Akteneinsicht durch Gläubiger

  • Also ich habe jetzt mehrere Vorgänge hier, wo mich Gläubiger des Erblassers anschreiben (meistens offene Arztrechnungen etc.) und um Mitteilung bitten, wer Erbe geworden ist etc.

    Grundsätzlich teile ich denen dann mit, dass die ihr berechtigtes Interesse durch Vorlage eines Titels oder eines vom Erblasser unterschriebenen Auftrages / Vertrages nachweisen sollen.
    Mir wird jedoch dann meist trotzdem nur eine - nicht unterschriebene - reine Arztrechnung in Kopie beigefügt.

    Würde euch das so ausreichen?

    Die Kommentierung ist da nicht ganz eindeutig. Zum Einen wird dort ausgeführt, dass für ein berechtigtes Interesse auch rein tatsächlicher, wirtschaftlicher oder gar wissenschaftlicher Natur sein kann. Es wird jedoch auch überall aufgeführt, dass ein berechtigtes Interesse zu verneinen ist, wenn nur eigene wirtschaftliche Ziele verfolgt werden (z. B. bei Erbenermittlern).
    Ich bin der Meinung, dass die Gläubiger auch nur eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgen und würde eine Akteineinsicht nur aufgrund einer vorgelegten Rechnung verneinen. Habe hier jetzt aber einen Gläubiger, der das so nicht hinnimmt.

    Wie seht ihr das ganze? :gruebel:

  • Natürlich hat ein Gläubiger Anspruch auf Auskunft/Akteneinsicht auch ohne titulierte Forderung. Der "uneinsichtige" Gläubiger hat recht.

  • Ich stelle an die Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses (§ 13 Abs. 2 FamFG) keine besonders hohen Anforderungen. Wenn die Geltendmachung einer Forderung plausibel ist (Ärzte, Krankenhäuser, Inkassobüros, ...), womöglich sogar -wie in Deinem Fall- eine Rechnungskopie vorgelegt wird, genügt mir das.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • ..das liegt daran, dass man sein Interesse nach § 13 II FamFG nicht beweisen (das wäre die Titelvorlage) sondern nur glaubhaft machen muss. Zur Glaubhaftmachung vgl. § 31 FamFG...wobei ich jetzt darum bitte, nicht jedem Gläubiger eine eidesstattlich versicherte Erklärung abzuverlangen!!

    Natürlich hat ein Gläubiger ein berechtigtes Interesse....und das steht auch so in den Kommentaren bzw. ist mehrfach schon zu FGG-Zeiten entschieden worden.

    1. Für die Gestattung der Einsicht in Nachlaßakten gilt neben der Vorschrift des § 78 FGG FGG auch die allgemeine Bestimmung des § 34 FGG FGG.
    2. Zu den Voraussetzungen und dem Umfang der Gewährung von Einsicht in Nachlaßakten, wenn der Antragsteller eine Forderung gegen den Nachlaß behauptet.

    BayObLG, Beschluß vom 28.10.1996 - 1Z BR 214/96

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Natürlich hat ein Gläubiger Anspruch auf Auskunft/Akteneinsicht auch ohne titulierte Forderung. Der "uneinsichtige" Gläubiger hat recht.

    Sehe ich auch so. Das berechtigte Interesse ist bereits durch die Rechnung glaubhaft gemacht.

  • Papenmeier

    und was würde gegen einen §1961BGB sprechen?

    Der Nachlasspfleger holt sich die Kostenübernahmevereinbarung vom Gläubiger und legt los. Also ich habe bis jetzt in allen meinen §1961ern eine Vereinbarung getroffen und meine Vergütung erhalten. Ich gebe aber zu, es war nicht wegen einer Zahnarztrechnung, wo noch der Eigenanteil von 1.500,00€ offen war. Es waren und sind immer Grundschulden beizubringen und die Gläubiger die entsprechenden Banken. Aber vom Grundsatz her, wen alles zu §1961 passt und der, der die Musik bestellt auch bezahlt (habe ich mal an der besten Fachhochschukle für Rechtspflege tief im Westen gelernt :gruebel:), spricht doch nicht´s dagegen.

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  • Gegen die Mitteilung an den Gläubiger, wer Erbe geworden ist, ist bei Vorlage der betreffenden Gläubigerrechnung überhaupt nichts einzuwenden. Eine Akteneinsicht ist in solchen Fällen aber nicht angebracht, weil das Interesse des Gläubigers nicht über die Kenntnis von der eingetretenen Erbfolge hinausgeht.

  • Ich habe jetzt einfach mal Akteneinsicht mit "Auskunft aus der Akte" gleichgesetzt....

    Aus Münchner Anwaltshandbuch Erbrecht, 3. Auflage 2010; Heim, Rn 26 m.w.N.

    "Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses entscheidet das Nachlassgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen über die Gewährung der Akteneinsicht. Sie ist nur insoweit zu gestatten, als das glaubhaft gemachte Interesse reicht. Ob es alle in den Akten befindliche Urkunden umfasst, ist gegenüber dem Interesse der Beteiligten an der Geheimhaltung abzuwägen. Der Nachlassgläubiger erhält jedoch Einsichtsrecht in das vom Erben erstellte Nachlassverzeichnis. Für die eröffneten Testamente gilt die strengere Vorschrift des § 357 FamFG. Ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht durch Hinausgabe der Akten in die Büroräume des Anwalts besteht wegen der Verlustgefahr grundsätzlich nicht, es sei denn, es wird glaubhaft gemacht, dass andernfalls das Akteneinsichtsrecht vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 13 Abs. 3 FamFG besteht jedoch die Möglichkeit der Abschriftserteilung von in den Akten befindlichen Schriftstücken."

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  • Eine Akteneinsicht ist in solchen Fällen aber nicht angebracht, weil das Interesse des Gläubigers nicht über die Kenntnis von der eingetretenen Erbfolge hinausgeht.

    Er hat aber Anspruch auf Hinweise zum Nachlass damit er selbst prüfen kann, ob sich weiterer Aufwand lohnt. Insoweit ist Akteneinsichtsrecht auch gegeben.

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