Aussonderungsrechte und § 11 InsVV Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

  • Während die alte Sache 'Bauklötze' (anderer Beitrag) noch nicht endgültig abgeschlossen ist, tut sich eine neue Sache im Zusammenhang mit Aussonderungsrechten auf, bei der ich neugierig auf Eure Meinungen bin.In der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des IV finden sich zu >90% Gegenstände, die mit Aussonderungsrechten belegt sind. Die für den Zeitraum relevante Fassung des § 11 InsVV sagt im Wortlaut in Abs. 1 Satz 4:Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 2 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst.Die Entscheidungen des BGH IX ZB 104/05 und IX ZB 15/07 sehen für den Fall, dass die Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten überhaupt vergütungserhöhend ist, einen Zuschlag vor, nicht aber den Einbezug der Gegenstände in die Berechnungsgrundlage.Wie seht Ihr den scheinbaren Widerspruch zwischen § 11 InsVV und den Entscheidungen? Wobei ich hier nicht auf § 11 Abs. 1 Satz 5 InsVV raus wil, nach dem Gegenstände, die lediglich im Rahmen einer Besitzüberlassung zur Verfügung stehen, nicht berücksichtigt werden.

  • § 11 I S.4 InsVV gildet nech.

    Schön das es eine Verordnung gibt, die nicht anwendbar ist, so der BGH, IX ZB 88/09.
    Berücksichtigung nur bei wesentlicher Beschäftigung und dann im Rahmen eines Zuschlages und nicht bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage.

    großes A B E R:

    Mit Entscheidung vom gleichen Tage, IX ZB 130/10, hat der BGH festgehalten, dass dies auch für Gegenstände gilt, an denen ein Absonderungsrecht besteht, dann aber der Zuschlag so zu bestimmen ist, bei Erfüllung der Voraussetzungen, so, dass im Ergebnis die gleiche Vergütungshöhe erreicht wird, bzw. annähernd.


    Für das Aussonderungsrecht ist es nicht so klar gesagt worden, was aber daran lag, dass da bereits ein Zuschlag mit verwurstet worden ist.

    Aktuell hierzu, Smid in ZInsO 2013, Heft 7.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • § 11 I S.4 InsVV gildet nech. Schön das es eine Verordnung gibt, die nicht anwendbar ist, so der BGH, IX ZB 88/09. Berücksichtigung nur bei wesentlicher Beschäftigung und dann im Rahmen eines Zuschlages und nicht bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage.großes A B E R:Mit Entscheidung vom gleichen Tage, IX ZB 130/10, hat der BGH festgehalten, dass dies auch für Gegenstände gilt, an denen ein Absonderungsrecht besteht, dann aber der Zuschlag so zu bestimmen ist, bei Erfüllung der Voraussetzungen, so, dass im Ergebnis die gleiche Vergütungshöhe erreicht wird, bzw. annähernd.Für das Aussonderungsrecht ist es nicht so klar gesagt worden, was aber daran lag, dass da bereits ein Zuschlag mit verwurstet worden ist.Aktuell hierzu, Smid in ZInsO 2013, Heft 7.

    Zur Zeit, als die Vergütung beantragt und auch festgesetzt wurde (2010), gab es die obigen BGH Entscheidungen leider noch nicht. Man hätte also durchaus zur damaligen Zeit von der Wirksamkeit ausgehen dürfen. Bleibt aber noch der Widerspruch zu Entscheidungen aus/vor der Zeit der Festsetzung.Es interessiert mich, da sich gerade mehrere Schlussrechnungen mit dem Thema ansammeln. Und nicht bei allen, war der wahre Charakter der Gegenstände so geschmeichelt dargestellt, wie bei den Bauklötzen. Es muss also Gründe gegeben haben, die Vergütungen antragsgemäß festzusetzen.

  • Die Entscheidungen sind im Raum, da spielt es keine Rolle, das der BGH sich im November 2012 die Volte überlegt hat.

    Was das mit Schlussrechnungen zutun hat, erschließt sich mir nicht. Entscheidend ist da nur, ob eine Differenz in der Verwertung zur Prognose.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Entscheidungen sind im Raum, da spielt es keine Rolle, das der BGH sich im November 2012 die Volte überlegt hat.Was das mit Schlussrechnungen zutun hat, erschließt sich mir nicht. Entscheidend ist da nur, ob eine Differenz in der Verwertung zur Prognose.

    Der Zusammenhang kommt aus dem Beschluss, in dem steht, dass im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung die Berechnungsgrundlagen sowohl vorl. IV als auch IV zu prüfen sind.

  • Dann wirst Du um die o.g. Entscheidungen nicht darum herumkommen....

    Ich will ja um die neueren Entscheidungen nicht herumkommen. Ganz im Gegenteil. Allerdings könnte der IV nachvollziehbar entgegnen, dass zum damaligen Zeitpunkt die 'gildet nech'-Entscheidung nicht absehbar war. Zumal ja seine Vergütung vom Gericht auch so festgesetzt wurde.

  • Ich hänge mich hier mal dran, weil LFdC in #2 schon den Beschluss des BGH vom 15.11.2012, IX ZB 130/10 angesprochen hat, um den es mir hier geht.

    Lese ich den BGH-Beschluss richtig, dass ich bei einem mit Grundpfandrechten belasteten Grundstück nur einen etwaigen Überschuss in der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vIV berücksichtige und der vIV für etwaige über ein Regelverfahren hinausgehende Erschwernisse/Aufwände einen Zuschlag geltend machen kann?

    Irgendwie habe ich gerade das Gefühl, der BGH hat da wieder eine halbe Rolle rückwärts gemacht ...

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Das liest du richtig :) Und wenn das Grundstück wie so oft wertausschöpfend belastet ist, guckt der IV in die Röhre. Wie man da die Vergütung über die Zuschläge retten soll, ist mir ein Rätsel. Bei uns haben die Verwalter die Abrechnung vorläufiger Verwaltungen erst mal zurückgestellt. Man hofft erneut auf eine schnelle Gesetzesänderung, die die alte Handhabung wieder gesetzeskonform werden lässt.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Mhm - in meinem konkreten Fall ist das Grundstück zwar nicht ganz wertausschöpfend belastet, aber von rund 23 Mio € Grundstückswert (Verkaufspreis) bleiben dann noch gute 400.000,00 € übrig. Ich will jetzt auch gar nicht den Prozent-Satz des Zuschlags ausrechnen, den der vIV ansetzen müsste, um wieder auf die ursprünglich beantragte (Regel-)Vergütung zu kommen.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Mhm - in meinem konkreten Fall ist das Grundstück zwar nicht ganz wertausschöpfend belastet, aber von rund 23 Mio € Grundstückswert (Verkaufspreis) bleiben dann noch gute 400.000,00 € übrig. Ich will jetzt auch gar nicht den Prozent-Satz des Zuschlags ausrechnen, den der vIV ansetzen müsste, um wieder auf die ursprünglich beantragte (Regel-)Vergütung zu kommen.

    Ach, das ist doch einfach: bei 400.000 sind 25 % ca. 9000 €, bei 23.000.000 sind es ca. 122.000 €. D.h., Du mußt nur einen Zuschlag von 300 % gewähren und schwupps hast Du die "alte" Vergütung. Das setzt man doch gerade unter der aktuellen Lage in Aurich gerne fest... ;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ach, das ist doch einfach: bei 400.000 sind 25 % ca. 9000 €, bei 23.000.000 sind es ca. 122.000 €. D.h., Du mußt nur einen Zuschlag von 300 % gewähren und schwupps hast Du die "alte" Vergütung. Das setzt man doch gerade unter der aktuellen Lage in Aurich gerne fest... ;)

    Vielleicht so mal ganz am Rande: eigentlich geht es doch bei den Zuschlägen darum, den Aufwand angemessen zu berücksichtigen.
    Um 122 T€ als Zuschlag angemessen erscheinen zu lassen, müsste man sich ausschliesslich mit der Verwertung deutlich über 100 Manntage beschäftigen (und da möchte ich jetzt keine Klagen von IV über den Stundensatz hören!). Ich möchte natürlich keinem IV zu nahe treten, aber diese intensive Befassung darf durchaus bezweifelt werden.

    Insofern wäre das Beantragen und auch das Bewilligen eines solchen Zuschlags dann doch eher Besitzstandwahrung und darf von anderer Seite hinterfragt werden...

  • Das hat der BGH so aber nicht gesagt. Er geht zwar von der Unwirksamkeit des S. 4 aus, ganz wegdiskutieren will er ihn aber nicht. Im Endeffekt will er auf die gleiche Höhe, jedoch auf einen anderen anderen Rechenweg. was auch noch vergessen wird: Der Zuschlag ist auch abhängig von der Berechnungsgrundlage. 300% können angemessen sein, aber auch 1000%.

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  • Das hat der BGH so aber nicht gesagt. Er geht zwar von der Unwirksamkeit des S. 4 aus, ganz wegdiskutieren will er ihn aber nicht. Im Endeffekt will er auf die gleiche Höhe, jedoch auf einen anderen anderen Rechenweg. was auch noch vergessen wird: Der Zuschlag ist auch abhängig von der Berechnungsgrundlage. 300% können angemessen sein, aber auch 1000%.

    Das sehe ich genauso. Aber natürlich wird in den meisten Fällen nur auf die Zahl, nicht die Relation geschaut. Insofern sieht natürlich ein 20%iger Zuschlag bei Berechnungsgrundlage 23.000.000.- viel angemessener aus als ein 300% Zuschlag bei 400.000.-...

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  • Man hofft erneut auf eine schnelle Gesetzesänderung, die die alte Handhabung wieder gesetzeskonform werden lässt.

    Mir hat eben ein Insolvenzverwalter erzählt, eine Änderung des § 11 InsVV und des § 63 InsO würden noch diese Woche in 3. Lesung im Bundestag beraten :gruebel:. Ich konnte eben auf der Homepage des Dt. Bundestages nix dazu finden - hat jemand irgendwelche Erkenntnisse?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Eine Entkopplung von § 63 InsO und § 11 InsVV von dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ?

    Auf der Tagesordnung für diese Woche finde ich nichts.

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  • Bei uns haben die Verwalter die Abrechnung vorläufiger Verwaltungen erst mal zurückgestellt. Man hofft erneut auf eine schnelle Gesetzesänderung, die die alte Handhabung wieder gesetzeskonform werden lässt.

    Gilt seit dem 19.07.13 nun wieder die alte Handhabung mit Einbezug in die Berechnungsgrundlage?

    Habe jetzt in einer Vielzahl von Verfahren Anträge auf Festsetzung der vorl. Verwaltervergütung vorgelegt bekommen, in denen wieder der volle Wert berücksichtigt wird. :gruebel:

  • Das dürfte aus meiner Sicht aber nur für Verfahren gehen, die ab dem 19.07.2013 beantragt worden sind, vgl. Art. 103h EGInsO

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