Anschriftenermittlung

  • Hallo,

    ich habe einen Erbscheinsantrag auf Grund gesetzlicher Erbfolge vorliegen. Einer der Erben ist laut Auskunft des Antragsstellers "verschwunden". Gehört es zur Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts, den Erben ausfindig zu machen, um ihm zum Erbscheinsantrag anzuhören?
    Wie gehe ich vor, wenn die Anschrift von mir nicht ermittelt werden kann? Weise ich den Erbscheinsantrag wegen Ungewissheit der Erbschaftsannahme zurück?

  • ... so etwas hatte ich auch schon, nur ist die Frage, wie definiert sich "verschwunden"?
    Ist die Person quasi nur unbekannt verzogen oder gilt diese tatsächlich durch Ereignisse als verschollen?
    Ist der Nachlass den entsprechend werthaltig?

    Nach meinem Wissen ist die Amtsermittlungspflicht je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. War ein Nachlasspfleger eingesetzt, so übernimmt der eigentlich im Vorfeld schon die Ermittlung der möglichen Erben.

    Professionelle Erbenermittler bei schwierigen Fällen, nutzen auch nur etwas bei wirklichem Nachlasswerten.

    2 Mal editiert, zuletzt von LuckyLaw (5. März 2013 um 00:52) aus folgendem Grund: Fehler beseitigt

  • "verschwunden" wäre mir denn auch zu allgemein.
    Gibt es nicht einmal eine Anschrift unter der er früher wohnhaft war? Da liesse sich schon mal ansetzen. Was haben denn die Miterben unternommen ,um ihn ausfindig zu machen?
    Oft zeigt sich ,dass sie sich nicht einmal bemüht haben andere Miterben überhaupt zu informieren oder an deren Anschriften zu kommen.

    Ansonsten gibt es noch die Möglichkeit einen Teilerbschein zu erlassen.

  • Man muss die Sache je nach Sachlage betrachten.

    Wer als Erbe in einen Erbschein soll, der muss um ein Erbrecht zu haben die Erbschaft angenommen haben. Das ist mal die erste Hürde. Wurde die Annahme eidesstattlich versichert, würde ich mir erklären lassen, woher diese Kenntnis über die positive Annahme kommt, wenn denn der Erbe jetzt "verschwunden" ist.

    Kann das geklärt werden und ist als der Erbe erst nach der Annahme "verschwunden", stellt sich die Frage, inwieweit der "verschwundene Erbe" zum Erbscheinsverfahren anzuhören ist. Hier verweise ich auf die bereits mehrfach geführte Diskussion zur Anhörung von Beteiligten. Hier zuletzt: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…rbscheinsantrag

    Ist der Erbe bereits vor der Annahme "verschwunden", ist er zunächst "unbekannt...und dann kommen all´die Folgen, die ein unbekannter Erbe eben so mitsich bringt. Also die Frage nach einem evtl. Teilerbschein, einem Nachlasspfleger, einer evtl. öffentlichen Aufforderung nach § 2358 II BGB etc.

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  • Hallo,

    esrtmal gilt der Beibringungsgrundsatz, die Amtsermittlung ist im Antragsverfahren "nachgeordnet". Ich würde auf jeden Fall den A'Steller bitten, näher dazu auszuführen, was er mit "verschwunden" meint. Auch die übrigen Miterben können dazu evtl. noch etwas beitragen. Erst wenn die Möglichkeiten des A'Stellers "erschöpft" sind, würde ich ggfs. im Wege der Amtsermittlung Anfragen veranlassen (z. B. bei Meldebhörden). Möglicherweise kann auch ein Abwesenheitspfleger bestellt werden für das Anhörungsverfahren; nur kann dieser dann - je nach Wirkungskreis - evtl. bei der Erbauseinandersetzung nicht mitwirken ....

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