Widerspruch § 882d ZPO

  • Richtig ist, dass der Eintragungsgrund nicht rückwirkend wegfällt. Trotzdem liegen die Voraussetzungen für die Eintragung nicht (mehr) vor, da ein Vollstreckungsaufschub (=Eintragungshindernis) eingetreten ist. Als Vollstreckungsgericht prüfe ich aufgrund eines Widerspruchs ja auch, ob

    1. ein Eintragungsgrund vorliegt
    2. keine Eintragungshindernisse bestehen und
    3. die Identifikationsmerkmale des Schuldners korrekt eingetragen sind.

    Punkt 2 wäre dann eben nicht erfüllt und ich müsste dem Widerspruch stattgeben. Wieso sollte dann der GV anders entscheiden?

  • Wenn der Gerichtsvollzieher wegen der Ratenzahlung nicht eintragen kann, warum muss dann auch noch das Gericht entscheiden?
    Der Schuldner erreicht durch eine Ratenzahlungsvereinbarung, dass die EAO nicht an das ZenVG gesendet wird. Mit dem Widerspruch gegen die EAO will er diese aus dem Weg schaffen oder dass die EAO nicht an das ZenVG gesendet wird.
    Eigentlich hat er doch schon was er wollte.
    Ich würde dem S aufgeben, seinen Widerspruch zurückzunehmen, da er ansonsten kostenpflichtig zurückzuweisen ist.

  • Die Widersprüche nach § 882d ZPO sind wirklich eine "tolle" Erfindung, deren Möglichkeiten die Schuldner anscheinend häufig überschätzen.


    mein aktueller Fall:

    Widerspruch gegen die Eintragung (wg. Nichterscheinen zum VA-Termin) eingelegt, da Schuldner den Titel erstmals nach 20 Jahren gesehen habe

    Der Vollstreckungsbescheid wurde von anderem Gericht erlassen, dort hat Schuldner die "Einstellung" beantragt, nach welcher Vorschrift teilt er nicht mit. Jedenfalls dauert es dort noch bis zu einer Entscheidung.

    Vorsorglich habe ich wegen des Widerspruchs einstweilen eingestellt und vom Gläubiger einen Titelnachweis erbeten. Der VB enthält natürlich auch den entsprechenden Zustellvermerk.

    Eine Kopie wurde zur Kenntnis an den Schuldner gesandt, der mittels Gewerbeabmeldung belegt, zu den Zustellzeitpunkten des Mahnbescheides und VB das Gewerbe unter der entsprechenden Anschrift gar nicht mehr ausgeübt zu haben.

    Weiterhin teilt er mit, die Forderung bestehe auch gar nicht, der zugrundeliegende Auftrag sei von ihm nie erteilt worden.


    Wie würdet ihr jetzt damit umgehen?

    Zum Erfolg des Widerspruchs nach § 882d ZPO kann das aus meiner Sicht nicht führen, da ich hier materielle Dinge nicht prüfe, oder?

    also Vorlage an den Vollstreckungsrichter, da als Erinnerung nach § 766 ZPO anzusehen? :gruebel:

  • Wenn du den Widerspruch wegen Unbegründetheit verwirfst kannst du über die Formularnummer 3382 in der Lasche Begründung anklicken, dass nur materielle Einwendungen gegen die Forderung erhoben wurden. Dann spuckt ForumStar eine ganz ansehnliche Musterbegründung aus.

  • Wenn du den Widerspruch wegen Unbegründetheit verwirfst kannst du über die Formularnummer 3382 in der Lasche Begründung anklicken, dass nur materielle Einwendungen gegen die Forderung erhoben wurden. Dann spuckt ForumStar eine ganz ansehnliche Musterbegründung aus.


    Danke für den Hinweis, die Formularnummer haben wir allerdings nicht. Wir dürfen unsere Beschlüsse inklusive Begründungen selbst schreiben. :cool: (Falls es keine Mühe macht, könntest du mir gern den Text über PN zukommen lassen.)


    Vorrangig ging es mir darum, ob ich den Vortrag des Schuldners ggf. als Erinnerung nach § 766 ZPO auslegen und dem Richter zur Entscheidung vorlegen sollte.

  • Moin, frage einfach mal hier.

    Hab nen Widerspruch vorliegen und hab mir die Akte vom GV beigezogen. Hab die jetzt bekommen mit dem Hinweis, dass eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nicht erfolgt ist, da die Schuldnerin zwischenzeitlich gezahlt hat.
    Was soll ich mit dem Widerspruch jetzt machen? Gibts ja nichts mehr zu entscheiden, wenn die Eintragung eh ausgesetzt wurde. Aber einfach weglegen kommt mir komisch vor :3

    Grüße

  • Da erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch die Berücksichtigung der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen endet (BT-Drucks. 16/10069, S. 39), ist der Umstand der getilgten Forderung noch zu prüfen und berücksichtigen. Der nachträglich vom Schuldner o. ä. erbrachte Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers lässt den Eintragungsgrund entfallen, weshalb die Eintragungsanordnung aufzuheben sein dürfte (vgl. Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl. 2017, § 882d Rn. 5).

    Die Anordnung ist in der Welt. Meines Erachtens ist (auch) aus Gründen der Rechtsklarheit eine Entscheidung über den Widerspruch notwendig. Andererseits könnte man ggfs. im konkreten Fall auch argumentieren, es fehle ein Rechtsschutzbedürfnis - begründet ist der Widerspruch jedoch dessen ungeachtet.

  • Gemäß § 882d Abs. 1 S. 3 ZPO hat der Gerichtsvollzieher vor Eintragung ein Abhilferecht, d.h. er hat scheinbar von diesem Gebrauch gemacht und sollte eigentlich den Schuldner davon in Kenntnis setzen.

    Im Zweifel machst du das eben. Mitteilung an Sch., dass der GV von seinem Abhilferecht gemäß § 882d Abs. 1 S. 3 ZPO Gebrauch gemacht hat, eine Eintragung ist nicht erfolgt, der Widerspruch geht damit ins Leere und das Verfahren wird weggelegt.

    FERTSCH:D

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Gemäß § 882d Abs. 1 S. 3 ZPO hat der Gerichtsvollzieher vor Eintragung ein Abhilferecht, d.h. er hat scheinbar von diesem Gebrauch gemacht und sollte eigentlich den Schuldner davon in Kenntnis setzen.

    Im Zweifel machst du das eben. Mitteilung an Sch., dass der GV von seinem Abhilferecht gemäß § 882d Abs. 1 S. 3 ZPO Gebrauch gemacht hat, eine Eintragung ist nicht erfolgt, der Widerspruch geht damit ins Leere und das Verfahren wird weggelegt.

    FERTSCH:D

    Pragmatisch. Kann man sicher auch machen, wenngleich ich eine förmliche Entscheidung (ob durch GV oder Gericht) 'sauberer' fände. Aber auf die Auslegung als Abhilfe wäre ich so gar nicht gekommen. :D

  • Da erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch die Berücksichtigung der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen endet (BT-Drucks. 16/10069, S. 39), ist der Umstand der getilgten Forderung noch zu prüfen und berücksichtigen. Der nachträglich vom Schuldner o. ä. erbrachte Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers lässt den Eintragungsgrund entfallen, weshalb die Eintragungsanordnung aufzuheben sein dürfte (vgl. Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl. 2017, § 882d Rn. 5).

    Die Anordnung ist in der Welt. Meines Erachtens ist (auch) aus Gründen der Rechtsklarheit eine Entscheidung über den Widerspruch notwendig. Andererseits könnte man ggfs. im konkreten Fall auch argumentieren, es fehle ein Rechtsschutzbedürfnis - begründet ist der Widerspruch jedoch dessen ungeachtet.


    :daumenrau

  • Wenn du den Widerspruch wegen Unbegründetheit verwirfst kannst du über die Formularnummer 3382 in der Lasche Begründung anklicken, dass nur materielle Einwendungen gegen die Forderung erhoben wurden. Dann spuckt ForumStar eine ganz ansehnliche Musterbegründung aus.


    Danke für den Hinweis, die Formularnummer haben wir allerdings nicht. Wir dürfen unsere Beschlüsse inklusive Begründungen selbst schreiben. :cool: (Falls es keine Mühe macht, könntest du mir gern den Text über PN zukommen lassen.)


    Vorrangig ging es mir darum, ob ich den Vortrag des Schuldners ggf. als Erinnerung nach § 766 ZPO auslegen und dem Richter zur Entscheidung vorlegen sollte.


    Oh weh, es ist zwar schon eine Weile her, aber ich habe durch das neue Posting jetzt erst deine Anfrage wegen der Formulierung gesehen! Hast du noch Interesse an der Musterformulierung? Entschuldige bitte, dass ich nicht darauf reagiert hab:oops:


  • Kein Problem.

    Interesse am Text habe ich schon noch. Kommt ja immer wieder mal vor, dass Schuldner glauben, mit dem Widerspruch die Forderung angreifen zu können.

  • Gemäß § 882d Abs. 1 S. 3 ZPO hat der Gerichtsvollzieher vor Eintragung ein Abhilferecht, d.h. er hat scheinbar von diesem Gebrauch gemacht und sollte eigentlich den Schuldner davon in Kenntnis setzen.

    Im Zweifel machst du das eben. Mitteilung an Sch., dass der GV von seinem Abhilferecht gemäß § 882d Abs. 1 S. 3 ZPO Gebrauch gemacht hat, eine Eintragung ist nicht erfolgt, der Widerspruch geht damit ins Leere und das Verfahren wird weggelegt.

    FERTSCH:D

    Warum soll ich/das Gericht eine Entscheidung des GV irgendwem mitteilen? Das kann der auch selbst und er hat einen eigenen Briefkopf. Akte dem GV zurückgeben zur abschließenden Bearbeitung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Gemäß § 882d Abs. 1 S. 3 ZPO hat der Gerichtsvollzieher vor Eintragung ein Abhilferecht, d.h. er hat scheinbar von diesem Gebrauch gemacht und sollte eigentlich den Schuldner davon in Kenntnis setzen.

    Im Zweifel machst du das eben. Mitteilung an Sch., dass der GV von seinem Abhilferecht gemäß § 882d Abs. 1 S. 3 ZPO Gebrauch gemacht hat, eine Eintragung ist nicht erfolgt, der Widerspruch geht damit ins Leere und das Verfahren wird weggelegt.

    FERTSCH:D

    Warum soll ich/das Gericht eine Entscheidung des GV irgendwem mitteilen? Das kann der auch selbst und er hat einen eigenen Briefkopf. Akte dem GV zurückgeben zur abschließenden Bearbeitung.

    Oder so! :daumenrau

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Moin, hab erneut über einen Widerspruch zu entscheiden. Problematisch ist nach Durchsicht der Gerichtsvollzieherakte, dass sowohl in der Akte als auch in den vollstreckbaren Titeln (und auch in dem vorangegangenen Urteil) der Schuldnervorname falsch ist.
    Die Schuldnerin, die den Widerspruch erklärt hat, hat zwar einen ähnlichen Namen wie der aus der Akte und den Titeln, jedoch nicht den gleichen.
    Ich weiß aufgrund von anderen Akten, dass der Name im Titel und in der GV Akte 100% falsch ist. Wie das passieren konnte weiß ich nicht.
    Zwischen der Schuldnerin, die den Widerspruch eingelegt hat, und der Schuldnerin aus Titel und Akte besteht zu 100% Personenidentität.

    Würde ich den Zurückweisungsbeschluss machen, würde der ja auch ans zentrale Vollstreckungsgericht gehen, wo die Schuldnerin ja aufgrund des Titels und der Akte bereits unter falschem Namen gelistet sein dürfte.

    Darf ich denn überhaupt über den Widerspruch entscheiden? Die Zwangsvollstreckung hätte doch aufgrund des falschen Vornamens im Titel gar nicht begonnen werden dürfen.

    Für Ratschläge zur Vorgehensweise wär ich sehr dankbar!

    MfG


  • ...sowohl in der Akte als auch in den vollstreckbaren Titeln (und auch in dem vorangegangenen Urteil) der Schuldnervorname falsch ist.
    Die Schuldnerin, die den Widerspruch erklärt hat, hat zwar einen ähnlichen Namen wie der aus der Akte und den Titeln, jedoch nicht den gleichen.
    Ich weiß aufgrund von anderen Akten, dass der Name im Titel und in der GV Akte 100% falsch ist. Wie das passieren konnte weiß ich nicht.
    Zwischen der Schuldnerin, die den Widerspruch eingelegt hat, und der Schuldnerin aus Titel und Akte besteht zu 100% Personenidentität.

    ...

    Wenn trotz falscher Schreibweise die Personenidentität klar ist, darf vollstreckt werden.

    Dein Sachverhalt ist nur nicht nachvollziehbar. Ev muss nur der Name im Verzeichnis berichtigt werden.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Mich würden eure Meinungen zu einem gelegentlich vorkommenden Problem interessieren:

    Dem Schuldner wird eine Eintragungsanordnung zugestellt, da er zum Termin der VA nicht erschienen war.

    Hiergegen legt er schriftlich Widerspruch ein, adressiert diesen allerdings nicht - wie in der Belehrung der EAO ausdrücklich erwähnt - an das Vollstreckungsgericht, sondern an den Gerichtsvollzieher.

    Daraufhin sendet der GVZ den Widerspruch mit seiner Akte an das Vollstreckungsgericht mit der Bitte um Entscheidung.


    Nun stellen sich eigentlich zwei Fragen:

    1. Liegt überhaupt die wirksame Einlegung eines Widerspruchs vor, da dieser nicht gegenüber dem Gericht erklärt wurde, sondern an den GVZ gesandt? :gruebel:

    2. Vorausgesetzt, man geht von einer wirksamen Einlegung des Widerspruchs aus, welcher Zeitpunkt entscheidet über die Einhaltung der Frist? Aus meiner Sicht müsste entscheidend sein, wann der Widerspruch beim Gericht eingeht. Falls der GVZ für dessen Weiterleitung an das Vollstreckungsgericht mehr Zeit benötigt (wegen Krankheit, Urlaub usw.), geht das dann zu Lasten des Schuldners, oder? :gruebel:


    Mich würden eure Meinungen interessieren bzw. wie ihr solche Fälle behandelt.

  • Ist der Widerspruch durch die Einlegung bei der unzuständigen Stelle verfristet (also zu spät an das AG gelangt, Datumsstempel ausschlaggebend), wäre er m.E. als unzulässig zurückzuweisen.
    Andernfalls müsste man m.E. darüber entscheiden.
    Hat der Kollege zufälligerweise die Akte liegenlassen oder ist krank bzw. im Urlaub: Pech für den Schuldner.
    Das mit den Widersprüchen ist m.E. sowieso ein Witz mit Anlauf. 99 % dürften unbegründet sein. Viel Papier um nichts. Ich würde das nicht machen wollen.

  • Die Weiterleitung durch die 'falsche' Stelle an das Gericht liegt noch im Risikobereich des Schuldners. Der GV hat nicht Sorge zu tragen, dass der Widerspruch rechtzeitig beim Vollstreckungsgericht eingeht.
    Es gebietet sich aber m.E. , dass er diesen nicht 'zurückhält', sondern eben entweder weitergibt oder den Schuldner darauf hinweist, dass er der falsche Adressat ist.

  • Guten Morgen liebe Kolleginnen undKollegen,

    mir liegt ein fristgerechter Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung vor.Der Schuldner war zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen.Der Schuldner gibt in der Begründung des Widerspruchs an, er habe fünf Tage vordem Termin beim GVZ eine neue Arbeitsstelle angetreten und dort nicht direktUrlaub bekommen können. Er habe versucht den Gerichtsvollzieher an dem Tag, aufden er geladen war, telefonisch zu erreichen. Dies sei nicht möglich gewesen,weswegen er bei der Pforte des Amtsgerichts seine Telefonnummer mit der Bitteum Rückruf zur Vereinbarung eines neuen Termins hinterlassen habe. Ein Vermerkhierüber ist aus der GVZ-Akte nicht ersichtlich, der Wachtmeister hat dasTelefonat mit dem Schuldner aber bestätigt.


    Was nun? Ist das ein ausreichender Entschuldigungsgrund und damit keinpflichtwidriges Fernbleiben?

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