Zitat von Mars:
Mitteilung an das ZenVG muss nicht erfolgen, da die Gerichtsvollzieher in meinem Bezirk noch nichts an das ZenVG mitgeteilt haben (es wird erst nach der 2 Wochen Frist eingetragen bzw. eine Mitteilung gemacht). Auch ich teile daher nichts (auch nicht die einstweilge Einstellung) dem ZenVG mit, sondern nur dem GVZ, damit der nicht nach 2 Wochen eine Eintragung ins Register vornimmt. Am ZenVG passiert daher nichts.
Zitat AndyK:
Ansonsten würde natürlich hinsichlich einer Stattgabe des Widerspruchs oder einer einstweilige Entscheidung die Mitteilung an den GV genügen innerhalb der 14-Tagesfrist. Da braucht nichts dem ZenVG mitgeteilt zu werden.
Leider nicht richtig, siehe unten
a) Eintragungsanordnung gemäß § 882 c ZPO
- Zuständig der Gerichtsvollzieher (§ 882c Abs. 1, Satz 1 ZPO)
- Die Eintragungsanordnung ist durch den GV zu begründen (§ 882 c Abs. 2 Satz 1 ZPO)
- Die Eintragungsanordnung ist vom GV mit einer Rechtsbehelfsbelehrung über die Rechtsbehelfe nach § 882 d Abs. 1 und 2 ZPO zu versehen (§ 882 d Abs. 3 Satz 1 ZPO)
- Die Eintragungsanordnung ist dem Schuldner durch den GV zuzustellen, sofern sie nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Bekanntgabe ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Schuldner zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erscheint, erscheint der Schuldner nicht, so muss Zustellung erfolgen.
- Die Eintragungsanordnung hat die in § 882 b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genanten Daten zu enthalten (§882 c Abs. 3 Satz 1 ZPO). Sind diese Daten dem Gerichtsvollzieher nicht bekannt, hat der GV sie von Amts wegen bei den in §755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genannten Stellen oder im Handelsregister (bei Firmen) zu ermitteln (§882 c Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Sollten auch dann die Daten nicht zu ermitteln sein, kann der GV den Schuldner auch nur mit den bekannten Daten eintragen (Bundestagsdrucksache 16/10069 S. 37)
- Die Vollziehung der Eintragungsanordnung wird nicht durch den Widerspruch gehemmt (§882 d Abs. 1 Satz 2 ZPO).
- 2 Wochen nach Bekanntgabe bzw. Zustellung übermittelt der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht (§ 882 d Abs. 1 Satz 3 ZPO).
D.h. der Gerichtsvollzieher hat vielmehr unabhängig von der Einlegung eines Widerspruchs stets unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Ablauf der 2-Wochen-Frist die Eintragungsanordnung elektronisch an das zentrale Vollstreckungsgericht zu übermitteln (HK-ZV/ Sternal, § 882 d, Rn. 4)
b) Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung gemäß § 882d ZPO
- Zuständig für die Entscheidung über den Widerspruch ist der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 17 RPflG) des lokalen Vollstreckungsgerichts (§ 882 d Abs. 1 Satz 1 ZPO)
- Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs beträgt 2 Wochen und beginnt mit der Bekanntgabe bzw. Zustellung der Eintragungsanordnung (§ 882 d Abs. 1 Satz 1)
- das lokale Vollstreckungsgericht hat seine Entscheidung (einstweilige Aussetzung, Stattgabe oder Zurückweisung) dem Zentralen Vollstreckungsgericht elektronisch zu übermitteln ( § 882 d Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Ich wäre an eurer Stelle sehr vorsichtig mit der Nichtübermittlung eurer Entscheidungen im Widerspruchsverfahren an das ZenVG, für den Gerichtsvollzieher sind eure Entscheidungen völlig unbeachtlich.
P.S. Ich bin seit dem 01.01.2013 am ZenVG.....