Hemmung der Ausschlagungsfrist

  • Habe ein Testament eröffnet: der eingesetzte Erbe ist der minderjährige Enkel. Die Kinder des Erblassers haben die Erbschaft bereits wg. Überschuldung ausgeschlagen, auch einige volljährige Enkel, die Eltern haben für den mj. Erben ebenfalls die Ausschlagung erklärt, jedoch brauchen sie noch eine fam.gerichtl. Genehmigung, zuständig dafür ist ein Gericht in Bayern, es gibt bereits diverse Gläubigeranfragen, ein Gl. hat bereits Nachl.pflegschaft beantragt, da diverse Grundstücke vorhanden sind, eigentlich hatte ich vor Fiskuserbrecht festzustellen, sobald der Genehmigungsbeschluss vorliegt. JETZT teilt mir das Fam.gericht mit, dass über die finanz. Verh. des EL keine Unterlagen vorgelegt wurden und diverse Grundstücke vorhanden sind und "ungewiss ist, ob die Erbschaft angenommen wird". Das Fam.gericht regt nun ebenfalls die Anordnung einer Nachlasspflegschaft an ...

    ABER: kann das sein, dass die Frist wirklich so lange gehemmt ist, bis dann mal irgendwann Klarheit herrscht, was an Nachlass vorhanden ist, ob überschuldet oder nicht (gerade bei vorhandenen Grundstücken sicher nicht einfach zu beantworten ...), welches Maß legt das Fam.gericht an, haben doch schon alle möglichen Erben ausgeschlagen, u.a. der Vater der mj. Testamentserben als gesetzl. Erbe ...
    Danke für eure Meinungen ...

    ...der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann...

  • Ja.

    Ich würde den Anträgen stattgeben weil der/die Erben noch nicht feststehen und wohl in zeitnaher zukunft auch nciht feststehen wird.

    Dann können die Gläubiger bei dem Nachlasspfleger ihre Forderungen anmelden und er/sie kümemrt sich darum. Sollte das Enkelkind Erbe werden, hebst du die Pflegschaft weider auf. Aber das kann ja vll noch dauern....
    Wenn das Enkelkind nciht Erbe wird, dann aknnst du ebenso aufheben und unter den Voraussetzungen Fiskuserbrecht feststellen.

  • Pippi Langstrumpf

    Es liegen Grundstücke vor, es liegt ein Antrag eines Gläubigers nach §1961 BGB vor

    und Du denkst über Fiskuserbrecht nach ????

    Ohne Worte, die Seuche, immer gleich alles dem Fiskus zu zuwerfen scheint verbreiteter als gedacht! :confused:

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
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  • Na klar (und immer ruhig bleiben), lies doch mal "Das Erbrecht des Staates" von Holl, Rpfleger 2008, 285–289.
    Was machst DUdenn, wenn alle Erben ausgeschlagen haben und Grundstücke vorhanden sind, für wen soll der Nachlasspfleger sichern ...?

    ...der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann...

  • Herr H. ist Vertreter des Fiskus und hat daher meines Erachtens den Aufsatz unter Berücksichtigung seiner Interessen bzw. der Interessen seines Arbeitgebers geschrieben. Einigen Dingen, die dort genannt sind und den wohl tatsächlich vorhandenen Bestrebungen des niedersächsischen Fiskus an mehr Erbschaften (bzw schneller an diese) heranzukommen kann man m.E. nicht unwidersprochen zustimmen.

    Ich empfehle daher zu diesem Thema den von Herrn Dr. Mayer sehr detailiert ausgearbeiteten Aufsatz:

    Fiskuserbrecht und Erbenermittlung: Probleme des „erbenlosen Nachlasses” ZEV 2010, 445


    siehe:
    http://www.welt.de/welt_print/art…-zum-Erben.html
    http://www.weser-kurier.de/region/nieders…rid,358426.html

    Mir wurde mal gesagt, dass es sogar Rundschreiben der Fiskalverwaltung und "Schulungen" für Gerichte gab, in denen auf die verstärkte und schnellere Fiskuserbrechtsfesstellung hingewirkt wurde....vielleicht kommt so auch die in dem o.g. zweiten Bericht genannte Steigerung der Fallzahlen zustande....unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten sicher bedenklich....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • ABER: kann das sein, dass die Frist wirklich so lange gehemmt ist, bis dann mal irgendwann Klarheit herrscht, was an Nachlass vorhanden ist, ob überschuldet oder nicht (gerade bei vorhandenen Grundstücken sicher nicht einfach zu beantworten ...), welches Maß legt das Fam.gericht an, haben doch schon alle möglichen Erben ausgeschlagen, u.a. der Vater der mj. Testamentserben als gesetzl. Erbe ...

    Das eine ist die Hemmung, das andere ist, dass das Familiengericht nicht bis zum St.Nimmerleintag die Sache ruhen lassen darf. Ich denke aber nicht, dass es zur Erleichterung seiner eigenen Entscheidung eine Nachlasspflegschaft anregen kann.

    Ich jedenfalls würde nur wegen des Familiengerichts keine NP anordnen und dies diesem so auch mitteilen.

  • Nach der Kommentierung (Palandt BGB § 1961 Rz. 2) ist ein Sicherungsbedürfnis als Voraussetzung für die Pflegschaftsanordnung dann nicht erforderlich, wenn ein Gläubigerantrag vorliegt. Wie soll der Gläubiger auch sonst seinen Anspruch durchsetzen, wenn doch gar nicht absehbar ist, wer Erbe ist?

    Ich halte es in diesem Fall für unumgänglich, die Pflegschaft (mit eingeschränktem Wirkungskreis) anzuordnen, der Gläubiger kann dann die ZV in die Grundstücke durchführen. Sollte dann irgendwann einmal eine Entscheidung des Familiengerichts vorliegen, wird die Pflegschaft aufgehoben - der Gläubiger kann einen Erbschein beantragen oder du stellst das Erbrecht des Fiskus fest (je nachdem, wie die Entscheidung des Familiengericht ausfällt). In beiden Fällen kann der Gläubiger dann die ergriffenen ZV-Maßnahmen fortsetzen, ohne dass für ihn ein Zeitverzug eingetreten ist.

  • Na klar (und immer ruhig bleiben), lies doch mal "Das Erbrecht des Staates" von Holl, Rpfleger 2008, 285–289.
    Was machst DUdenn, wenn alle Erben ausgeschlagen haben und Grundstücke vorhanden sind, für wen soll der Nachlasspfleger sichern ...?

    Holl beschreibt nach meiner Ansicht lediglich -dies aber erschöpfend-, wie man das Fiskuserbrecht feststellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Wenn man schon gegen das Gesetz verstößt, muss es offenbar zumindest etwas geben, das man zur Rechtfertigung dieses Verstoßes zitieren kann.

  • @ Pippi Langstrumpf

    Zitat

    Na klar (und immer ruhig bleiben), lies doch mal "Das Erbrecht des Staates" von Holl, Rpfleger 2008, 285–289.
    Was machst DUdenn, wenn alle Erben ausgeschlagen haben und Grundstücke vorhanden sind, für wen soll der Nachlasspfleger sichern ...?

    1.Es gibt einfach Dinge, die zieh nicht mal ich mir auf meine Festplatte.
    2. Wo lernt man denn eigentlich, dass "alle Erben" ausgeschlagen haben? Die Akte möchte ich sehen ...

    und noch einmal zur Wiederholung:

    Zitat

    ARK Pippi Langstrumpf

    Es liegen Grundstücke vor, es liegt ein Antrag eines Gläubigers nach §1961 BGB vor
    und Du denkst über Fiskuserbrecht nach ????

    Zum Fiskus:
    Ich habe diese Woche mit dem zuständigen Sachbearbeiter für diese Nachlassimmobilien bei der LFD meines Bundeslandes gesprochen. Die haben überhaupt kein Interesse an diesen Immobilien. Die bekommen nicht mal Dienstreisen bewilligt um sich die Objekte vor Ort anzuschauen. Er bestätigte mir auch, nur Bares ist Wahres, selbst für den Fiskus.

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  • Zum Fiskus:
    Ich habe diese Woche mit dem zuständigen Sachbearbeiter für diese Nachlassimmobilien bei der LFD meines Bundeslandes gesprochen. Die haben überhaupt kein Interesse an diesen Immobilien. Die bekommen nicht mal Dienstreisen bewilligt um sich die Objekte vor Ort anzuschauen. Er bestätigte mir auch, nur Bares ist Wahres, selbst für den Fiskus.

    Bei aller (vielleicht auch berechtigten) Kritik an den Überlegungen und der Vorgehensweise der TO, aber DAS ist doch nun alles, aber bestimmt kein Argument für die Vorgehensweise eines Gerichts???
    Das ist mich doch sowas von dermaßen sch...egal, ob der Fiskusvertreter Fahrtkosten kriegt oder Interesse hat oder nicht?????????

    Wenn die Voraussetzungen vorliegen (ich sage NICHT, dass sie das in diesem speziellen Fall tun) stelle ich das Fiskuserbrecht fest. Was DER dann macht und ob das seiner persönlichen Laune zu- oder abträglich ist, ist mir ...(s.o.).

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde


  • Wenn die Voraussetzungen vorliegen (ich sage NICHT, dass sie das in diesem speziellen Fall tun) stelle ich das Fiskuserbrecht fest. Was DER dann macht und ob das seiner persönlichen Laune zu- oder abträglich ist, ist mir ...(s.o.).


    Absolut :daumenrau

  • ABER: kann das sein, dass die Frist wirklich so lange gehemmt ist, bis dann mal irgendwann Klarheit herrscht, was an Nachlass vorhanden ist, ob überschuldet oder nicht (gerade bei vorhandenen Grundstücken sicher nicht einfach zu beantworten ...), ..

    JA! Ab Antragstellung bis zur Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses! Und ggfls. wäre für diese Zeit ein NL-Pfleger zu bestellen, wenn Handlungen bezüglich des Nachlasses erforderlich sind und in dem Fall nicht fest steht, wer nun Erbe geworden ist. Das Gleiche gilt natürlich, wenn ein Antrag nach § 1961 BGB eines Gläubigers vorliegt.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

    3 Mal editiert, zuletzt von PuCo (1. März 2013 um 14:10) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • @uschi und cm

    Ich bin absolut bei Euch, es ist ja nicht so, dass ich noch kein Grundstück an den Fiskus gegeben habe. Aber wenn einmal eine Nachlasspflegschaft besteht, dann sollte der NaPfl. gefälligts vor Ort noch die Hütte loswerden, bevor Fiskuserbrecht festgestellt wird.

    Ich muss aber auch immer wieder feststellen, das sich die Diskusionen um dieses Thema in diesem Forum jedesmal im Kreis drehen. Es gibt in der Nachlassabwicklung halt, wie im wahren Leben auch, eine pragmatische, zielorientierte Fraktion, naja und halt den Rest ... für den leider mein Intellekt und meine Rhetorik nicht ausreichen um Abhilfe mit zu leisten :)

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  • Kann mir hier jemand mit einem aktuellen Rechenbeispiel zum Ablauf der Ausschlagungsfrist aushelfen.:oops:
    Es wird hierbei die ( m.E. immer noch ) h.M unterstellt , dass der gesetzliche Vertreter die rechtskräftige Genehmigung an das Nachlassgericht vorzulegen hat.

    1.) Kenntnis des Betreuers i.S. von § 1944 I BGB durch Mitteilung des Nachlassgerichts : 08.01.2013
    2.) Datum Erbausschlagung : 10.01.2013
    3.) Eingang Genehmigungsantrag/-anregung beim Betreuungsgericht am 15.01.2013
    4.) Genehmigung am 07.02.2013
    5.) Bekanntgabedatum an ( letzten ) Beteiligten : 11.02.2013
    6.) Genehmigung rechtskräftig ( nach meiner Berechnung ) seit 26.02.2013
    7.) Betreuer legt rechtskräftige Ausfertigung dem Nachlassgericht vor ( Eingangsstempel ) : 01.03.2013

    Wie berechnet sich nun die Ausschlagungsfrist bzw. deren Ende ( zumal in Zeiten des FamFG ;)?

    Edith : Am liebsten wäre mir dazu noch eine Paragraphenkette. :)
    Falls ich ein notwendiges Datum übersehen habe , bitte melden.

  • also meine Lösung nach der "mindersten Mindermeinung" ;):

    Erkärung der Erbausschlagung am 10.01.13 -> Fristhemmung der Ausschlagungsfrist gerechnet ab 08.01.2013 TE
    mit Bekanntgabe der rechtskräftigen Genehmigung an den Betreuer am 27.02.2013 -> Ausschlagung wirksam (da am 10.01.13 innerhalb der Frist erklärt)
    gemäß § 1831 BGB, da die Genehmigung bereits zum Zeitpunkt der Erklärung der Ausschlagung hätte vorgelegt werden müssen, die ausnahmsweise aufgrund amtsempfangsbdürftiger, einseitiger Willenserklärung, auch nachträglich vorgelegt werden kann.

    Lösung nach hM unter "Gebrauchmachen der Genehmigung" im Sinne des § 1829 BGB analog:
    Erkärung der Erbausschlagung am 10.01.13 -> Fristhemmung der Ausschlagungsfrist gerechnet ab 08.01.2013 TE
    mit Bekanntgabe der rechtskräftigen Genehmigung an den Betreuer am 27.02.2013 -> Aufhebung der Fristhemmung gerechnet ab 27.02.13 TE
    Vorlage der Genehmigung durch Betreuer am 01.03.13 -> Ausschlagung durch "Gebrauchmachen" der Genehmigung wirksam, da innerhalb der Ausschlagungsfrist Genehmigung vorgelegt wurde.

  • also meine Lösung nach der "mindersten Mindermeinung" ;):

    Erkärung der Erbausschlagung am 10.01.13 -> Fristhemmung der Ausschlagungsfrist gerechnet ab 08.01.2013 TE
    mit Bekanntgabe der rechtskräftigen Genehmigung an den Betreuer am 27.02.2013 -> Ausschlagung wirksam (da am 10.01.13 innerhalb der Frist erklärt)
    gemäß § 1831 BGB, da die Genehmigung bereits zum Zeitpunkt der Erklärung der Ausschlagung hätte vorgelegt werden müssen, die ausnahmsweise aufgrund amtsempfangsbdürftiger, einseitiger Willenserklärung, auch nachträglich vorgelegt werden kann.

    Lösung nach hM unter "Gebrauchmachen der Genehmigung" im Sinne des § 1829 BGB analog:
    Erkärung der Erbausschlagung am 10.01.13 -> Fristhemmung der Ausschlagungsfrist gerechnet ab 08.01.2013 TE
    mit Bekanntgabe der rechtskräftigen Genehmigung an den Betreuer am 27.02.2013 -> Aufhebung der Fristhemmung gerechnet ab 27.02.13 TE
    Vorlage der Genehmigung durch Betreuer am 01.03.13 -> Ausschlagung durch "Gebrauchmachen" der Genehmigung wirksam, da innerhalb der Ausschlagungsfrist Genehmigung vorgelegt wurde.

    Danke schon mal für den Beitrag ! Mir genügt im nachfolgenden die h.M.:)
    Was ich nicht verstehe , ist , dass Du die Fristhemmung ab 08.01.2013 berechnest ( Kenntnisdatum ).
    Der Fristablauf wird doch erst ab Antragseingang auf Genehmigung gehemmt ( u.a. OLG Frankfurt FamRZ 1966,259 ) , sodass vom 08.01. bis 14.01.2013 TE die Ausschlagungsfrist begonnen hat, zu laufen ( = 7 Tage ) .
    Fristhemmung wäre also m.E. vom 15.01.2013 bis 27.02.2013 eingetreten. Frist würde dann wieder ab 28.02.2013 TB laufen.

    Wann wäre nach Deiner Rechnung die Ausschlagungsfrist ( Aufhebung Fristhemmung 27.02.2013 TE ) spätestens abgelaufen ?

  • Seit wann ist ein Antrag zur Genehmigung einer Ausschlagungserklärung notwendig? Es ist und bleibt ein Amtsverfahren, sodass aus § 1831 BGB resultierend die Fristhemmung im Zeitpunkt der Erklärung der Erbausschlagung eintreten muss (hier also 10.01.2013), da sie schließlich ausnahmsweise nachgereicht werden kann. Dass dies nicht alle so sehen, ist schon klar, doch meine ich, wer A sagt (Genehmigung nachträglich möglich), muss auch B sagen können (Fristhemmung im Zeitpunkt der Erklärung).
    Ergo im Beispielfall wie folgt die Rechnung:
    08.01.2013 Kenntnis vom Anfall der Erbschaft
    10.01.2013 Erklärung der Erbausschlagung -> Fristhemmung 2 Tage anrechenbar
    27.02.2013 Bekanntgabe der rechtskräftigen Genehmigung an Betreuer -> 2 Tage zurück, 6 Wochen vor
    =Fristende der Ausschlagung 08.04.2013 TE-> bis dahin möglich "Gebrauchmachen" von der Genehmigung der Erklärung vom 10.01.2013 des Betreuers

    Aber wie gesagt, die Überlegungen von einem "Gebrauchmachen" der Genehmigung kann dahinstehen, wenn man der Meinung folgt, § 1829 BGB ist nicht analog - da keine Gesetzeslücke - anwendbar.

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