Erbscheinsverfahren

  • Hallo!

    Ich habe eine Frage in einer Nachlasspflegschaft:
    Laut einer mir vorliegenden Geburtsurkunde ist mein Erblasser Vater eines Jungen. Es ist aber davon auszugehen, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Die Mutter will auch keinen Erbscheinsantrag für den minderjährigen Sohn stellen.

    Ich habe mir überlegt, dass ich in der Sache nicht weiterkomme, wenn mir nicht die Schwester (als vermutliche Erbin, da ja der Sohn wohl nicht seiner ist) einen Erbscheinsantrag stellt.
    Mal angenommen, ich hätte jetzt diesen Erbscheinsantrag von der Schwester, wie geht es dann weiter? Ich stelle ihn der Mutter zu mit Frist zur Stellungnahme und wenn bis zum Ende der Frist nichts eingeht, erteile ich den Erbschein für die Schwester (trotz der vorliegenden Geburtsurkunde für den minderjährigen Sohn)?
    Seht ihr das auch so?

    Vielen Dank schon mal für die Antworten.

  • Laut einer mir vorliegenden Geburtsurkunde ist mein Erblasser Vater eines Jungen. Es ist aber davon auszugehen, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes ist.

    Na wenn der Erblasser aber als Vater im Geburtseintrag steht, dann wird er es ja schon sein. Wieso "kann man davon ausgehen", dass er nicht der Vater des Kindes ist? Solange keine Anfechtung der Vaterschaft erfolgt ist....

    Fordere doch zunächst einmal eine aktuelle und vollständige Kopie des Geburtseintrages beim Standesamt an. Dann weiß man ggf. mehr.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de


  • Seht ihr das auch so?

    Nein. Wenn er in der Geburtsurkunde steht, dann ist erstmal davon auszugehen, dass er auch rechtlich gesehen der Vateer ist. Ob er auch biologisch wirklich der Vater ist kann erstmal dahingestellt bleiben. Wenn die Beteiligten die Rechtsposition nie angefochten haben, dann ist das eben so.

  • Ich möchte nicht wissen, wieviele nach dem Gesetz eheliche Kinder, außerehelich gezeugt wurden....da könnte RTL wohl eine 100Jahre laufende Dokusoap darüber machen :)

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  • Ich möchte nicht wissen, wieviele nach dem Gesetz eheliche Kinder, außerehelich gezeugt wurden....da könnte RTL wohl eine 100Jahre laufende Dokusoap darüber machen :)

    Ein Vormittag im Wartezimmer der RAST in Köln und RTL hätte bis Anno Knips genug Material ;)

  • Der Verstorbene ist Vater gem. der Vermutung des § 1593 BGB. Aus den Akten geht hervor, dass die Mutter zunächst bei Gericht erklärt hat, dass er als Vater nicht in Betracht kommt, es sich aber nach einem Telefongespräch nochmals anders überlegt hat und seitdem gar keine Angaben mehr macht…
    Wenn sie wüsste, dass der Verstorbene der leibliche Vater ist, hätte sie doch schon längst einen Erbscheinsantrag gestellt.
    Daher vermute ich, dass er nicht der leibliche Vater ist.

    Wegen der Vaterschaftsanfechtung:
    Anfechtungsberechtigt wäre zwar mein Toter gem. §§ 1600, 1593, aber nicht mein Nachlasspfleger. Das Kind ist minderjährig, klappt also auch nicht. D.h. letztendlich kommt nur die Mutter in Frage. Diese macht es aber ja auch nicht.
    Das Familiengericht hat vor längerer Zeit schon mal (per Verfügung!?) entschieden, keinen Pfleger für das Kind zu bestellen, weil das Kind hinreichend geschützt sei. Die Rechte könnten von der Mutter oder aber mit Volljährigkeit wahrgenommen werden.
    D.h. ich komme ja über die Vaterschaftsanfechtungs-Schiene nicht weiter, oder fällt euch noch eine Lösung ein?

    Was mache ich denn dann, wenn die Schwester mir einen Erbscheinsantrag stellt? Muss ich dann die Abstammung im Erbscheinsverfahren klären? Und wenn ja, wie? Wir hätten die DNA vom Verstorbenen, aber ohne die Einwilligung der Mutter können wir sie ja nicht mit der des Kindes vergleichen…
    Deswegen meine Frage, ob ich nicht einfach Frist zur Stellungnahme gebe und vielleicht noch etwas reinschreibe im Sinne von, dass sie anhand der DNA des Kindes belegen müsste, dass das Kind doch seins ist, ansonsten wird der Erbschein erteilt? Das Kind kann ja, wenn es volljährig ist, sich noch wehren. Und der Mutter hab ich die Möglichkeit gegeben...
    Zufrieden bin ich mit der Lösung aber auch nicht, deswegen frag ich ja euch... :(

    Also, gibt's irgendwelche Ideen wie ich den Fall zum Abschluss bringen kann?? :confused:

  • Also mich als Nachlassgericht interessiert nicht, ob irgendjemand der leibliche Vater ist. Wenn die rechtliche Vaterschaft feststeht, dann ist das Kind Erbe geworden. Und wenn das Kind bzw. der Vertreter des Kindes nichts unternimmt, ist das nicht mein Problem als Nachlassgericht. Dann kann sich das Kind halt nicht als Erbe legitimieren, wenn es keinen Erbschein beantragt, aber das juckt mich als Rpfl doch nicht.

  • Also mich als Nachlassgericht interessiert nicht, ob irgendjemand der leibliche Vater ist. Wenn die rechtliche Vaterschaft feststeht, dann ist das Kind Erbe geworden. Und wenn das Kind bzw. der Vertreter des Kindes nichts unternimmt, ist das nicht mein Problem als Nachlassgericht. Dann kann sich das Kind halt nicht als Erbe legitimieren, wenn es keinen Erbschein beantragt, aber das juckt mich als Rpfl doch nicht.

    :daumenrau da bedeutet, Kind ist Erbe, Nachlasspflegschaft wird aufgehoben.

  • Aber die Nachlasspflegeschaft besteht schon seit Jahren. Da kann ich sie doch jetzt nicht so ohne weiteres aufheben…
    Gut, ich persönlich hätte sie damals gar nicht erst angeordnet… Aber jetzt aufheben?
    Ich erteile ja keinen Erbschein, d.h. die Erbfolge ist ja immer noch unklar.
    Im Nachlass ist ein Grundstück. Da kümmert sich dann wohl niemand drum und das Grundbuch wird ja wohl auch nie berichtigt… Das kann’s doch auch nicht sein, oder!? Ist doch keine saubere Lösung…
    Seht ihr das trotzdem alle so als einzige Lösung??

    Queen:
    Die DNA hat der Nachlasspfleger mit Haaren oder Zahnbürste vom Toten extrahieren lassen.

    @uschi:
    Ich hätte halt gerne einen sauberen Abschluss, also einen Erbschein und gut. Wer letztendlich Erbe ist, ist mir egal. Von mir aus auch der minderjährige. Aber dann soll bitte auch ein Erbscheinsantrag kommen.

  • 1. Die Nachlasspflegschaft kann jederzeit aufgehoben werden, wenn die Grundlagen für die Pflegschaft nicht mehr bestehen. Erkennt das Gericht (z.B. weil es sich hier im Forum "schlau gemacht" hat, dass man jahrelang einem Phantom nachgejagt ist und die rechtliche Vaterschaft eben solange Bestand hat, bis das Gegenteil bewiesen ist, dann ist die Pflegschaft auszuheben. Kurz und knapp mit der Begründung, dass die Erben feststehen.

    2. Ob sich dann jemand um den Nachlass kümmert, das spielt für das Nachlassgericht keine Rolle. Und wenn eine Immobilie da ist, dann wird das Grundbuchamt aktiv werden und auf GB-Berichtigung drängen. Das ist eine saubere Lösung, denn Erbe wird man nach § 1922 einfach so und eben nicht erst durch Erbschein.

    3. Eine so vom Erblasser "entnommene" DNA dürfte wohl äußerst schwer gerichtsverwertbar sein. Zumindest gibt es allerlei Möglichkeiten, die Echtheit+Herkunft und damit die Beweiskraft dieser "Proben" anzuzweifeln. Hier hat wohl jemand zuviele Gerichtsshows oder amerikanische TV-Filmchen gesehen.

    4. Der Erbe kann durch das Nachlassgericht nicht zum Erbscheinsantrag gezwungen werden. vgl. vorst. Ziff. 2

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  • Ich würde hier der Mutter per ZU zustellen, dass aufgrund der Geburtsurkunde davon ausgegangen werden muss, dass der Erblasser rechtlicher Vater ihres Kindes ist und dieses daher zum Erben berufen ist. Dazu Belehrung Ausschlagung bzw. Hinweis auf Verfahren zur gerichtliche Feststellung, dass der Erblasser nicht Vater ihres Kindes ist. Wäre das nicht vielleicht ein gangbarer Weg? Zumindest wäre die Mutter des minderjährigen Kindes dann zum Handeln gezwungen....

  • Ich würde hier der Mutter per ZU zustellen, dass aufgrund der Geburtsurkunde davon ausgegangen werden muss, dass der Erblasser rechtlicher Vater ihres Kindes ist und dieses daher zum Erben berufen ist. Dazu Belehrung Ausschlagung bzw. Hinweis auf Verfahren zur gerichtliche Feststellung, dass der Erblasser nicht Vater ihres Kindes ist. Wäre das nicht vielleicht ein gangbarer Weg? Zumindest wäre die Mutter des minderjährigen Kindes dann zum Handeln gezwungen....

    Genau das ist der (jetzt) richtige Weg, denn damit läuft die Ausschlagungsfrist. Ist die Frist ohne Ausschlagung abgelaufen, wird die Pflegschaft aufgehoben. Kommt eine Ausschlagung, dann sind eben die entfernten Verwandten zum Erben berufen.

    Nur mal so: Du sagst, dass die Nachlasspflegschaft schon seit Jahren läuft. Was hat denn der Pfleger die ganze Zeit über gemacht?

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  • Die Erbfolge ist nicht unkar.

    Das Kind ist im Rechtssinne der Abkömmling des Erblassers und fertig.

    Dies weiß auch die Mutter und deshalb ist die Ausschlagungsfrist für das Kind längst abgelaufen.

    Wozu lang und breit über Dinge diskutieren, die völlig klar sind?

  • Dies weiß auch die Mutter und deshalb ist die Ausschlagungsfrist für das Kind längst abgelaufen.

    Wozu lang und breit über Dinge diskutieren, die völlig klar sind?

    Na ja, nachdem das Gericht sich selbst nicht so sicher war, weiß ich nicht, ob man der Mutter diese Rechtskenntnis so unterstellen darf; zumal ihr ja sogar ein Nachlasspfleger für die unbekanntebn Erben vor die Nase gesetzt wurde. Daher denke ich, dass es durchaus vertretbar ist, wenn man den Beginn der Ausschlagungsfrist auf die "endgültige" Aussage des Gerichts, die jetzt erfolgt, abstellt.

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  • ....Problem könnte dann aber die Annahme der Mutter sein, dass sie davon ausgeht, dass ihr Kind nicht das Kind des Erblassers ist und daher davon ausgeht, dass das Erbe ihrem Kind nicht anfallen kann...stimme insofern auch TL zu.

  • Dies weiß auch die Mutter und deshalb ist die Ausschlagungsfrist für das Kind längst abgelaufen.

    Wozu lang und breit über Dinge diskutieren, die völlig klar sind?

    Na ja, nachdem das Gericht sich selbst nicht so sicher war, weiß ich nicht, ob man der Mutter diese Rechtskenntnis so unterstellen darf; zumal ihr ja sogar ein Nachlasspfleger für die unbekanntebn Erben vor die Nase gesetzt wurde. Daher denke ich, dass es durchaus vertretbar ist, wenn man den Beginn der Ausschlagungsfrist auf die "endgültige" Aussage des Gerichts, die jetzt erfolgt, abstellt.

    Vermutlich hast Du recht, aber Cromwell und ich sind halt von einer "normalen" Bearbeitung des Nachlassfalles ausgegangen und nicht von einem Nachlasspfleger der DNA sucht um die Erbschaft eines Kindes zu verhindern.:gruebel:
    Da könnte es tatsächlich sein, dass die Mutter noch nicht vom Erbe benachrichtigt wurde

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