Hallo zusammen,
ich habe einen Antrag auf einstweilige Vollstreckungseinstellung bzw. hilfsweiser Gewährung einer Räumungsfrist vorliegen.
Der Schuldner verpflichtete sich im Räumungsvergleich zur Räumung bis zum 31.12.2012, stellte am 17.12. einen Antrag nach 794 A ZPO, woraufhin das Gericht ihm am 28.01. die Frist bis zum 30.06.2013 antragsgemäss verlängerte.
Die Gläubiger traten dem am 15.02. mit Einreichen der sofortigen Beschwerde entgegen und betreiben seit dem 15.01. die ZV, die vom GV für den 18.03. angesetzt ist.
Der Schuldner stellte am 28.02. seinen Schutzantrag auf der Geschäftsstelle.
Der Schuldner verpflichtete sich im Räumungsvergleich zur Räumung bis zum 31.12.2012, stellte am 17.12. einen Antrag nach 794 A ZPO, woraufhin das Gericht ihm am 28.01. die Frist bis zum 30.06.2013 antragsgemäss verlängerte.
Die Gläubiger traten dem am 15.02. mit Einreichen der sofortigen Beschwerde entgegen und betreiben seit dem 15.01. die ZV, die vom GV für den 18.03. angesetzt ist.
Der Schuldner stellte am 28.02. seinen Schutzantrag auf der Geschäftsstelle.
Was muss ich hier beachten ?
Liebe Grüsse