Nacherbenvermerk gegenstandslos?

  • Hallo,

    ich habe hier ein GB, in Abt. II ist ein Nacherbenvermerk für die gesetzlichen Erben des Erblassers eingetragen. Habe nun ins Testament geschaut und dort wurde die Nacherbfolge nur für den Fall der Wiederverheiratung der Vorerbin angeordnet. Die Vorerbin ist mittlerweile gestorben und hatte nicht erneut geheiratet.
    D. h. doch dann, dass der Nacherbenvermerk gegenstandslos ist, weil Nacherbfolge nicht mehr eintreten kann.

    Brauche ich dann trotzdem noch Antrag, Bewilligung o. ä. oder kann ich einfach von Amts wegen oder aufgrund Unrichtigkeitsnachweis löschen?
    Bin nicht sicher, ob ich jetzt einfach - wie eingereicht - Sterbeurkunde und Erbschein nach der Vorerbin ausreichen lasse als Unrichtigkeitsnachweis. Oder muss ich mir noch nachweisen lassen, dass die Vorerbin nicht noch ein weiteres Mal geheiratet hat?
    Diese Info habe ich nämlich jetzt nur aus dem damaligen Erbscheinsantrag entnommen...

    Was meint ihr?

  • Man kann auch im Ausland heiraten, ohne dass das hier jemand mitbekommt - insbesondere kein Standesamt. Dir kann somit nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, dass der Vorerben tatsächlich nicht geheiratet hat. Zur Löschung brauchst Du damit einen Erbschein nach dem ursprünglichen Erblasser, laut dem keine Nacherbfolge (mehr) angeordnet ist.

    Mit diesem Nachweis geht die Löschung dann auch von Amts wegen, § 87 lit a GBO.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn feststeht, wer Nacherbe geworden wäre, könnte man vielleicht über eine Berichtigungsbewilligung der potentiellen Nacherben nachdenken.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • .. Sterbeurkunde und Erbschein nach der Vorerbin ausreichen lasse als Unrichtigkeitsnachweis. Oder muss ich mir noch nachweisen lassen, dass die Vorerbin nicht noch ein weiteres Mal geheiratet hat?
    Diese Info habe ich nämlich jetzt nur aus dem damaligen Erbscheinsantrag entnommen...

    Mir würde es so reichen. Theoretisch müsste das NLG den Erbschein mit Nacherbenvermerk einziehen und einen Erbschein ohne Nacherbenvermerk erteilen, da ja die Bedingung "Wiederheirat" nicht mehr eintreten kann und der ES unrichtig geworden ist. Dies ist aber wieder mit Kosten verbunden und durch die Einsicht in die Nachlassakte mit Blick auf den Erbscheinsantrag nach der verstorbenen Vorerbin, wo die Nichtwiederheirat durch deren Erben bestätigt wird, kannst du dir das gleiche Bild machen wie der Nachlassrechtspfleger, der dir das mittels Erbschein bescheinigen würde.

  • Ich verstehe den Sachverhalt so, dass es keinen Erbschein gibt, der eingezogen werden könnte (in diesem Fall würde der Einziehungsbeschluss mit entsprechender Begründung ausreichen), sondern der Nacherbenvermerk wurde aufgrund notariellen Testaments (falsch) eingetragen.

    Zur Art und Weise des erforderlichen Nachweises der Nichtwiederheirat der Vorerbin kann man erst Stellung nehmen, wenn man weiß, ob nach der Vorerbin die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, wer die gesetzlichen Erben (= Nacherben) des Erblassers gewesen wären und ob Personenidentität der gesetzlichen Erben von Erblasser und Vorerbin (mit Ausnahme der Vorerbin selbst) besteht.

  • Einen Erbschein gibt es nicht, der Grundlage für die Eintragung des Nacherbenvermerks ist. Die Eintragung des Nacherbenvermerks erfolgte aufgrund des notariellen Testaments (im Jahr 1986).

    Wer die gesetzlichen Erben (=Nacherben) gewesen wären weiß ich. Diese haben tlw. bisher auch eine Bewilligung zur Löschung des Nacherbenvermerks abgegeben. Alle leben nicht mehr, weil gesetzliche Erbin unter anderem auch die bereits verstorbene Vorerbin gewesen ist/wäre.

    Zitat

    Zur Art und Weise des erforderlichen Nachweises der Nichtwiederheirat der Vorerbin kann man erst Stellung nehmen, wenn man weiß, ob nach der Vorerbin die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, wer die gesetzlichen Erben (= Nacherben) des Erblassers gewesen wären und ob Personenidentität der gesetzlichen Erben von Erblasser und Vorerbin (mit Ausnahme der Vorerbin selbst) besteht.

    Das verstehe ich nicht ganz - wovon hängt die Art und Weise des Nachweises genau ab?
    Also wie gesagt, die gesetzlichen Erben des Erblassers (Nacherben) sind dieselben Personen, die nach der Vorerbin (bis auf sie selbst) Erben geworden sind.

  • Ich verstehe das Testament so, dass NE die beim Tode der Vorerbin vohandenen gesetzlichen Erben des Erblassers geworden wären und nicht die gesetzlichen Erben zum Zeitpunkt des Eintritts des Vorerbfalles.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bei der Nichtwiederheirat handelt es sich um eine negative Tatsache, deren Nachweis ebenso wie andere vergleichbare negative Tatsachen (Nichtgeltendmachung des Pflichtteilsanspruchs, keine weiteren Abkömmlinge bei nicht benannten Erben) einer notariellen eidesstattlichen Versicherung zugänglich ist. Für die Frage, wer diese abzugeben hat, ist von Bedeutung, ob der gesetzliche Erbenkreis nach beiden Erblassern identisch ist. Nach zutreffender Ansicht ist die eV von allen in Betracht kommenden Personen abzugeben.

  • Bei der Nichtwiederheirat handelt es sich um eine negative Tatsache, deren Nachweis ebenso wie andere vergleichbare negative Tatsachen (Nichtgeltendmachung des Pflichtteilsanspruchs, keine weiteren Abkömmlinge bei nicht benannten Erben) einer notariellen eidesstattlichen Versicherung zugänglich ist. Für die Frage, wer diese abzugeben hat, ist von Bedeutung, ob der gesetzliche Erbenkreis nach beiden Erblassern identisch ist. Nach zutreffender Ansicht ist die eV von allen in Betracht kommenden Personen abzugeben.

    Ich verstehe den Sachverhalt so, dass es keinen Erbschein gibt, der eingezogen werden könnte (in diesem Fall würde der Einziehungsbeschluss mit entsprechender Begründung ausreichen), sondern der Nacherbenvermerk wurde aufgrund notariellen Testaments (falsch) eingetragen.

    Zur Art und Weise des erforderlichen Nachweises der Nichtwiederheirat der Vorerbin kann man erst Stellung nehmen, wenn man weiß, ob nach der Vorerbin die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, wer die gesetzlichen Erben (= Nacherben) des Erblassers gewesen wären und ob Personenidentität der gesetzlichen Erben von Erblasser und Vorerbin (mit Ausnahme der Vorerbin selbst) besteht.

    Hallo, ich hätte eine Nachfrage zu einem gleichgelagerten Fall:

    Eheleute G und H waren in Gütergemeinschaft als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Ehemann G ist verstorben. Eheleute haben ein gemeinschaftliches notarielles Testament hinterlassen. Danach wurde folgendes geregelt:

    1. Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein.
    2. Falls der Überlebende nicht anderweitig testiert, sollen 3 der 4 gemeinschaftlichen Kinder (werden namentlich benannt) Erben des Längstlebenden werden.
    3. Sollte der Überlebende wieder heiraten, soll er mit Wiederheirat nur noch befreiter Vorerbe des Erstverstobenen sein. Nacherben sind in diesem Fall die bei Nr. 2 benannten 3 Kinder.
    4. übliche Pflichtteilsverwirkungsklausel

    Nach dem Tod von Ehemann G wurde Ehefrau H als Alleineigentümerin (unter neuer lfd. Nr.) im Grundbuch eingetragen aufgrund des notariellen Testaments. In Abt. II wurde folgender NE-Vermerk eingetragen:

    "Nur lastend auf dem früheren Anteil Abt. I Nr...:H ist aufschiebend bedingte befreite Vorerbin nach G. Aufschiebend bedingte Nacherben sind (folgen die 3 namentlich benannten Kinder). Die Vorerbfolge tritt ein bei Wiederverheiratung der Erbin H. Bei Eintritt der Vorerbfolge unterliegt die Vorerbin keinen Verfügungsbeschränkungen. Die Nacherbfolge tritt ein beim Tod der Vorerbin. Gemäß Testament vom... eingetragen am..."

    Jetzt ist H nachverstorben. Grundbuchberichtigung wird beantragt und hierzu ein Erbschein nach H vorgelegt, der die 3 auch im Testament benannten Kinder als Erben ausweist. Die Grundbuchberichtigung erfolgt im Zuge des Verkaufs des Grundstücks, da ein Finanzierungsgrundpfandrecht bestellt wurde. Im Kaufvertrag ist nichts dazu gesagt, ob H vor ihrem Tod wieder geheiratet hatte oder nicht, nur, dass H gemäß dem notariellen Testament von den 3 Kindern beerbt wurde.

    Meine Frage hierzu ist, ob Grundbuchberichtigung jetzt aufgrund der vorliegenden Unterlagen (Erbschein nach H/Testament) erfolgen kann oder ob ggf. noch eine eidesstattliche Versicherung erforderlich ist hinsichtlich der Frage, ob H vor ihrem Tod nochmal geheiratet hatte? Es liegt hier Personenidentität vor zwischen den Erben der H und den im Testament aufschiebend als Nacherben eingesetzten Erben.

    (Oder muss gar noch ein Erbschein nach dem Erstverstorbenen G her, der feststellt, ob H Voll- oder Vorerbin geworden ist? - Mir raucht langsam der Kopf...)

  • Zunächst ist festzuhalten, dass der Nacherbenvermerk nach hM nichts im Grundbuch verloren hat(te), weil nicht das Grundstück nacherbschaftsbefangen war und die Verfügungsbeschränkungen des § 2113 (hier: Abs. 2) BGB für den überlebenden Ehegatten nicht gelten, weil dann nicht nur der geerbte Anteil, sondern auch der eigene Anteil des überlebenden Ehegatten der Verfügungsbeschränkung unterworfen wäre.

    Dies alles ändert freilich nichts daran, dass die Nacherbfolge für den gütergemeinschaftlichen Anteil des erstverstorbenen Ehegatten gleichwohl eintritt, wenn der überlebende Ehegatte zu Lebzeiten - wie hier - nicht über den Grundbesitz verfügt hat. Die Fragestellerin will daher zutreffend wissen, wie es sich mit der angeordneten bedingten Nacherbfolge im Hinblick auf den Nachweis ihres Eintritts oder Nichteintritts verhält. Diese Fragestellung besteht auch unter dem Gesichtspunkt zu Recht, dass im Ergebnis in jedem Fall die besagten drei Kinder die Eigentümer sind, weil die beantragte Grundbuchberichtigung der materiellen Rechtslage zu entsprechen hat und es daher einen Unterschied macht, ob die drei Kinder in Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter als Vollerbin oder in zwei Erbengemeinschaften und zugleich in beendeter, nicht auseinandergesetzer Gütergemeinschaft nach Vater und Mutter (als Vorerbin) im Grundbuch eingetragen werden.

    Damit muss der Nachweis geführt werden, ob die bedingte Nacherbfolge eingetreten ist oder nicht und ich würde hierfür die notarielle eidesstattliche Versicherung aller drei Kinder genügen lassen (zur Begründung im Einzelnen vgl. Bestelmeyer notar 2013, 147, 154 m. w. N. - auch zu der Frage, dass nicht die eV eines oder mehrerer Kinder genügt, sondern die eV aller Kinder erforderlich ist). Wenn dem kaufvertragsbeurkundenden Notar das Testament vorlag, hätte er das Problem allerdings erkennen müssen.

  • (...)Damit muss der Nachweis geführt werden, ob die bedingte Nacherbfolge eingetreten ist oder nicht und ich würde hierfür die notarielle eidesstattliche Versicherung aller drei Kinder genügen lassen (zur Begründung im Einzelnen vgl. Bestelmeyer notar 2013, 147, 154 m. w. N. - auch zu der Frage, dass nicht die eV eines oder mehrerer Kinder genügt, sondern die eV aller Kinder erforderlich ist). Wenn dem kaufvertragsbeurkundenden Notar das Testament vorlag, hätte er das Problem allerdings erkennen müssen.

    Vielen Dank für die Antwort! Das hilft mir sehr weiter. Dann werde ich das mal dem Notar so mitteilen.

    Zunächst ist festzuhalten, dass der Nacherbenvermerk nach hM nichts im Grundbuch verloren hat(te), weil nicht das Grundstück nacherbschaftsbefangen war und die Verfügungsbeschränkungen des § 2113 (hier: Abs. 2) BGB für den überlebenden Ehegatten nicht gelten, weil dann nicht nur der geerbte Anteil, sondern auch der eigene Anteil des überlebenden Ehegatten der Verfügungsbeschränkung unterworfen wäre. (...)

    (Ich für meinen Teil bin ganz froh, dass hier überhaupt ein NE-Vermerk eingetragen wurde, sonst hätte ich vermutlich das Grundbuch schon berichtigt... - In der Akte findet sich diesbzgl. ein handschriftlicher Verweis auf RPfleger 1995, S. 9 ff. Hab das dann mal nachgelesen. Da findet sich ein Aufsatz von Peter Jung, der sich entgegen der hM für die Eintragung eines NE-Vermerks ausspricht i. V. m. einem Zusatz, der klarstellt, dass der Vorerbe keiner Verfügungsbeschränkung unterliegt. Ich finde die Ausführungen eigentlich ganz sympathisch...)

  • Diese Ansicht habe ich schon immer vertreten (Bestelmeyer Rpfleger 1992, 229, 233 und Rpfleger 2008, 552, 556). Ebenso - neben dem von Dir zitierten Aufsatz von Jung Rpfleger 1995, 9 - Ludwig RPfleger 1987, 155 sowie Böhringer Rpfleger 2007, 260).

    Wer keinen NE-Vermerk einträgt, muss dies eben "unübersehbar" in der Akte vermerken und so hat es sich wohl auch im vorliegenden Fall verhalten.

  • Ich habe dazu folgenden Fall.

    X ist verstorben und laut Erbschein beerbt von Y.

    Nacherbfolge angeordnet für den Fall der Wiederheirat oder Eingehung einer anderen Verbindung.

    Nacherben sind A und B.

    Nunmehr ist Y verstorben. Diese wurde von A und B beerbt. Erbschein liegt vor.

    Diese beiden Erbscheine wurden mir vorgelegt.

    Ich habe nunmehr aufgrund des Nichteintritts des Nacherbfalls (zumindest behaupten dies A und B schriftlich) mitgeteilt, dass meiner Ansicht nach der Erbschein nach X unrichtig geworden ist und ein "richtiger" Erbschein ohne Nacherbfall beantragt werden müsste, der besagt, dass X beerbt worden ist Y (ohne eben Nacherbenvermerk) und dass der Erbschein mit Nacherbenvermerk eingezogen werden müsste. A und B müssten im Zuge dessen eidesstattlich versichern, dass der Nacherbfall nicht eingetreten ist.

    Antragsteller und das entsprechende Nachlassgericht teilen nun mit, dass erhebliche Zweifel bestehen, dass der Erbschein mit Nacherbenvermerk unrichtig geworden ist und eine Einziehung nicht erfolgen kann.

    Begründung Nachlassgericht (Richter):

    Die Nacherbfolge ist mit einer Bedingung verknüpft worden, die nicht mehr eintreten kann. Damit dürfte der Erbschein jedoch nicht insgesamt unrichtig sein. Es dürfte lediglich der Eintritt der Nacherbfolge nicht mehr möglich sein (vgl. § 2106 Abs. 1 BGB). Dem Erblasser steht es im Rahmen seiner Testierfähigkeit frei, von welchem Ereignis er den Eintritt des Nacherbfalls abhängig machen will. Insbesondere kommt es nicht darauf an wie wahrscheinlich der der Eintritt des Nacherbfalls ist. Auch wenn der Nacherbfall wahrscheinlich nie eintritt, hat der als Nacherbe eingesetzte ein in der Regel vererbliches und übertragbares Anwartschaftsrecht. Es wird insoweit auf § 2102 Abs. 1 BGB verwiesen.

    Eine Einziehung soll aus den vorstehend genannten Gründen nicht erfolgen.

    Was sehe ich da falsch?

  • Du siehst gar nichts falsch, sondern das Nachlassgericht beurteilt die Sache unzutreffend.

    Nach Eintritt des Nacherbfalls ist der Vorerbenerbschein immer einzuziehen, sei es, weil die Nacherbfolge eingetreten ist und es demzufolge Nacherben gibt, oder sei es, weil sie nicht eingetreten ist und der Vorerbe dadurch zum Vollerben geworden ist. Weder Ersteres noch Letzteres wird vom Vorerbenerbschein ausgewiesen, da er immer nur die Erbfolge in der Zeit zwischen Vor- und Nacherbfall bezeugt.

    Eine andere Frage ist, ob man die Begründung des Einziehungsbeschlusses als förmlichen Nachweis für den Nichteintritt des Nacherbfalls genügen lässt und demzufolge keinen neuen Erbschein verlangt.

  • Gibt es dazu irgendwo eine Fundstelle/Entscheidung zu dem Fall - wie bei mir -, dass die Bedingung zum Eintritt der Nacherbfolge (Heirat/andere Verbindung) eben nicht eingetreten ist.

    Habe jetzt im Palandt unter § 2361 und 2363 BGB zwar den Hinweis gefunden, dass ein unrichtiger Erbschein einzuziehen ist, aber der Richter ist ja der Überzeugung, dass keine Unrichtigkeit für den Fall vorliegt ..

  • Und das in meinem Fall A und B "zufällig" die Erben nach Y und zugleich potentielle Nacherben nach X sind, insoweit Personenidentität besteht und eine haftungsrechtliche Problematik dem Grundbuchamt nicht entstehen kann, kann doch nicht zur Missachtung gesetzlicher Vorschriften führen (Stichwort Einziehung eines unrichtigen Erbscheins).

    Ich stelle mir nur gerade vor wie die Anwälte argumentiert hätten wäre C potentieller Nacherbe nach X. Auch dann hätten A und B gegenüber dem Nachlassgericht im dafür vorgesehenen Verfahren zur Einziehung des Erbscheins eidesstattlich versichern müssen, dass Y nie wieder geheiratet oder eine andere Beziehung eingegangen ist. Diese Prüfung obliegt doch aber ausdrücklich dem Nachlassgericht und nicht dem Grundbuchamt.

    Würde das nur allzu gerne mit einer Fundstelle/Entscheidung belegen.

  • Warum plagst Du Dich mit diesen Fundstellen? Ich würde argumentieren, dass es sowieso keine - wie auch immer geartete - Möglichkeit gibt, urkundlich nachzuweisen, dass keine Heirat oder andere Verbindung stattgefunden hat. Ende und aus, zumindest für das Grundbuchamt.

    Die Begründung des Nachlassgerichts erscheint mir ... nicht schlüssig (ich bleibe mal höflich). Und ob das Nachlassgericht den Erbschein einzieht oder nicht, kann Dir egal sein. Für Dich ist nur wichtig, dass Du ihn nicht verwenden kannst, um den Nacherbenvermerk zu löschen (oder Y bzw. A und B ohne Nacherbenvermerk einzutragen).

    Wenn A und B den Nacherbenvermerk gelöscht/nicht eingetragen haben wollen, brauchen sie einen neuen Erbschein nach Y. Das Problem des Erbnachweises erledigt sich in der Folge von allein. Schreibe in die Zwischenverfügung, dass Du einen aktuellen Erbschein nach Y brauchst, der keinen Nacherbenvermerk mehr enthält, und dann mögen sie Beschwerde einlegen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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