Bei einem Pfüb soll ein Nießbrauchsrecht gepfändet werden. Jetzt steht zugleich im Pfüb, dass gem. § 857 Abs. 4 ZPO die Verwaltung durch das Vollstreckungsgericht angeordnet und eine best. Person zum Verwalter bestellt wird.
Kann der Pfüb so erlassen werden bzw. muss ich als Vollstreckungsgericht noch näheres dazu regeln?