Räumungsfrist nach 794 A ZPO, sofortige Beschwerde, ZV durch GV

  • Hallo zusammen,


    ich habe einen Antrag auf einstweilige Vollstreckungseinstellung bzw. hilfsweiser Gewährung einer Räumungsfrist vorliegen.
    Der Schuldner verpflichtete sich im Räumungsvergleich zur Räumung bis zum 31.12.2012, stellte am 17.12. einen Antrag nach 794 A ZPO, woraufhin das Gericht ihm am 28.01. die Frist bis zum 30.06.2013 antragsgemäss verlängerte.
    Die Gläubiger traten dem am 15.02. mit Einreichen der sofortigen Beschwerde entgegen und betreiben seit dem 15.01. die ZV, die vom GV für den 18.03. angesetzt ist.
    Der Schuldner stellte am 28.02. seinen Schutzantrag auf der Geschäftsstelle.


    Was muss ich hier beachten ?


    Liebe Grüsse

  • mE genügt hier 732 II ZPO.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Weshalb ablehnen ? Die Gläubiger wollen die ZV durchziehen, da die Entscheidung des Prozessgerichts noch nicht rechtskräftig ist.
    Oder meinst Du einstweilige Einstellung der ZV bis zur Entscheidung in der Hauptsache und ablehnen von Räumungsschutz nach 765 a ??

  • Ich meinte Antrag auf einstweilige Einstellung beim Prozessgericht, oder wenn die Akte schon weg ist, beim Beschwerdegericht. Somit ist kein Raum und vor allem kein Bedarf für 765a.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ist nicht das Vollstreckungsgericht, ergo wir als Rechtspfleger, verpflichtet, die Vollstreckung zu stoppen, bis zur Entscheidung der Hauptsache ? Immerhin hat das Prozessgericht für den Schuldner entschieden.

  • Die Entscheidung des ZV-Gerichts ist regelmäßig eine einstweilige, bis das zuständige Gericht über einen dort zu stellenden Antrag entschieden hat, 769 II ZPO.

    765a ist (fast) immer eine Ausnahmeentscheidung, wenn sonst nichts mehr geht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Für § 765a ZPO m.E. überhaupt kein Raum, da mit einer Entscheidung nach § 794a ZPO ein Vollstreckungshindernis vorliegt, was -sollte der Gerichtsvollzieher innerhalb der Schutzfrist terminieren.- über § 766 ZPO zu verfolgen wäre.

    M.E. wirkt eine Einstellung nach § 794a ZPO auch sofort; eine sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen eine solche Entscheidung hat m.E. auch keine aufschiebende Wirkung.

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (8. März 2013 um 07:04) aus folgendem Grund: Ergänzung/Berichtigung

  • Ist nicht das Vollstreckungsgericht, ergo wir als Rechtspfleger, verpflichtet, die Vollstreckung zu stoppen, bis zur Entscheidung der Hauptsache ? Immerhin hat das Prozessgericht für den Schuldner entschieden.

    Als Rechtspfleger bist Du nicht zuständig, da der Schuldner ggf. nach § 766 ZPO vorgehen müsste. Ich würde allenfalls den Vorgang dem abteilungsrichter vorlegen. Der soll prüfen, ob er insoweit etwas zu veranlassen hat

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!