Löschung einer Grunddienstbarkeit

  • Hallo zusammen,

    eine Bekannte hat mir folgendes Problem zugetragen.

    Ihr Vermieter hat mit einem anderen Eigentümer (sagen wir mal Herr Mister X) eines Grundstücks vor vielen Jahren eine Grunddienstbarkeit ins Grundbuch eintragen lassen. Diese Grunddienstbarkeit hatte zum Inhalt, dass Herr X einen seiner Stellplätze gegen zwei Stellplätze Ihres Vermieters eingetauscht hatte (Stellplatztausch). Die beiden Grundstücke berühren einander nicht, sondern sind getrennt durch eine öffentliche Straße (liegen aber einander gegenüber). Der damalige Vermieter wollte den Stellplatz von Herrn X, weil dieser überdacht war. Die beiden Stellplätze, welche ihr Vermieter im Zuge der Grunddienstbarkeit Herrn X überlies, waren nicht überdacht, sondern liegen an der Südgiebelseite des Mietshauses, welche im Sommer daher mit Blick auf die Hitzeentwicklung der abgestellten PKW sehr nachteilig war. Herr X war dies aber egal, da er die beiden Stellplätze sowieso vermietete und ihm den Vorteil einbrachte, dass er anstatt einem Stellplatz nun zwei Stellplätze zur Vermietung zur Verfügung hatte. Beide Eigentümer hatten also einen Vorteil: Herr X hatte nun zwei Stellplätze, der Vermieter einen Stellplatz im Schatten (was nun auch ein Vorteil für die Mieterin ist).


    Anfang Februar bekam die Mieterin von Ihrem Vermieter eine schriftliche Nachricht, in der ihr mitgeteilt wurde, dass ihr ab dem 15. Februar der bisherige Stellplatz nicht mehr zur Verfügung stehen würde, da die Grunddienstbarkeit mit diesem Datum gelöscht werden würde. Laut Mietvertrag steht ihr aber der bisherige Stellplatz zu. Laut Mieterschutzbund ist der Stellplatz im Mietvertrag so mit der Wohnung verknüpft, dass in mietrechtlicher Hinsicht die Auflösung des Stellplatzes nur in der kompletten Aufhebung des Mietvertrages möglich wäre. Deshalb hat Ihr der Vermieter eine Ergänzung des Mietvertrages zugesendet, in der sie schriftlich der Zuweisung des neuen Stellplatzes hätte zustimmen sollen. Die Unterschrift dafür hat sie bisher nicht geleistet.


    Laut § 876 BGB ist die Aufhebung eines belasteten Rechts eines Grundstücks nur dann möglich, wenn dies nicht durch das Recht eines Dritten belastet ist. Dazu nun meine Fragen:

    - Trifft dies nun auch bei der Löschung einer Grunddienstbarkeit zu, insofern einer der Stellplätze (in diesem Fall der des Vermieters) das mit der Grunddienstbarkeit belastete Grundstück [Stellplatz] mietvertraglich mit Rechten Dritter belastet ist)?

    - Ist es möglich, dass die Löschung der Grunddienstbarkeit tatsächlich erfolgt ist, weil das Grundbuchamt von der Belastung durch die Rechte Dritter (in diesem Fall die Mieterin) nicht gewusst hat bzw. der Vermieter in Ahnungslosigkeit die Information über die Belastung durch den Mietvertrag versäumt hat?

    - Welche Möglichkeiten hat die Mieterin nun, wenn die Mieterin ihren bisherigen Stellplatz weiterhin benutzt und ihr Herr X androht, ihren PKW notfalls abschleppen zu lassen?

    - Für den Fall, dass die Mieterin sich auf § 876 BGB berufen kann: Ist Herr X berechtigt, die Einfahrt zum Stellplatz mit einer Kette zu verhängen (rechts neben ihrem Stellplatz sind zwei weitere Stellplätze [der Stellplatz der Mieterin liegt an der linken Wand], welche von Herrn X an seine eigenen Mieter vermietet wurden)? Die Mieterin hat auf ihrem Stellplatz noch ein Roller stehen, weshalb der PKW über den Stellplatz hinausragt und daher eine Absperrkette ihren PKW verkratzen würde.

    Ich hoffe, dass ich die Sachlage verständlich darstellen konnte. Ich freue mich auf Eure Antworten.

    Herzliche Grüße und Dank im voraus, blume2609

  • § 876 BGB gilt für Belastungen mit dinglichen Rechten. Bezüglich derer sowie der Kenntnis des Grundbuchamts gilt im Grundbuchverfahren ferner § 21 GBO.

    Die Frage, welche Möglichkeiten die Mieterin nun hat, dürfte nur mit Rechtsberatung zu beantworten sein, die im Rahmen dieses Forums nicht erteilt werden darf.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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