Liebe Mitgrübler,
ich habe folgenden Fall (muss leider etw. ausholen):
es besteht ein Erbvertrag zwischen Eheleuten.
Darin setzten sich die Eheleute zunächst gegenseitig als Alleinerben ein, Erben des Letztversterbenden sollten die Kinder A und B sein, ersatzweise deren Abkömmlinge. Das weitere Kind (C) wurde nicht bedacht.
C hatte einen notariellen Pflichtteilsverzicht erklärt (nach beiden Eltern).
Der Erbvertrag enthält die weitere Regelung:
Wenn ein Kind den Pflichtteil nach dem Tode des Ersten geltend macht, soll es auch nur den Pflichtteil nach dem Überlebenden erhalten.
Zunächst verstarb 2000 der Ehemann, dieser hatte neben dem o.g. Erbvertrag noch ein einzelnes Testament gemacht, danach sollte C ein Vermächtnis erhalten.
Um dieses Vermächtnis geht es im Folgenden, ob der Anspruch tatsächlich besteht wurde natürlich vom Nachlassgericht nicht geprüft:
Das Vermächtnis hat C damals nicht gegen die überlebende Ehefrau geltend gemacht.
Nun verstarb die Ehefrau. Alle im Testament benannten Personen bis auf einen (D) haben die Erbschaft ausgeschlagen.
C beantragte nun die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft gem. § 1961 BGB, um den Vermächtnisanspruch noch vor Ablauf der Verjährung geltend zu machen.
(Die Verjährung ist noch nicht eingetreten wegen Art. 229 § 23 I, S. 1, II, S. 1 EGBG)
Die Nachlasspflegschaft wurde angeordnet.
Die Ausschlagung von D fehlte noch, die Frist war bereits Ende Jan. 2013 abgelaufen. Deswegen wollte ich die Pflegschaft nun aufheben, da ja der Erbe bekannt wäre.
Nun trudelt heute die Ausschlagung von D ein, mit Anfechtung des Fristablaufes wegen Irtums.
Nun meine Fragen:
Da ich ja die Wirksamkeit der Ausschlagung grds. erst im Erbscheinsverfahren prüfe (auch wenn die Begründung der Anfechtung für mich offensichtlicher Quatsch ist) kann ich die Ausschlagung ja nicht einfach ignorieren, d.h. auch, dass ich jetzt nicht mehr die Pflegschaft aufheben kann?
Ein Erbscheinsantrag werde ich in diesem Verfahren wohl nie kriegen, sodass ich ja nie die Wirksamkeit der Ausschlagung prüfen kann?
Nun war meine Idee:
C ist ja im Erbvertrag nicht explizit ausgeschlossen, der Pflichtteil wurde nicht geltend gemacht. Nachdem nun alle testamentarischen Erben ausgeschlagen haben, würde ja die gesetzliche Erbfolge greifen. Danach wäre C auf Grund Gesetztes Alleinerbin.
Wenn sie animmt, bräuchte sie wahrscheinlich einen Erbschein. Dann müsste ich feststellen, das Sie doch nicht Erbe ist sondern D....???
Wenn C keinen Erbschein bräuchte handelt sie als Erbin (obwohl sie es eigentlich nicht wäre). Wenn C ausschlägt steh ich wieder da wie jetzt...
Mein Ziel ist natürlich, diese Nachlasspflegschaft zu beenden.
Ich bin verwirrt, insbesondere da ich eine Ausschlagung da hab, die m.E. nicht wirksam ist, das darf ich ja aber nicht feststellen...
Habt Ihr Ideen, Anregungen und sonst irgendwelchen klugen Gedanken?
Vielen Dank schonmal