Freigabe P-Konto-Krankheitskosten-Rückerstattung Krankenkasse

  • Ich habe einen Antrag gem. § 850 k Abs. 4 ZPO vorliegen und zwar muss der Schuldner mtl. unterschiedl. hohe Rechnungen an Krankheitskosten (Krankengymnastik, Arztrechn., Medikamente) bezahlen. Er kriegt die bezahlten Beträge dann von der Dt. Beamtenversicherung zurück. Zur Zahlung der mtl. Rechnungen benötigt der Schuldner die Freigabe. Wie würdet ihr hier vorgehen? i.H d. durchschnittlichen mtl. Erstattungen freigeben?

    Danke

  • Wie würdet ihr hier vorgehen?Danke

    -> monatlich den Freibetrag um die nachgewiesenen Erstattungsbeiträge erhöhen.

    Bei ständig wechselnden Erstattungsleistungen ist das wohl etwas schwierig.

    :gruebel:
    Vielleicht hab ich mich falsch ausgedrückt, er muss in dem jeweiligen Monat nachweisen was er für Erstattungsleistungen bekommen hat, um diesen Betrag wird dann für diesen Monat erhöht (natürlich dann halt nachträglich).

  • Wie würdet ihr hier vorgehen?Danke

    -> monatlich den Freibetrag um die nachgewiesenen Erstattungsbeiträge erhöhen.

    Bei ständig wechselnden Erstattungsleistungen ist das wohl etwas schwierig.

    :gruebel:
    Vielleicht hab ich mich falsch ausgedrückt, er muss in dem jeweiligen Monat nachweisen was er für Erstattungsleistungen bekommen hat, um diesen Betrag wird dann für diesen Monat erhöht (natürlich dann halt nachträglich).

    Sorry, das habe ich dann wohl falsch verstanden:oops:

  • mhhh wäre es net denkbar, in Anwendung der Entscheidung des BGH. dass bei pfandfreiem (wechselndem) Arbeitseinkommen der Freibetrag auf die von dem Arbeitgeber überwiesenen Summen festgesetzt werden kann, den Freibetrag jeweils um den Betrag, der von der Dt. Beamtenversicherung überwiesen wird zu erhöhen?

    Is ja letztlich ne ähnliche Situation; regelmäßig werden Gelder, die definitiv keiner Pfändung unterworfen sind, in wechselnder Höhe überwiesen

    OOOOODER: geht vll §850l ZPO, dass man das Konto für ein Jahr freimacht?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • mhhh wäre es net denkbar, in Anwendung der Entscheidung des BGH. dass bei pfandfreiem (wechselndem) Arbeitseinkommen der Freibetrag auf die von dem Arbeitgeber überwiesenen Summen festgesetzt werden kann, den Freibetrag jeweils um den Betrag, der von der Dt. Beamtenversicherung überwiesen wird zu erhöhen?

    Is ja letztlich ne ähnliche Situation; regelmäßig werden Gelder, die definitiv keiner Pfändung unterworfen sind, in wechselnder Höhe überwiesen

    Die BGH Entscheidung ist nunmal nur für Arbeitseinkommen, und nicht pauschal für alles was irgendwie unpfändbar ist oder sein könnte. Tja, aber auch zu der BGH Entscheidung kam es nur weil mal irgendwann irgendwo jemand anders entschieden hat als es bisher üblich war :D ;)
    Wenn es dich also nicht stört das es für die Entscheidung keine rechtliche Grundlage gibt und warscheinlich umgehend die Bank und/oder der Gläubiger Erinnerung einlegen wird, kannst du ja versuchen - ist ja deine Entscheidung :)

    § 850l ZPO ist auf Antrag möglich, wenn die weiteren Vorausetzungen vorliegen. Hat ja erstmal nichts mit irgendwelchen Erstattungsbeträgen zu tun.

  • mhhh wäre es net denkbar, in Anwendung der Entscheidung des BGH. dass bei pfandfreiem (wechselndem) Arbeitseinkommen der Freibetrag auf die von dem Arbeitgeber überwiesenen Summen festgesetzt werden kann, den Freibetrag jeweils um den Betrag, der von der Dt. Beamtenversicherung überwiesen wird zu erhöhen?



    Ich persönlich würde dazu tendieren. Das entspricht einfach einer vernünftigen Denkweise, wie sie (erstaunlich) auch der BGH beim Arbeitseinkommen angewandt hat.

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