Eintragungsanordnung - öffentliche Zustellung?

  • Auswertiger Gerichtsvollzieher will Eintragungsanordnung an Schuldner zustellen (§ 882c ZPO), geht nicht da dieser unbekannten Aufenthalts ist.
    Jetzt beantragt dieser Gerichtsvollzieher hier (bisheriger Wohnort des Schuldners) die öffentliche Zustellung an den Schuldner (Adressiert ist das ganze an die Zivilabteilung) -> :gruebel:

    Was soll des jetzt sein, ein Antrag nach § 132 BGB (für die Zivilabteilung)?
    Grundsätzlich hätte ich gesagt unsinn, öffentliche Zustellung gibt es nicht wegen § 882c II iVm § 763 II ZPO...
    Hab ich da was übersehen, gibt es sowas im neuen Recht doch irgendwie? Wer müsste darüber entscheiden (Ziv oder Vollstreckung, bzw. Ri-Rpfl.?) :confused::confused:

  • Ich teile Deine Auffassung, dass die öffentliche Zustellung aus den Gründen der von Dir angeführten Bestimmungen nicht zulässig ist.

    Der GV muss m. E. den Gläubiger auffordern, alle Möglichkeiten zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners auszuschöpfen. Dazu kann der Gläubiger den GV mit der Durchführung aller Abfragen nach § 755 ZPO beauftragen. Wenn dann alle Abfragen negativ beantwortet werden, auch wenn sie schon früher in dem Verfahren einmal durchgeführt worden sind, müssen sie jetzt aus gegebenem aktuellen Anlass m. E. noch einmal neu durchgeführt werden. Wenn auch jetzt alle Auskunftsersuchen und Erhebungen negativ beschieden werden, hat der Gläubiger alles von ihm zu verlangende getan. Dann hat der Gerichtsvollzieher die Eintragung unter Angabe der zuletzt bekannten Adresse anzuordnen und das ZeVo dann einzutragen. So weit die im Rahmen des Anordnungs- bzw. Vollziehdungsverfahrens durchzuführenden Zustellungen mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurückkommen, sind sie dann einfach zu den Akten zu nehmen. Das Verfahren läuft bis zur Vollziehung der Eintragung durch. Wenn der Schuldner glaubt, dass er sich der Eintragung entziehen kann, indem er einfach unbekannt verzieht, hat er sich verrechnet. Die Konsequenzen seines vorsätzlich auf Schädigung des Geschäftsverkehrs abzielenden Verhaltens, d. h. die Eintragung im Schuldnerverzeichnis, muss so ein besonderer Schlaumeier dann hinnehmen. Pech gehabt.

  • Der GV muss m. E. den Gläubiger auffordern, alle Möglichkeiten zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners auszuschöpfen.

    Problem hieran ist aber, dass wir uns nicht mehr im Antragsverfahren befinden. Die (Zustellung der) Eintragungsanordnung hat von Amts wegen zu erfolgen und hat nichts mehr mit dem zuvor erteilten Auftrag des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher zu tun. Damit scheidet die Anwendung des § 763 II ZPO meines Erachtens aus.
    Nach Musielak-Kommentar (§ 186 ZPO) u.a. braucht es bei Amtszustellungen auch keinen Antrag vom Gerichtsvollzieher, die öffentliche Zustellung wird nur angeregt.

    Der Gläubiger wird auch kaum ein Interesse daran haben, ob der Schuldner nun im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist oder nicht bzw. hierfür (ggfls kosten- und zeitintensive) Ermittlungen anstellen.
    Ich glaube auch nicht, dass sich ein Gerichtsvollzieher trauen wird, einen Schuldner ohne vorherige Zustellung der Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis eintragen zu lassen. Wo steht denn, dass dies zulässig ist? Auf was berufen sich die GV's, die den Schuldner dennoch eintragen?

    Habe gerade auch meinen ersten Fall auf dem Tisch. Wenn ich mich auf § 763 II ZPO (analog) berufe, heißt das im Endeffekt, dass das Verfahren in einer Sackgasse landet, da ohne Zustellung keine Eintragung. Hiesige GV's werden keine Eintragung ohne vorherige Zustellung vornehmen, was ich mangels anderslautender Bestimmungen auch für richtig halte.
    Wenn ich sage, öffentliche Zustellung geht, ist dann die Frage, wer ist zuständig, AR-Verfahren? (od. M ? damit's auch was zählt)?
    Momentan neige ich zu Vollstreckungsgericht, Rechtspfleger, AR-Register.

  • Da Zustellung von amts wegen --> Öffentliche Zustellung gem. § 185 ZPO ff.
    So auch die Schulungen der GV´s im letzten Jahr.
    Zuständig wohl Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 186 Rn 1:
    In Zwangsvollstreckungssachen ist das Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO) zuständig.
    In dem ihm übertragenen Sachen bewilligt der Rechtspfleger die öffentliche Zustellung (§ 4 I RpflG).
    Da aber das Verfahren bezüglich der Eintragungsanordnung gemäß §§ 882c i.V.m. 882d ZPO NICHT dem Rechtspfleger übertragen ist, bleibt es bei der Zuständigkeit des RICHTERS........

  • Da Zustellung von amts wegen --> Öffentliche Zustellung gem. § 185 ZPO ff. So auch die Schulungen der GV´s im letzten Jahr. Zuständig wohl Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 186 Rn 1: In Zwangsvollstreckungssachen ist das Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO) zuständig. In dem ihm übertragenen Sachen bewilligt der Rechtspfleger die öffentliche Zustellung (§ 4 I RpflG). Da aber das Verfahren bezüglich der Eintragungsanordnung gemäß §§ 882c i.V.m. 882d ZPO NICHT dem Rechtspfleger übertragen ist, bleibt es bei der Zuständigkeit des RICHTERS........


    Danke :daumenrau

  • Da Zustellung von amts wegen --> Öffentliche Zustellung gem. § 185 ZPO ff.
    So auch die Schulungen der GV´s im letzten Jahr.
    Zuständig wohl Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 186 Rn 1:
    In Zwangsvollstreckungssachen ist das Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO) zuständig.
    In dem ihm übertragenen Sachen bewilligt der Rechtspfleger die öffentliche Zustellung (§ 4 I RpflG).

    Da aber das Verfahren bezüglich der Eintragungsanordnung gemäß §§ 882c i.V.m. 882d ZPO NICHT dem Rechtspfleger übertragen ist, bleibt es bei der Zuständigkeit des RICHTERS........

    Herrlich, sehr schlüssige Argumentationskette, wär ich nicht selber drauf gekommen, danke Dalbello.


  • Da aber das Verfahren bezüglich der Eintragungsanordnung gemäß §§ 882c i.V.m. 882d ZPO NICHT dem Rechtspfleger übertragen ist, bleibt es bei der Zuständigkeit des RICHTERS........

    Das irritiert mich jetzt aber ein wenig. :gruebel:

    Wofür ist der Rechtspfleger nicht zuständig sondern der Richter ??? Was hat der Rechtspfleger überhaupt erst mal damit zu tun, es sei denn es ist über einen Widerspruch des Schuldners zu entscheiden. Ich hoffe mal, dass hier nicht in Frage gestellt wird, dass hierfür der Rechtspfleger zuständig ist.

    Ansonsten möchte ich anmerken, dass mir der Nutzen der öffentlichen Zustellung einer Eintragungsanordnung nicht so recht bewusst ist. Nach den Aussagen meiner GV ist rein vom EDV-System eine Eintragung gar nicht möglich, wenn in die Maske ein Geburtsdatum oder eine Adresse nicht eingetragen werden können.

  • Du vermengst hier zwei unterschiedliche Verfahren, für die unterschiedliche Vollstreckungsorgane zuständig sind:

    a) Eintragungsanordnung gemäß § 882 c ZPO
    - Zuständig der Gerichtsvollzieher (§ 882c Abs. 1, Satz 1 ZPO)
    - Die Eintragungsanordnung ist durch den GV zu begründen (§ 882 c Abs. 2 Satz 1 ZPO)
    - Die Eintragungsanordnung ist vom GV mit einer Rechtsbehelfsbelehrung über die Rechtsbehelfe nach § 882 d Abs. 1 und 2 ZPO zu versehen (§ 882 d Abs. 3 Satz 1 ZPO)
    - Die Eintragungsanordnung ist dem Schuldner durch den GV zuzustellen, sofern sie nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Bekanntgabe ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Schuldner zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erscheint, erscheint der Schuldner nicht, so muss Zustellung erfolgen.
    - Die Eintragungsanordnung hat die in § 882 b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genanten Daten zu enthalten (§882 c Abs. 3 Satz 1 ZPO). Sind diese Daten dem Gerichtsvollzieher nicht bekannt, hat der GV sie von Amts wegen bei den in §755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genannten Stellen oder im Handelsregister (bei Firmen) zu ermitteln (§882 c Abs. 3 Satz 2 ZPO).
    Sollten auch dann die Daten nicht zu ermitteln sein, kann der GV den Schuldner auch nur mit den bekannten Daten eintragen (Bundestagsdrucksache 16/10069 S. 37)
    - Die Vollziehung der Eintragungsanordnung wird nicht durch den Widerspruch gehemmt (§882 d Abs. 1 Satz 2 ZPO).
    - 2 Wochen nach Bekanntgabe bzw. Zustellung übermittelt der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht (§ 882 d Abs. 1 Satz 3 ZPO).
    D.h. der Gerichtsvollzieher hat vielmehr unabhängig von der Einlegung eines Widerspruchs stets unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Ablauf der 2-Wochen-Frist die Eintragungsanordnung elektronisch an das zentrale Vollstreckungsgericht zu übermitteln.

    b) Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung gemäß § 882d ZPO
    - Zuständig für die Entscheidung über den Widerspruch ist der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 17 RPflG) des lokalen Vollstreckungsgerichts (§ 882 d Abs. 1 Satz 1 ZPO)
    - Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs beträgt 2 Wochen und beginnt mit der Bekanntgabe bzw. Zustellung der Eintragungsanordnung (§ 882 d Abs. 1 Satz 1)
    - das lokale Vollstreckungsgericht hat seine Entscheidung (einstweilige Aussetzung, Stattgabe oder Zurückweisung) dem Zentralen Vollstreckungsgericht elektronisch zu übermitteln ( § 882 d Abs. 3 Satz 2 ZPO).

    Da der Rechtspfleger für die Erstellung, Bekanntmachung und Vollziehung der Eintragungsanordnung nicht zuständig ist, kann er gemäß § 4 I RPflG auch nicht für Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Eintragungsanordnung zuständig sein.

  • Entscheidung des LG Kempten vom 25.04.2013, 43 T 620/13 (nicht veröffentlicht):

    Eine öffentliche Zustellung findet gem. § 763 ZPO nicht statt, nachdem § 882 c ZPO auf diesen verweist. Gesetzgeber hat Problematik nicht erkannt mit der Folge, dass Schuldner durch genannte Vorschriften geschützt wird und Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht möglich ist. Rechtsbeschwerde ist zugelassen.

    Werde Entscheidung nach Erhalt einstellen.

  • Entscheidung des LG Kempten vom 25.04.2013, 43 T 620/13 (nicht veröffentlicht):

    Eine öffentliche Zustellung findet gem. § 763 ZPO nicht statt, nachdem § 882 c ZPO auf diesen verweist. Gesetzgeber hat Problematik nicht erkannt mit der Folge, dass Schuldner durch genannte Vorschriften geschützt wird und Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht möglich ist. Rechtsbeschwerde ist zugelassen.

    Werde Entscheidung nach Erhalt einstellen.

    Aber wie geht das Verfahren dann weiter? Unterbleibt die Eintragung dann und das Verfahren ist beendet?

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Entscheidung des LG Kempten vom 25.04.2013, 43 T 620/13 (nicht veröffentlicht):

    Eine öffentliche Zustellung findet gem. § 763 ZPO nicht statt, nachdem § 882 c ZPO auf diesen verweist. Gesetzgeber hat Problematik nicht erkannt mit der Folge, dass Schuldner durch genannte Vorschriften geschützt wird und Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht möglich ist. Rechtsbeschwerde ist zugelassen.

    Werde Entscheidung nach Erhalt einstellen.


    Ist ja noch besser: "geht halt nicht" :D

    (Wer soll denn Rechtsbeschwerde einlegen? Dem Gläubiger dürfte die Eintragung doch völlig wurst sein.)

  • Erstmal danke für die Einstellung! :)

    In der Sache kann ich der Entscheidung allerdings nicht folgen.
    Die Richter stellen auf § 763 ZPO ab, verkennen aber, dass die Mitteilung über die Eintragungsanordnung keine Vollstreckungshandlung ist, der GVZ daher kein Protokoll anfertigt. Dies führt auch die GVZin an, worauf die Richter m. E. aber gar nicht richtig eingehen.
    Zu dem Zeitpunkt, als die Vollstreckungshandlung stattfand (z. B. VAK-Termin) wusste der GVZ noch nicht, dass er die Mitteilung zur EAO nicht zustellen kann und konnte das daher noch gar nicht im Protokoll aufnehmen.
    (Hätte er z.B. die Ladung nicht zustellen können, hätte er den Termin aufgehoben und die ZV eingestellt - dann wäre es nicht zur EAO gekommen)

    Wie seht Ihr das? Habe ich einen Denkfehler?

    Hier wurden die ersten Anträge auf öffentliche Zustellung gestellt - ich bin gespannt, wie entschieden wird!

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Dazu (u.A.) Aufsatz von Dipl.-Rpfl. Uwe Wasserl in DGVZ, Heft 5, 2013 Seite 90 rechte Spalte, 2. Absatz:
    ....... Da es sich bei dem Eintragungsanordnungsverfahren nicht um eine Vollstreckungshandlung im Sine des § 763 Abs. 1 ZPO handelt, scheidet die Anwendung von § 763 ZPO aus. .....

    Ich hoffe irgendjemand legt Rechtsbeschwerde ein, damit das geklärt wird....

  • Bei uns kommt vom Ministerium gerade im Zusammenhang mit einer Änderung der Aktenordnung folgende Mitteilung:

    "Die beim Vollstreckungsgericht zu bewilligenden öffentlichen Zustellungen der Eintragungsanordnung nach § 882 c ZPO sind unter „M“ zu erfassen. " :confused:

  • Jetzt muss ich noch mal nachhaken...
    Hatte nunmehr einen Antrag auf öffentliche Zustellung, nachdem ich Eure Beiträge gelesen habe, habe ich es an den zuständigen Richter abgegeben. Dieser meint nun jedoch, dass er unzuständig ist. Er führt an, dass das Eintragungsverfahren nach §§ 882 c und d ZPO gerichtliches Verfahren der ZWV i. S. d. § 20 Nr. 17 RPflG sei und somit der RPfl entscheiden muss.
    Weiterhin führe auch die Entscheidund aus Kempten an, dass dort ein RPfl entschieden habe. :(

    Wer machts denn nun? :gruebel:

  • Ich glaube schon, dass es ziemliche Haarspalterei wäre, hier eine Zuständigkeit des Richters zu begründen, gleichwohl rein am Wortlaut man auch das begründen könnte.
    Wenn bei mir sowas auf den Tisch käme, würde ich es bearbeiten.

  • Da bei einem Zuständigkeitsstreit zwischen Re und Ri der Ri entscheidet ist eine "Klärung" auf dieser Ebene ohnehin eher unspannend.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!