§ 857 Abs. 4 ZPO-Anordnung im Pfüb

  • Bei einem Pfüb soll ein Nießbrauchsrecht gepfändet werden. Jetzt steht zugleich im Pfüb, dass gem. § 857 Abs. 4 ZPO die Verwaltung durch das Vollstreckungsgericht angeordnet und eine best. Person zum Verwalter bestellt wird.

    Kann der Pfüb so erlassen werden bzw. muss ich als Vollstreckungsgericht noch näheres dazu regeln?

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