§ 26 RVG bei Teilungsversteigerung

  • Folgender Fall:

    RA X vertritt im Teilungsversteigerungsverfahren Antragsteller A.

    Wenig später tritt der Antragsgegner B dem Verfahren bei, sodass A nunmehr auch Antragsgegner ist.

    A und B sind übrigens Miteigentümer zu je 1/2 Anteil.

    Nun, nachdem das Verfahren komplett aufgehoben wurde, will RA X einen Streitwert festgesetzt bekommen, § 33 RVG. Nach Lektüre des § 26 RVG nebst Kommentar bin ich nicht wirklich schlauer...

    Recht des A als "Gläubiger" (ASt) ist doch sein halber Anteil am Grundstück, § 26 Ziff. 1 RVG. Aufgrund seiner Position als "Schuldner" (Geg) kommt doch aber auch sein halber Anteil in Frage (Ziff. 2), oder? Wie mach ich das denn am geschicktesten? :confused: Geh ich vom Verkehrswert aus und wenn ja, nehm ich den vollen? Schließlich hat RA X doch A in beiden Positionen vertreten und musste die Sache aus beiden Sichtweisen betrachten...

    Ach je, wer hat sich das nur ausgedacht... :)

  • und hier insbesondere Ziffer 2 letzter Halbsatz: ...; bei Miteigentümern ... ist der Anteil maßgeblich.

    In der Teilungsversteigerung gibt es keinen Gläubiger und Schuldner, nur Antragsteller und Antragsgegner.

    Die Vergütung des RA richtet sich nach dem (Verkehrs)Wert des Objekts, aber nur nach dem Anteil seines Auftraggebers, egal ob der Antragsteller oder/und Antragsgegner ist.

  • "In der Teilungsversteigerung gibt es keinen Gläubiger und Schuldner, nur Antragsteller und Antragsgegner."

    Ja, das weiß ich. Wir haben das nur als "vorstellungsvereinfachende Eselbrücke" in der theoretischen Ausbildung so bezeichnet. :)

    Danke für die Meinungen.

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