Versiegelung einer Wohnung des EL aufheben

  • Hallo zusammen,
    ich habe eine Frage zum Thema Entsiegelung / Freigabe:

    Die Polizei hat die Wohnung des Verstorbenen vorsorglich versiegelt, weil die Todesursache zunächst nicht klar war.
    Die Ehefrau des Verstorbenen rief nun Polizei, Ortsgericht und Nachlassgericht (also mich) mehrfach an und will natürlich dringend in die Wohnung, sie hat auch den Schlüssel. Zur Erklärung: die beiden waren nicht getrennt, hatten nur getrennte Wohnungen.
    Zwischenzeitlich liegt mir der Bericht der Polizei vor, natürliche Todesursache, die Ermittlungen sind also auch abgeschlossen.
    Für eine Nachlasspflegschaft besteht mE kein Grund, da die Ehefrau ja als mögliche Erbin vorhanden ist. Es sind nach Aussage der Ehefrau keine Tiere in der Wohnung. Das Nachlassgericht hat nun die Wohnung vAw freizugeben.

    Meine Frage ist jetzt: Wie hat der Freigabebeschluss auszusehen?
    Und wie ist es mit Kosten? :confused:

    Ich mache Nachlass erst einige Monate und habe nirgends dazu etwas gefunden in der Literatur. Kann mir jmd auf die Sprünge helfen?

  • Sofern die Wohnung von der Polizei gesiegelt wurde, wird sie bei uns grundsätzlich nicht vom Nachlassgericht freigegeben, sondern von der Polizei. Anders ist es bei einer ortsgerichtlichen Siegelung -die aber nach deinem Vortrag nicht vorliegt- da hat das Nachlassgericht freizugeben.

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Mit der Polizei habe ich telefoniert. Der Polizist sagte mir, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien und dass es üblich sei, dass das Nachlassgericht die Freigabe erkläre. Dem kann ich mangels Erfahrung weder zustimmen noch widersprechen. Ich würde ja meine Kollegin fragen, doch die ist krank...

    Die Ehefrau wird von Polizei und Ortsgericht immer wieder an das Nachlassgericht verwiesen. Gibt es eine Rechtsgrundlage, nach der die Freigabe erklärt werden kann? Für die Versiegelung durch das Ortsgericht muss ja auch etwas vorgesehen sein.

  • Siehe hier #11 https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…der-Ordnungsamt

    Meine Meinung:

    Hat das Ortsgericht zur Nachlassicherung gesiegelt, darf das Nachlassgericht die Entsiegelung durchführen bzw. veranlassen. Es ist üblich, dass dies durch ein gerichtliches Schreiben erfolgt. Ist Nachlasspflegschaft angeordnet, bricht der Nachlasspfleger in der Regel einfach so das Siegel, weil er ja nun den Nachlass sichern soll und damit konkludent die Siegelentfernung (Siegel = vorläufige Sicherung) erlaubt ist.

    Hat die Polizei gesiegelt, kann das entweder zur Nachlasssicherung erfolgt sein (siehe obiger Link) oder z.B. aus straftverfahrenstechnischen Gründen (z.B. Spurensicherung). Da man das als NLG nicht weiß, sollte man sich als Gericht eine Aussage der Polizei geben lassen (Geschmacksache ob mündlich oder schriftlich), ob die Entsiegelung erfolgen darf bzw. aus welchem Grund gesiegelt wurde.

    Bin ich Nachlasspfleger und finde (wie so oft) ein polizeiliches Siegel vor, dann schaue ich in den Nachlassakten nach dem Polizeiprotokoll, suche die Tagebuchnummer heraus und lasse mir kurz (telefonisch / schreibe mir den Namen des Auskunftgebers auf) sagen, ob die Polizei die Versiegelung noch braucht. Ich hatte es bisher nur 1x, dass ich nicht gleich in die Wohnung konnte, aber das war damals schon abzusehen, weil der Erblassers darin ermordet worden war und die StA irgendwie noch was wollte. Nach 2-3 Tagen war dann die Begehung möglich. Meistens ist die Spurensicherung jedoch unmittelbar nach dem Leichenfund abschließend aktiv geworden und dann die Siegelung nur zur Nachlassicherung noch angebracht.

    Will man es als Gericht völlig richtig machen, muss die Entsiegelung durch Beschluss angeordnet werden.

    Muster z.B. unter: Kroiß, Anwaltformulare Nachlassgerichtliches Verfahren
    1. Auflage 2011 Rn 9
    "Beschluss:Die Entsiegelung der Wohnung des wird angeordnet.
    Sicherzustellen sind Wertgegenstände, aktuelle Bankunterlagen, Sparbücher; Kontoauszüge, Bankkarten und Versicherungsunterlagen (insbesondere die aktuelle Brandversicherungsurkunde).
    Anschließend ist die Wohnung wieder zu versiegeln und ein Protokoll über den Vorgang für das Nachlassgericht zu fertigen. Dies ist mit der Feststellung zu versehen, ob die Siegel unversehrt waren.
    Rechtspfleger/in"

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (4. März 2013 um 09:23)

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