Widerspruch § 882d ZPO

  • Also, mir bereitet es Bauchschmerzen, eine Eintragungsanordnung nicht zu vollziehen.
    Der Gerichtsvollzieher hat die Eintragungsanordnung zu fertigen, wenn der Eintragungsgrund vorliegt.
    Nach Ablauf der Frist, ist sie "unverzüglich" ans ZenVG zu übermitteln.
    Ein Widerspruch hemmt die Vollziehung der Eintragungsanordnung nicht, § 882 d Abs. 1 ZPO.
    Ist sie vom Gerichtsvollzieher noch nicht weitergeleitet, kann der Rpfl nach § 882 d ABs. 2 ZPO die Eintragung auf Antrag einstweilen aussetzen.
    Ich lese nirgendwo, dass der GVZ eine getroffene Eintragungsanordnung in den Müll werfen darf, um sie aus der Welt zu schaffen, wenn der Schuldner es doch noch mit Raten versuchen will.
    Ich bin echt gespannt, wie es sich in der Praxis durchsetzen wird...

  • Wie auch immer ... :gruebel:
    Mein erster zurückgewiesener Widerspruch ist jetzt fertig. Ich habe die Eintragungsanordnung nicht ausgesetzt. Wie die Serviceeinheit den Beschluss aans Zentrale SV elektronisch übermitteln soll, weiß sie auch noch nicht :confused:. Das ganze ist etwas unausgegoren..zumindest bei uns in Hessen.Na ja, ich bin gespannnt, ob ich eine Beschwerde fange.

    Bis das ganze irgendwann aus forumStar heraus möglich ist, gibt es bei uns in BaWü dafür extra ein sog. Web-Formular, abzurufen über das Intranet/DV-Stelle. Es gab deshalb sogar 'ne Extra-Fortbildung für die SE.

    Habt ihr in Hessen nicht auch forumStar?

  • Ich gehe mit Pippa konform. Es ergibt sich aus dem (schlechten) Gesetz in keinster Weise, dass der GV die von Amts wegen zu erlassende Eintragungsanordnung von sich aus stoppen kann, wenn Raten- oder Vollzahlung erfolgt ist.

    Nach Musielak, Onlinekommentar, soll die Befriedigung oder der Zahlungsaufschub bei der Widerspruchsentscheidung zu berücksichtigen sein. Es wird insoweit auch auf die BR-Drucksache verwiesen. Vermutlich resultiert die "Rechtsbehelfsbelehrung" der GV hieraus.

  • [/QUOTE]Bis das ganze irgendwann aus forumStar heraus möglich ist, gibt es bei uns in BaWü dafür extra ein sog. Web-Formular, abzurufen über das Intranet/DV-Stelle. Es gab deshalb sogar 'ne Extra-Fortbildung für die SE.

    Habt ihr in Hessen nicht auch forumStar?[/QUOTE]

    Ne, so was Modernes haben wir nicht ;). Bei uns heißt der Internet-Auftritt Vollstreckungsportal und das Programm, über das elektronische Mitteilungen laufen sollen, heißt Vesuv. Kein Mensch weiß, wie man die Dokumente dort hin schickt, wir haben jetzt erst mal eine Hilfe-Mail abgeschickt...und meinen Widerspruchsbeschluss per Post :)

  • Ich gehe mit Pippa konform. Es ergibt sich aus dem (schlechten) Gesetz in keinster Weise, dass der GV die von Amts wegen zu erlassende Eintragungsanordnung von sich aus stoppen kann, wenn Raten- oder Vollzahlung erfolgt ist.

    Genauso sind unsere GV´er in Vorbereitung des Inkrafttretens des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung ... geschult worden. Zugegeben, auch lange Zeit war man sich nicht sicher, ob der GV die von ihm erlassene Eintragungsanordnung nach Vollzahlung oder Vollstreckungsaufschub gem. § 802 b ZPO nicht "vollzieht", d.h. sie nicht an das zentrale Vollstreckungsgericht absendet.

    Gefühlsmäßig tendiere ich persönlich auch dazu, dass es in solchen Fällen nicht der Einschaltung des örtlichen Vollstreckungsgerichtes über den Widerspruch gem. § 882 d ZPO bedürfen sollte. Jedoch gibt das Gesetz nicht her, das der GV seine einmal erlassene Eintragungsanordnung selbst wieder aufheben darf.

    Einmal editiert, zuletzt von lö66 (14. März 2013 um 18:08) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Wie auch immer ... :gruebel:
    Mein erster zurückgewiesener Widerspruch ist jetzt fertig. Ich habe die Eintragungsanordnung nicht ausgesetzt. Wie die Serviceeinheit den Beschluss aans Zentrale SV elektronisch übermitteln soll, weiß sie auch noch nicht :confused:.


    Gar nicht.
    Wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird und vorher die Eintragungsanordnung nicht einstweilen ausgesetzt war, muss man den Beschluss überhaupt nicht ans ZenVG mitteilen. Wieso auch?
    Mitzuteilen sind nur:

    • Stattgabe Widerspruch
    • Einstweilige Aussetzung
    • Endgültige Entscheidung im Falle der vorhergehenden einstweiligen Aussetzung

    Wenn der Widerspruch gleich ohne einstweilige Aussetzung zurückgewiesen wird, bleibt die Eintragungsanordnung ja aufrechterhalten, insofern interessiert sich das ZenVG nicht für den Beschluss.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • hiro: Ja, du hast Recht. Ist mir jetzt auch so langsam gedämmert, dass das nicht notwendig ist. Das ergibt sich aber nicht so genau aus dem Gesetzestext, wenn man den § 882 d Abs. 3 liest, finde ich. Aber es ist logisch. Danke!:)

  • Ich gehe mit Pippa konform. Es ergibt sich aus dem (schlechten) Gesetz in keinster Weise, dass der GV die von Amts wegen zu erlassende Eintragungsanordnung von sich aus stoppen kann, wenn Raten- oder Vollzahlung erfolgt ist.



    Eben ! Weil seine Prüfung dann bereits abgeschlossen ist. Daher kann es nur noch in der amtsgerichtlichen Widerspruchsentscheidung berücksichtigt werden !

    Etwas kurios finde ich jedoch die Folgen einer stattgebenden Widerspruchsentscheidung. Mal angenommen, wir sagen, Schuldner ist (entgegen der Entscheidung des GV) doch leistungsfähig und wollen Ratenzahlung zulassen. Wie wird diese dann vollzogen ? Durch Kontrolle des Vollstreckungsgerichts oder durch Zurückverweisung an den GV, der an diese Entscheidung gebunden ist?

  • Genau! Das frage ich mich auch!! Heißt das: wenn der GVZ dem Schuldner nach Erlass der Eintragungsanordnung aber innerhalb der Widerspruchsfrist doch noch Ratenzahlung gewährt, dass ich das Verfahren auf Eintragung einstweilen einstelle, die Sache an den GVZ zurückgebe und eine abschließende Entscheidung treffe, wenn die Summe entweder bezahlt wurde oder die Ratenzahlung nicht eingehalten wurde? Oder muss ich die Eintragungsanordnung gleich ganz aufheben, weil ja jetzt Ratenzahlung bewilligt wurde?:gruebel::gruebel::gruebel:

  • Ja, Ja, Fragen über Fragen - so geht es uns auch allen.

    ... Und was passiert, wenn ich dem Widerspruch stattgebe, weil der Schuldner jetzt Raten zahlt, in 3 Monaten stellt er die Zahlungen aber wieder ein?
    (Das Spielchen könnte sich doch wiederholen und sich ewig in die Länge ziehen.)

    Ich muss zugeben, im Moment mehr Fragen als Antworten zu haben. Und Fortbildungen für Rechtspfleger sind nicht angesagt. Wir haben jetzt auf dem Dienstweg zwar mal was angeregt, aber vor Herbst wird da wohl nichts passieren.

  • So, hab jetzt auch so einen verkorksten Widerspruch vor mir:

    Forderung beläuft sich auf ca. 10.000,00 €
    Auftrag des Gläubigers: Mobiliarvollstreckung (§ 802a Nr. 4 ZPO) und Vermögensauskunft (§ 802a Nr. 2 ZPO).
    Während der Mobiliarvollstreckung bietet der Schuldner Raten in Höhe von 50,00 € an. Vermerk der Gerichtsvollzieherin im Protokoll: -Wird im VA Verfahren geprüft-
    Es folgt eine Anfrage an die Gläubigerin, ob man mit Raten in Höhe von 50,00 € einverstanden wäre. § 802b Abs. 2 Satz 3 ZPO klar verletzt, aber ist ja nur eine Sollvorschrift. Danach wird Termin zur VA bestimmt.
    Zwischenzeitlich meldet sich die Gläubigerin und ist mit der Ratenzahlung auch noch einverstanden. Eigentlich würde dies ja einen Vollstreckungsaufschub bedeuten.
    Zum Termin zur Abgabe der VA erscheint der Schuldner natürlich nicht.
    Es wird die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis angekündigt, zwei Wochen Frist beginnt zu laufen.
    Kurz vor Ablauf der Frist kommt der Widerspruch des Schuldners, diesmal sollen aber 25,00 € Raten gezahlt werden.

    Immerhin komme ich um die elektronische Übermittlung herum, nachdem die GVZin mir die Eintragungsankündigung samt ZU mitgeschickt hat und jetzt die Überwachung der Frist nicht mehr prüfen kann und ergo auch keine Eintragung vornehmen kann.

    Oh man, dieses neue Recht...
    Ich würde dem Widerspruch ja stattgeben, allerdings bringt mich diese neue Ratenhöhe total ins Schleudern.:(

  • Der Widerspruch kann nur abschlägig beschieden werden, da nicht zu erwarten ist, daß die letzte Raten in der aktiven Dienstzeit des GV eingeht (Laufzeit 37 Jahre !). Daneben handelt es sich um keine wirtschaftliche Ratenhöhe fallen doch wenigstens 12 % kosten an.

  • Allerdings stellt sich mir die Frage, ob überhaupt ein Termin zur Abgabe der VA durchgeführt hätte werden dürfen, da die Vollstreckung aufgeschoben war.

    Für sich genommen ist eine Ratenzahlung über 37 Jahre natürlich ein Unding, genauso wie die Ratenzahlung über 16 1/2 Jahre. Aber, die Gläubigerin (eine öffentliche Kasse, wer hätte es gedacht) als Herrin des Verfahrens ist mit einer Ratenzahlung über 16 1/2 Jahre einverstanden.

  • Hallo!
    Ich klinke mich hier mal ein, habe auch meinen ersten Widerspruch und möchte den gerne zurückweisen.
    Allerdings bin ich mir nun ob des Wortlautes meines Beschlusses unsicher...
    "wird der Widerspruch vom ... zurückgewiesen.
    Gründe..."
    reicht das aus?
    Oder muss ich noch was wichtiges mit reinnehmen? Bin mir da gerade sehr, sehr unsicher.

    Und muss ich den Gläubiger vorher anhören? Ich hätte gesagt nein.

    Danke!

  • Den Beschluss kann man schon so kurz und frei formulieren.

    Anhören muss man den Gläubiger, wenn man in Erwägung zieht, dem Widerspruch stattzugeben. Sieht man selbst bereits Mängel, dass nur eine Zurückweisung in Betracht kommt, kann man sich die Anhörung wohl auch sparen.
    Weitere Kosten durch den Gläubiger dürften mit/ ohne Zurückweisung des Widerspruchs sowieso nicht entstehen, auch die Anwaltsgebühren sind ja bereits durch den Auftrag an den GV abgedeckt (bislang gabe es für 990IV-ZPO Entscheidungen ja auch keine zusätzlichen Kosten).

  • Den Beschluss kann man schon so kurz und frei formulieren.

    Anhören muss man den Gläubiger, wenn man in Erwägung zieht, dem Widerspruch stattzugeben. Sieht man selbst bereits Mängel, dass nur eine Zurückweisung in Betracht kommt, kann man sich die Anhörung wohl auch sparen.
    Weitere Kosten durch den Gläubiger dürften mit/ ohne Zurückweisung des Widerspruchs sowieso nicht entstehen, auch die Anwaltsgebühren sind ja bereits durch den Auftrag an den GV abgedeckt (bislang gabe es für 990IV-ZPO Entscheidungen ja auch keine zusätzlichen Kosten).

    Wobei schon auch vielfach vertreten wird dass der Gläubiger so oder so nicht anzuhören ist. Das Eintragungsverfahren ist ein reines Verfahren von Amts wegen, bei der der Gläubiger in keiner Weise beteiligt ist (er kann ja auch nicht "beantragen" das ein Schuldner eingetragen wird, oder einen solchen Antrag zurücknehmen...).

  • Zitat

    Wobei schon auch vielfach vertreten wird dass der Gläubiger so oder so nicht anzuhören ist. Das Eintragungsverfahren ist ein reines Verfahren von Amts wegen, bei der der Gläubiger in keiner Weise beteiligt ist (er kann ja auch nicht "beantragen" das ein Schuldner eingetragen wird, oder einen solchen Antrag zurücknehmen...).


    Aus dieser Begründung heraus dachte ich auch, dass man den Gläubiger nicht anhört.

    Ich habe nur das Schreiben bekommen:
    Hiermit lege ich Widerspruch ein. Ich hab den Termin schlichtweg vergessen da ich ein Gerichtstermin hatte. Es war keine Absicht, jeder kann ein Termin vergessen.

    Ich denke, dass es da nicht sehr viel Raum gibt für eine Überlegung hinsichtlich zurückweisen/stattgeben, oder?

  • Ich hab den Termin schlichtweg vergessen da ich ein Gerichtstermin hatte. Es war keine Absicht, jeder kann ein Termin vergessen.

    Da gibt's wirklich nicht viel zu überlegen ;)
    Interessant wäre höchstens wenn er gesagt hätte "1. Termin vergessen... dann aber 2 Tage später direkt zum Gerichtsvollzieher die eV verspätet abgegeben" -> dann könnte man dem Widerspruch (gegen 1. Eintragungsanordnung nach 882c I Nr. 1 ZPO) warscheinlich stattgeben.

  • Hat er natürlich nicht gemacht. ;)
    Ich weise das jetzt kurz und knackig zurück. Wüsste auch nicht, was ich da noch großartig schreiben müsste...

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