinen weiter ermitteln zu wollen, können sie das ja noch machen.

  • So ist es. Auch ein Notar muss nach 30 Jahren prüfen, ob bei Urkunden mit erbrechtlicher Relevanz d. Betreffende noch lebt. Kommt er bei seinen Ermittlungen nicht zum Ergebnis, dass der Erblasser noch lebt, dann gibt er die Urkunde an das Nachlassgericht in seinem Bezirk und das eröffnet. Nicht anders kann es also bei dir sein, der die Urkunden ausgeschiedener Notare verwahrt. Führen deine Ermittlungen nicht zum Ergebnis, dass die Person noch lebt, reichst du die Urkunde an euer Nachlassgericht zur Eröffnung weiter. Alles Weitere geht dann von dort aus.

    Wenn es dir persönlich weiter hilft: Auch ich habe vom Vorgänger alte Hunde übernommen. Der hat über 10 Jahre nicht geprüft und jetzt hab ich sehr viel nachzuholen. Sehr oft ist auch aus dem Altbestand/Archiv der Meldeämter nichts mehr zu erfahren. Bei damals (also vor 40 Jahren) im Inland Wohnenden, die auch im Gebiet der heutigen BRD geboren wurden und vom Alter her noch leben können, genügt mir die Bestätigung des Geburtsstandesamts, dass kein Vermerk über den Tod beim Geburtseintrag besteht. Wenn aber nur eine Anschrift im Ausland bekannt ist und mein Brief an diese Anschrift als unzustellbar zurück kommt, dann ist die Vorermittlung abgeschlossen, es wird eröffnet. Zu deiner Beruhigung: Wenn sich später herausstellt, dass die Person noch lebt, ist nichts passiert, die Urkunde geht halt zurück in deine Urkundenverwahrung. Mach dir also nicht zu viel Gedanken und lass dir deshalb keine grauen Haare wachsen;)

  • Danke für Eure Hilfe.
    Ich werde zusehen, dass ich alles, was ich für "reif" halte, an die Notariate abgebe. Wenn die sich wehren und mir weitere Möglichkeiten aufzeigen, wie ich ermitteln kann oder soll, mache ich weiter, bis aus diese Optionen erschöpft sind. Ich fürchte halt nur, dass die es noch auf die lange Bank schieben, bis dann endlich auch in Württemberg das Amtsgericht "Nachlassgericht" wird - und sie sich nicht mehr mit dem unliebsamen Thema beschäftigen müssen, sondern sogar noch ihre eigenen Nachlassverfügungen abgeben können.

    Schau'n wir mal - ich lass' Euch wissen, wie es sich weiter entwickelt haben wird. LG. Ralf.:D

  • Das Nachlassgericht ist m.E. nicht befugt, der verwahren den Stelle vorzuschreiben, was sie weiter ermitteln muss. Es hat zu eröffnen, das für die Nachlasssache zuständige Gericht zu ermitteln dahin Unterlagen übersenden oder bei eigener Zuständigkeit selbstständiger bearbeiten.

    Tipp für Vorermittlunge: Oft sind in der Verfügung Personen mit Adressen angegeben. Von solchen hab ich schon häufig brauchbare Auskünfte erhalten

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