Also ich habe jetzt mehrere Vorgänge hier, wo mich Gläubiger des Erblassers anschreiben (meistens offene Arztrechnungen etc.) und um Mitteilung bitten, wer Erbe geworden ist etc.
Grundsätzlich teile ich denen dann mit, dass die ihr berechtigtes Interesse durch Vorlage eines Titels oder eines vom Erblasser unterschriebenen Auftrages / Vertrages nachweisen sollen.
Mir wird jedoch dann meist trotzdem nur eine - nicht unterschriebene - reine Arztrechnung in Kopie beigefügt.
Würde euch das so ausreichen?
Die Kommentierung ist da nicht ganz eindeutig. Zum Einen wird dort ausgeführt, dass für ein berechtigtes Interesse auch rein tatsächlicher, wirtschaftlicher oder gar wissenschaftlicher Natur sein kann. Es wird jedoch auch überall aufgeführt, dass ein berechtigtes Interesse zu verneinen ist, wenn nur eigene wirtschaftliche Ziele verfolgt werden (z. B. bei Erbenermittlern).
Ich bin der Meinung, dass die Gläubiger auch nur eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgen und würde eine Akteineinsicht nur aufgrund einer vorgelegten Rechnung verneinen. Habe hier jetzt aber einen Gläubiger, der das so nicht hinnimmt.
Wie seht ihr das ganze?