Widerspruch § 882d ZPO

  • Ich habe hier die Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
    Titel datiert aus dem Jahr 2010. Über das Vermögen des Schuldners wurde 02/2014 das Insolvenzverfahren eröffnet.
    Hier greift doch auch der § 89 InsO, sodass die Eintragungsanordnung nach dem Widerspruch des Schuldners aufzuheben ist, oder?

    http://openjur.de/u/624304.html

    Aufbauend auf die zitierte Entscheidung des BGH mit gleicher Ansicht, aber leider nicht veröffentlicht (der automatische Link betrifft eine andere Entscheidung!):

    LG Stade, Beschl. v. 25.07.2013 – 9 T 66/13

  • Hallo ihr Lieben,

    ich habe nochmal einen Fall, in dem der Schuldner fristgerecht Widerspruch nach § 882d ZPO eingelegt hat.

    Sachverhalt ist folgender:

    Schuldner wurde vom Gerichtsvollzieher aufgefordert, die komplette Summe am Tag X zu zahlen. Der Schuldner konnte nur einen Teil zahlen. Den übrigen Betrag wolle er in mtl. Raten i. H. v. 100,00 EUR zahlen. Die ersten beiden Raten wurden dann auch gezahlt. Danach hat der Schuldner eine Rate nicht gezahlt und wurde vom Gerichtsvollzieher sodann aufgefordert, den restlichen Betrag zum Tag X zu zahlen. Daraufhin zahlte der Schuldner einen Betrag an den Gläubiger selbst. Anschließend wurde weitere Ratenzahlung vereinbart. Der Schuldner zahlte allerdings nicht zum vereinbarten Termin, woraufhin der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung erließ und diese dem Schuldner zustellte.

    Jetzt bittet der Schuldner in seinem Widerspruch um Ratenzahlung des Restbetrages und zwar in zwei monatlichen Raten.

    Wie würdet ihr reagieren? Würdet ihr Ratenzahlung zulassen und dem Schuldner eine Frist gewähren innerhalb von 2 Monaten zu zahlen? Oder würdet ihr den Antrag direkt abweisen?

    Liebe Grüße, die Südfrucht

  • Nach welcher Regelung soll denn das VG den (neuerlichen) Ratenzahlungswunsch zulassen können ? Das kann nur der Gläubiger.

    Entsprechend würde ich das hier zunächst pragmatisch bearbeiten:

    1) FK des Widerspruchs an Gl. zur Stellungnahme binnen zehn Wochen.
    2) 3 Monate

    :D

  • Hallo,

    ich hätte auch nochmal eine Frage zu dem Thema.

    Die Schuldnerin legt Widerspruch gegen die Eintragunsanordnung ein. Sie ist unentschuldigt nicht zum Termin erscheinen, trägt aber vor, die Forderung vollständig beglichen zu haben. Hab das ganze an die Gläubiger zur Stellungnahme geschickt. Die Gläubigerin teilte mit, dass zwar eine Zahlung erfolgte, aber weiter eine Restforderung offen ist. Noch bevor ich entscheiden konnte, wurde durch die Gläubigerin in einem weiteren Schreiben mitgeteilt, dass die Forderung nunmehr vollständig beglichen wurde.

    Kann man jetzt dem Widerspruch stattgeben? Oder sollte man die Schuldnerin nunmehr eher auffordern, die Löschung beim ZenVG zu veranlassen?:confused:

  • Danke für die Antwort :daumenrau

    Einen Fall hätte ich noch:

    Der Schuldner legt Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung ein. Es werden jedoch keine "triftigen" Gründe für das Nichterscheinen zum Termin angegeben. Das wird dem Schuldner in einem Schreiben mitgeteilt und um Rücknnahme gebeten. In dem Antwortschreiben wird durch den Schuldner angegeben, dass die bereits 2012 vereinbarte Ratenzahlung (welche zwischenzeitlich nicht eingehalten wurde) wieder aufgenommen werden soll. Außerdem legt er die Bestätigung des Gläubigers vor, aus der sich ergibt, dass das Begehren der Wideraufnahme geprüft wird.


    Wenn mir die Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Einverständnis des Gläubigers hinsichtlich der Wiederaufnahme vorgelegt wird, kann ich dann stattgeben?


    Oder sind nur Zahlungspläne bzw. Ratenzahlungsvereinbarungen i. S. d. § 802 b ZPO maßgeblich?

  • Hallo,

    ich hätte auch nochmal eine Frage zu dem Thema.

    Die Schuldnerin legt Widerspruch gegen die Eintragunsanordnung ein. Sie ist unentschuldigt nicht zum Termin erscheinen, trägt aber vor, die Forderung vollständig beglichen zu haben. Hab das ganze an die Gläubiger zur Stellungnahme geschickt. Die Gläubigerin teilte mit, dass zwar eine Zahlung erfolgte, aber weiter eine Restforderung offen ist. Noch bevor ich entscheiden konnte, wurde durch die Gläubigerin in einem weiteren Schreiben mitgeteilt, dass die Forderung nunmehr vollständig beglichen wurde.

    Kann man jetzt dem Widerspruch stattgeben? Oder sollte man die Schuldnerin nunmehr eher auffordern, die Löschung beim ZenVG zu veranlassen?:confused:


    Rein pragmatisch würde hier die EAO mit einem Begründungssatz aufheben,
    beschäftigt hat man sich damit als VG eh schon viel zu lang, warum jetzt ohne Not weitere Aktivitäten des Schuldners und ZenVG forcieren.


  • Nach wie vor streitig: vgl. diverse Vorposts.

  • Sehe ich mir den Wortlaut des § 802b II 1 ZPO an, dann dürfte wohl diese Ansicht richtiger sein:

    Eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis kann nur durch eine mit dem GV nach Maßgabe des § 802b ZPO getroffene Ratenzahlungsvereinbarung verhindert werden, nicht hingegen allein durch eine mit dem Gläubiger getroffene Vereinbarung.


    LG Hamburg, Beschl. v. 29.10.2014 – 332 T 112/14

  • Wie gesagt und hatten wir ja nun auch schon öfter:

    Landgerichtliche RS uneinheitlich (a. A. z. B. LG Berlin, irgendwo anders gepostet).

    Also alles (bislang) vertretbar, auch mal schön. :D

  • Hallo,

    ich hätte auch nochmal eine Frage zu dem Thema.

    Die Schuldnerin legt Widerspruch gegen die Eintragunsanordnung ein. Sie ist unentschuldigt nicht zum Termin erscheinen, trägt aber vor, die Forderung vollständig beglichen zu haben. Hab das ganze an die Gläubiger zur Stellungnahme geschickt. Die Gläubigerin teilte mit, dass zwar eine Zahlung erfolgte, aber weiter eine Restforderung offen ist. Noch bevor ich entscheiden konnte, wurde durch die Gläubigerin in einem weiteren Schreiben mitgeteilt, dass die Forderung nunmehr vollständig beglichen wurde.

    Kann man jetzt dem Widerspruch stattgeben? Oder sollte man die Schuldnerin nunmehr eher auffordern, die Löschung beim ZenVG zu veranlassen?:confused:

    Sofern die Frist des § 882d ZPO gewahrt ist, handelt es sich nicht um einen Fall des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO.
    Es ist anzuordnen, dass die EAO aufzuheben und eine ggfls. erfolgte Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu löschen ist. Der Eintragungsgrund nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist durch die vollständige Befriedigung durch den Schuldner entfallen.

  • Hallo,

    ich hätte auch nochmal eine Frage zu dem Thema.

    Die Schuldnerin legt Widerspruch gegen die Eintragunsanordnung ein. Sie ist unentschuldigt nicht zum Termin erscheinen, trägt aber vor, die Forderung vollständig beglichen zu haben. Hab das ganze an die Gläubiger zur Stellungnahme geschickt. Die Gläubigerin teilte mit, dass zwar eine Zahlung erfolgte, aber weiter eine Restforderung offen ist. Noch bevor ich entscheiden konnte, wurde durch die Gläubigerin in einem weiteren Schreiben mitgeteilt, dass die Forderung nunmehr vollständig beglichen wurde.

    Kann man jetzt dem Widerspruch stattgeben? Oder sollte man die Schuldnerin nunmehr eher auffordern, die Löschung beim ZenVG zu veranlassen?:confused:

    Sofern die Frist des § 882d ZPO gewahrt ist, handelt es sich nicht um einen Fall des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO.
    Es ist anzuordnen, dass die EAO aufzuheben und eine ggfls. erfolgte Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu löschen ist. Der Eintragungsgrund nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist durch die vollständige Befriedigung durch den Schuldner entfallen.

    :daumenrau

  • Kommt jemand an die Entscheidung des AG Mannheim vom 30.01.2015 heran? Dem Widerspruch wurde dort stattgegeben, aber mein Faxeingang ist zu pixelig...

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Die Firma dankt! :daumenrau

    Am Rande: Sollten die (gez-boykott) sich nicht mal umnennen, nur der Korrektheit halber?

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  • Hallo,

    ich habe wieder mal ein Problem mit einem Widerspruch...

    S legt Widerspruch ein gegen die EAO (nicht begründet). Da ich den Widerspruch zurückweisen möchte, fordere ich vom Gl. den (bereits zurückgesandten) Titel wieder an. in der Zwischenzeit erfolgt schon die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis.
    Nun weigert sich der Gl. den Titel vorzulegen. Diesen brauche ich aber doch um die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen, oder? Was mache ich denn jetzt, der Gl. hat ja keine Eile, da der S schon eingetragen ist???

  • Gegenfrage: Warum prüfst Du in einem § 882-Verfahren den Titel?
    Wer sich solche Probleme schafft, muss unter Umständen bei der Lösung dann arge Verrenkungen vornehmen.

    Außerdem: Wenn die Sache eh unbegründet ist, wieso dann noch der Titel. Zurückweisen, basta.

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