Widerspruch § 882d ZPO

  • Hallo,

    ich habe wieder mal ein Problem mit einem Widerspruch...

    S legt Widerspruch ein gegen die EAO (nicht begründet). Da ich den Widerspruch zurückweisen möchte, fordere ich vom Gl. den (bereits zurückgesandten) Titel wieder an. in der Zwischenzeit erfolgt schon die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis.
    Nun weigert sich der Gl. den Titel vorzulegen. Diesen brauche ich aber doch um die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen, oder? Was mache ich denn jetzt, der Gl. hat ja keine Eile, da der S schon eingetragen ist???

    Den Gläubiger interessiert die Eintragung doch in der Regel überhaupt nicht.
    Beim Eintragungsgrund 882c 1 ist der Titel ggf. schon wieder beim GV zwecks Verhaftung.

    Wenn der Sch. mit seinem Widerspruch nichts gerügt hat, was zur Überprüfung eine Titelvorlage erforderlich macht, würde ich ihn zur Entscheidung auch nicht haben wollen.

  • Wenn der Widerspruch nicht begründet wurde, habe ich aus dem "Handgelenk" zurückgewiesen, da es sich nahezu immer um reine Verzögerungstaktiken handelt.

  • Wenn der Widerspruch nicht begründet wurde, habe ich aus dem "Handgelenk" zurückgewiesen, da es sich nahezu immer um reine Verzögerungstaktiken handelt.

    Zum alten Recht stimme ich dir da zu.
    Beim neuen Recht kann der Schuldner damit zumindest vollstreckungsrechtlich einen weiteren Fortgang nicht verzögern. > HB und ab dafür > VV-Abgabe.
    Hat mit der verzögerten Eintragung nichts zu tun.

  • Hallo,

    ich hätte dann auch noch mal eine Frage...

    Ich habe einen Widerspruch, der damit begründet wird, dass der Schuldner Fernfahrer sei und demnach die Ladung zum Termin gar nicht bekommen habe. Er werde die Vermögensauskunft aber selbstverständlich abgeben.
    Die Ladung wurde am 23.03.2015 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt, Termin sollte am 14.04.2015 sein.
    Ich sehe den Widerspruch als eindeutig unbegründet an, frage mich nur jetzt, ob es eigentlich irgendwo eine Vorschrift gibt, die besagt, dass man sich bei längerer Abwesenheit zu kümmern hat, dass jemand die Post sichtet. Oder begründet man die Zurückweisung nur in Richtung "persönliches Pech, wer nicht spätestens alle zwei Wochen nach der Post schaut"?

    Liebe Grüße :)

  • Hallo,

    ich hätte dann auch noch mal eine Frage...

    Ich habe einen Widerspruch, der damit begründet wird, dass der Schuldner Fernfahrer sei und demnach die Ladung zum Termin gar nicht bekommen habe. Er werde die Vermögensauskunft aber selbstverständlich abgeben.
    Die Ladung wurde am 23.03.2015 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt, Termin sollte am 14.04.2015 sein.
    Ich sehe den Widerspruch als eindeutig unbegründet an, frage mich nur jetzt, ob es eigentlich irgendwo eine Vorschrift gibt, die besagt, dass man sich bei längerer Abwesenheit zu kümmern hat, dass jemand die Post sichtet. Oder begründet man die Zurückweisung nur in Richtung "persönliches Pech, wer nicht spätestens alle zwei Wochen nach der Post schaut"?

    Liebe Grüße :)


    Zum "Postdurchsichtsbeauftragten" :

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…%B6gensauskunft

  • Ich habe nun auch einen Widerspruch bekommen (Urlaubsvertretung :/).


    Die Schuldnerin begründet den Widerspruch folgendermaßen:

    1. Seit Jahren ist Verjährung eingetreten

    2. Sie Schuldet dem Gläubiger nichts

    3. Gläubiger handelt aus Rache

    Der Titel datiert aus dem April 2015. Sind die vorgetragenen Ausführungen nicht im Wege eine Vollstreckungsabwehrklage zu berücksichtigen?
    Entsprechende Zahlungsnachweise hat die Schuldnerin nicht vorgelegt.

  • 1. Einreden gegen den Anspruch sind im Widerspruchsverfahren unbeachtlich.

    2. Zahlungsnachweis? Ansonsten § 767 ZPO.

    3. Mag sein, aber es gilt 1. mit der Prämisse, dass die persönliche Motivation des Gläubigers für das Verfahren unbeachtlich ist.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • 1. Einreden gegen den Anspruch sind im Widerspruchsverfahren unbeachtlich.

    2. Zahlungsnachweis? Ansonsten § 767 ZPO.

    3. Mag sein, aber es gilt 1. mit der Prämisse, dass die persönliche Motivation des Gläubigers für das Verfahren unbeachtlich ist.

    Wie der Vorposter. Hat der Gläubiger einen titulierten Zahlungsanspruch, so darf er die Zwangsvollstreckung betreiben bzw. dies im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten versuchen. Mag der Schuldner dies auch als "Racheakt" empfinden.

  • Hallo,

    ich hätte auch nochmal eine Frage zu dem Thema.

    Die Schuldnerin legt Widerspruch gegen die Eintragunsanordnung ein. Sie ist unentschuldigt nicht zum Termin erscheinen, trägt aber vor, die Forderung vollständig beglichen zu haben. Hab das ganze an die Gläubiger zur Stellungnahme geschickt. Die Gläubigerin teilte mit, dass zwar eine Zahlung erfolgte, aber weiter eine Restforderung offen ist. Noch bevor ich entscheiden konnte, wurde durch die Gläubigerin in einem weiteren Schreiben mitgeteilt, dass die Forderung nunmehr vollständig beglichen wurde.

    Kann man jetzt dem Widerspruch stattgeben? Oder sollte man die Schuldnerin nunmehr eher auffordern, die Löschung beim ZenVG zu veranlassen?:confused:

    Sofern die Frist des § 882d ZPO gewahrt ist, handelt es sich nicht um einen Fall des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO.
    Es ist anzuordnen, dass die EAO aufzuheben und eine ggfls. erfolgte Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu löschen ist. Der Eintragungsgrund nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist durch die vollständige Befriedigung durch den Schuldner entfallen.

    Dazu habe ich mal eine Frage: Ist die Niederschlagung einer Forderung durch die Justizkasse als Gläubiger gleichbedeutend mit einer Befriedigung? In der durch den Schuldner im Rahmen des Widerspruchs vorgelegten Niederschlagungsmitteilung steht ausdrücklich drin, dass die Niederschlagung kein Erlöschen der Forderung zur Folge hat, und dass bei Bekanntwerden von einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen können. Die Niederschlagung ist erst nach dem durch den Schuldner nicht wahrgenommenen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und nach Erlass der Eintragungsanordnung erfolgt.

  • Moin folgender Fall:

    Schuldner legt mit Schreiben vom 28.03.2016 Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung ein.
    Der Gerichtsvollzieher hatte einen Termin zur Vermögensauskunft anberaumt und der Schuldner ist natürlich nicht erschienen.
    Vor einem Monat hatte der Schuldner bereits Erinnerung beim zuständigen Amtsgericht nach § 766 ZPO eingelegt.
    Begründet wurde die Erinnerung damit, dass der Gerichtsvollzieher nach dem Grundgesetz nicht befugt ist als Gerichtsvollzieher tätig zu sein :D:teufel::D

    Die zuständige Richterin hat die Erinnerung kostenpflichtig zurückgewiesen und der Schuldner hat fristgerecht gegen die Zurückweisung sofortige Beschwerde eingelegt.

    Begründet wird der Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung nun damit, dass die Akte noch beim Landgericht liegt und keine rechtsgültige Entscheidung vorliegt, gleichzeitig beantragt der Schuldner die einstweilige Aussetzung der Eintragungsanordnung.

    Meine Frage ist nun, da ich die Akte natürlich in der Urlaubsvertretung bekomme, ob ihr bei so einer Sache einstweilen aussetzen würdet?
    Die Eintragungsanordnung und der Zustellungsnachweis ist nicht beigefügt.

    Meiner Meinung nach müsste ich diese erst anfordern, bevor ich über eine einstweilige Aussetzung entscheiden kann.

    Grüße

    Vanessa

  • Sehe keinen Grund für § 882d II ZPO, denn die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss mit dem die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen wurde hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 793 Rn. 6).
    Dies würde ich mitteilen und zeitgleich die GV-Akte erfordern

  • Also dann auch nicht einstweilen aussetzen, oder?

    Gemäß § 882d II ZPO ist m.E. nur zu verfahren, wenn das Vorbringen des Schuldners erfolgversprechend ist. Dies ist hier nach Deinem Vortrag nicht hinreichend wahrscheinlich, also erfolgt keine einstweilige Aussetzung.

  • Dem Widerspruch des durch einen Rechtsanwalt vertretenen Schuldners wurde unter Aufhebung der Eintragungsanordnung stattgegeben. Eine Kostenentscheidung liegt noch nicht vor, jedoch ist nun ein Kostenfestsetzungsantrag nach § 104 ZPO von der Schuldnerpartei eingegangen. Zunächst muss nun über die Kostentragungspflicht befunden werden. Sind die Kosten der Gläubigerin aufzuerlegen, analog § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO? :gruebel:


    Der Gegenstandswert ist wegen § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf 2000,00 EUR beschränkt, richtig? Eine 0,3 Gebühr ist dem Schuldner-Vertr. nach Nr. 3309 VV RVG entstanden, da er den Schuldner im Widerspruchsverfahren erstmalig vertreten hat.

  • Dem Widerspruch des durch einen Rechtsanwalt vertretenen Schuldners wurde unter Aufhebung der Eintragungsanordnung stattgegeben. Eine Kostenentscheidung liegt noch nicht vor, jedoch ist nun ein Kostenfestsetzungsantrag nach § 104 ZPO von der Schuldnerpartei eingegangen. Zunächst muss nun über die Kostentragungspflicht befunden werden. Sind die Kosten der Gläubigerin aufzuerlegen, analog § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO? :gruebel:

    [...]

    Also zumindest nach der Auffassung des BGH besteht kein Raum dafür, dem Gläubiger die Kosten aufzuerlegen (Beschluss vom 21.12.2015 - I ZB 107/14 - Rn. 32). Es verbliebe m. M. n. die Festsetzung gegen den eigenen Mandanten (Schuldner) nach § 11 RVG.

  • Also zumindest nach der Auffassung des BGH besteht kein Raum dafür, dem Gläubiger die Kosten aufzuerlegen (Beschluss vom 21.12.2015 - I ZB 107/14 - Rn. 32). Es verbliebe m. M. n. die Festsetzung gegen den eigenen Mandanten (Schuldner) nach § 11 RVG.


    :daumenrau Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 I RVG) richtet sich dann aber m. E. nicht nach § 25 RVG, sondern nach § 23 II 3 RVG, weil der Widerspruch wie die Erinnerung einen Rechtsbehelf darstellt.

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  • Danke hardi und Bolleff! :)

    Bezüglich des Gegenstandwertes bleibe ich bei der Beschränkung auf maximal 2.000,00 EUR auch für das Widerspruchsverfahren, § 23 II RVG i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG.

    Ich habe nun erstmal die Rücknahme des KFA angeregt. Sollte sich diesbezgl. noch irgendwas Spannendes ergeben, melde ich mich hier nochmal.

  • Hallo,

    hätte auch mal eine kurze Frage zu dem Thema:

    Der GV hatte die Eintragung angeordnet, da der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen war. Schuldner legt Widerspruch ein zunächst ohne Begründung. Nachdem ich ihn darauf hingewiesen hatte, dass er seinen Widerspruch begründen soll, erklärt er, er habe die Forderung vollständig bezahlt.
    Fast gleichzeitig trifft ein Schreiben des GV ein, der erklärt, dass der Schuldner tatsächlich an ihn gezahlt habe, er hätte die Zahlung nur mangels Aktenzeichen nicht gleich zuordnen können. Er werde die Eintragung nun nicht vornehmen.
    Kann der GV nun selbst einfach die Eintragung sein lassen, obwohl er sie dem Schuldner schon angekündigt hat und bei mir der Widerspruch liegt? Und wenn ja, was mach ich dann mit meinem Widerspruch? Ich könnte dem Widerspruch stattgeben, aber ist das dann überhaupt noch nötig?

    Edit: Der GV kann die Eintragung selbst Aufheben, wenn ich 882d ZPO richtig lese, dann bleibt mir nur die Frage, was ich mit dem Widerspruch mache.

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