Nachlasspfl. auf Grund Gläubigerantrag/Prüfung Ausschlagung?

  • Liebe Mitgrübler,
    ich habe folgenden Fall (muss leider etw. ausholen):

    es besteht ein Erbvertrag zwischen Eheleuten.
    Darin setzten sich die Eheleute zunächst gegenseitig als Alleinerben ein, Erben des Letztversterbenden sollten die Kinder A und B sein, ersatzweise deren Abkömmlinge. Das weitere Kind (C) wurde nicht bedacht.
    C hatte einen notariellen Pflichtteilsverzicht erklärt (nach beiden Eltern).

    Der Erbvertrag enthält die weitere Regelung:

    Wenn ein Kind den Pflichtteil nach dem Tode des Ersten geltend macht, soll es auch nur den Pflichtteil nach dem Überlebenden erhalten.

    Zunächst verstarb 2000 der Ehemann, dieser hatte neben dem o.g. Erbvertrag noch ein einzelnes Testament gemacht, danach sollte C ein Vermächtnis erhalten.

    Um dieses Vermächtnis geht es im Folgenden, ob der Anspruch tatsächlich besteht wurde natürlich vom Nachlassgericht nicht geprüft:

    Das Vermächtnis hat C damals nicht gegen die überlebende Ehefrau geltend gemacht.

    Nun verstarb die Ehefrau. Alle im Testament benannten Personen bis auf einen (D) haben die Erbschaft ausgeschlagen.

    C beantragte nun die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft gem. § 1961 BGB, um den Vermächtnisanspruch noch vor Ablauf der Verjährung geltend zu machen.

    (Die Verjährung ist noch nicht eingetreten wegen Art. 229 § 23 I, S. 1, II, S. 1 EGBG)

    Die Nachlasspflegschaft wurde angeordnet.

    Die Ausschlagung von D fehlte noch, die Frist war bereits Ende Jan. 2013 abgelaufen. Deswegen wollte ich die Pflegschaft nun aufheben, da ja der Erbe bekannt wäre.
    Nun trudelt heute die Ausschlagung von D ein, mit Anfechtung des Fristablaufes wegen Irtums.

    Nun meine Fragen:

    Da ich ja die Wirksamkeit der Ausschlagung grds. erst im Erbscheinsverfahren prüfe (auch wenn die Begründung der Anfechtung für mich offensichtlicher Quatsch ist) kann ich die Ausschlagung ja nicht einfach ignorieren, d.h. auch, dass ich jetzt nicht mehr die Pflegschaft aufheben kann?
    Ein Erbscheinsantrag werde ich in diesem Verfahren wohl nie kriegen, sodass ich ja nie die Wirksamkeit der Ausschlagung prüfen kann?

    Nun war meine Idee:

    C ist ja im Erbvertrag nicht explizit ausgeschlossen, der Pflichtteil wurde nicht geltend gemacht. Nachdem nun alle testamentarischen Erben ausgeschlagen haben, würde ja die gesetzliche Erbfolge greifen. Danach wäre C auf Grund Gesetztes Alleinerbin.
    Wenn sie animmt, bräuchte sie wahrscheinlich einen Erbschein. Dann müsste ich feststellen, das Sie doch nicht Erbe ist sondern D....???

    Wenn C keinen Erbschein bräuchte handelt sie als Erbin (obwohl sie es eigentlich nicht wäre). Wenn C ausschlägt steh ich wieder da wie jetzt...

    Mein Ziel ist natürlich, diese Nachlasspflegschaft zu beenden.

    Ich bin verwirrt, insbesondere da ich eine Ausschlagung da hab, die m.E. nicht wirksam ist, das darf ich ja aber nicht feststellen...

    Habt Ihr Ideen, Anregungen und sonst irgendwelchen klugen Gedanken?

    Vielen Dank schonmal

  • Aufgrund der oft missverständlichen Formulierug in diversen Kommentaren schließen viele NLG immer daraus, dass die Wirksamkeit einer Ausschlagung und Anfechtung immer nur im Erbscheinsverfahren zu prüfen ist. Das ist so (wenn man es so uneingeschränkt und abschließend sagt) total falsch!

    Die Wirksamkeit solcher Erklärungen spielt natürlich auch ausserhalb eines Erbscheinsverfahrens z.B. für die Frage ob eine Nachlasspflegschaft (Stichwort § 1960 BGB - sind die Erben unbekannt?) angeordnet wird oder aufgehoben wird, eine Rolle.

    In deinem Fall kannst (und musst du m.E. sogar) die Pflegschaft aufheben und kannst/musst dabei in der Begründung für die Aufhebung der Pflegschaft ja begünden, warum die Erben deines Erachtens feststehen und damit in der Beschlussbegründung die Anfechtung der Erbannahme würdigen. Wichtig: Rechtsmittelbelehrung, denn dann kann "D" gegen den Beschluss Rechtsmittel einlegen und so auch gleich eine obergerichtliche Würdigung seiner Anfechtung bekommen :)

    Ob dann mal irgendwer (vielleicht sogar der Gläubiger) einen Erbscheinsantrag stellt oder z.B. eine Nachlassverwaltung beantragt, das kann dir als NLG heute egal sein. Kommt ein Antrag, dann sieht man weiter. Der Pflichtteilsanspruch kann ja z.B. auch auf dem Klagewege (ohne Erbscheinsverfahren) gegen den Erben eingeklagt werden.

    Also nicht verwirren lassen....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
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    Einmal editiert, zuletzt von TL (27. Februar 2013 um 13:52)

  • Ja, hat C schon gemacht, mit VKH Antrag.Das wird alles noch geprüft. Natürlich wäre es für den Fortgang des Zivilverfahrens nicht praktikabel, wenn ich jetzt aufhebe, aber aus meiner - nachlassgerichtlichen - Sicht, insbes. wenn ich TL folge, kann mir das egal sein.

    2 Mal editiert, zuletzt von Easy (27. Februar 2013 um 15:18)

  • Es gibt zu dem Thema die folgende/n Entscheidung/en:

    Die dem Nachlaßgericht nach bayerischem Landesrecht obliegende Pflicht, die Erben von Amts wegen zu ermitteln und ihnen das Ermittlungsergebnis mitzuteilen, begründet keine Pflicht des Nachlaßgerichts, über das Ergebnis der Ermittlungen und insbesondere über die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft oder einer Anfechtung der Annahme einer solchen außerhalb eines Erbscheinsverfahrens förmlich zu entscheiden (Abgrenzung zu BayObLGZ 1968, BayObLGZ Jahr 1968, 68).

    BayObLG (1.ZS), Beschluß vom 25. 6. 1985 - BReg. 1 Z 14/85


    OLG München, Beschluss vom 25. Februar 2010 – 31 Wx 020/10

    Leitsatz
    Das Nachlassgericht ist grundsätzlich nicht befugt, über die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft außerhalb eines Erbscheinsverfahrens förmlich zu entscheiden. Eine solche Entscheidung ist auch im Rahmen einer nach Landesrecht durchzuführenden Ermittlung der Erben von Amts wegen nicht veranlasst (Fortführung von BayObLGZ 1985, BayObLGZ Jahr 1985, 244).

    Aus den dortigen Gründen:
    "Allerdings wurde für den Fall der amtlichen Ermittlung der Erben nach Landesrecht in der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22.3.1968 ausgeführt, gegen die Zulässigkeit eines Beschlusses über die Wirksamkeit einer Ausschlagungserklärung bestünden keine Bedenken, denn so könne das Nachlassgericht förmlich und unter Darlegung der Gründe über das Ergebnis der Erbenermittlung befinden (BayObLGZ 1968, 68/71 zum damals geltenden Art. 3 Abs. 1 NachlG; ebenso
    Soergel/Stein § 1945 Rn 13 aE; Palandt/Edenhofer § 2358 Rn 14). Ob daran festzuhalten ist, erscheint fraglich. Zweck der amtlichen Erbenermittlung nach den jetzt gültigen Vorschriften (Art. 37 AGGVG) ist in erster Linie die Vorbereitung einer Entscheidung über das Erbrecht und die Sicherung der erforderlichen Entscheidungsgrundlagen und Beweismittel (BayObLGZ 1985, 244/250), während die Entscheidung selbst in einem nachfolgenden Erbscheinsverfahren zu treffen ist. Auch nach amtlicher Erbenermittlung entfaltet der lediglich feststellende Beschluss weder Bindungs- noch Rechtsscheinwirkung und stellt so für das Nachlassgericht und die Beteiligten eher eine unnötige Belastung dar. Das spricht dafür, auch in Fällen amtlicher Erbenermittlung einen feststellenden Beschluss des Nachlassgerichts als unzulässig anzusehen."


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    Dazu muss man jetzt aber wissen, dass es in Bayern üblich war, tatsächlich einen förmlichen Beschluss zu machen, in dem eine Aussage über die Wirksamkeit der Ausschlagung getroffen wurde. Egal ob Erbscheinsantrag gestellt wurde oder nicht. Das war also eine Art "Entscheidung" über die Ausschlagung selbst. Das hängt mit dem dortigen Amtsermittlungsgrundsatz zusammen.

    Davon abzugrenzen sind solche Fälle wie von dir geschildert. Da wird nicht über die Ausschlagung selbst eine Entscheidung getroffen, sondern nur indirekt weil die Ausschlagung/Anfechtung insoweit Bedeutung hat, als dass nur dann eine Pflegerbestellung möglich ist, wenn die Erben unbekannt sind und das können Sie ja nur dann sein, wenn die bekannten Erben wirksam ausgeschlagen haben.

    Sieht man es so, dann hätte in dem Fall bei dir schon bei der Begründung für die Nachlasspflegerbestellung auffallen müssen, dass eben noch nicht alle Erben ausgeschlagen hatten und damit die Voraussetzungen für eine Nachlasspflegschaft ja eigentlich noch nicht bestanden. Wenn man die Pflegschaft nun trotzdem angeordnet hat, dann kann man Sie jederzeit wieder (begründet) aufheben, wenn das Gericht dabei als Begründung ausführt, dass die Erben eben doch (oder nun nach erfolgloser Anfechtung der Annahme endgültig) bekannt sind. Ist der Erbe bekannt, entfällt die für die Pflegschaft erforderliche Grundlage und muss die Pflegschaft aufgehoben werden.

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  • @ TL: Herzlichen Dank, dass du dein Wissen geteilt hast :)
    :blumen:


    Ich werde berichten, falls eine Beschwerde kommt, wie hierüber entschieden wird.

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