Widerspruch § 882d ZPO

  • Hebt der GVZ die Eintragung selbst auf, besteht für den Schuldner kein Rechtschutzbedürfnis mehr.
    Ergo freundlicher Hinweis an diesen, dass er den Widerspruch zurücknehmen soll, andernfalls die (kostenpflichtige) Zurückweisung erfolgt.

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Mir liegt ein ähnlicher Fall vor.

    Der GVZ erlässt die EAO, wegen Fernbleibens vom Termin zur Abgabe der VAK. Binnen der 2 Wochen bewilligt der GVZ dem Schuldner eine Ratenzahlung gem. § 802b ZPO. Daraufhin übermittelt der GVZ die Daten des Schuldners nicht an das Zentrale Vollstreckungsgericht, da der Zahlungsplan einen Vollstreckungsaufschub bewirkt.

    Kurz nach Aufstellung des Zahlungsplans flattert mir natürlich der Widerspruch des Schuldners auf den Tisch.
    Muss ich das Rechtsschutzbedürfnis nun auch verneinen, oder dem Widerspruch aufgrund des Vollstreckungshindernisses stattgeben?

    Daraus würde ja dann aber folgen, dass der GVZ nicht aufgrund der ursprünglichen EAO eintragen darf, wenn der Schuldner sich nicht an den Zahlungsplan hält und der Vollstreckungsaufschub damit hinfällig ist, da ich diese ja mit dem Stattgeben des Widerspruchs aufhebe?

  • Muss denn nicht bereits der GV selbst seine EAO aufgrund des nunmehr von ihm bewilligten Ratenzahlungsplans aufheben, § 882 d Abs. 1, letzter Satz ZPO ?

    Dann wüsste ich nicht, was für ein RSB noch für den Widerspruch vor dem VG da wäre.

    Bei ggf. späterer Hinfälligkeit des Zahlungsplans: Alles noch mal neu, meine ich auch.

  • Ja, der gleichen Ansicht bin ich auch. Der GVZ hat die EAO aber leider nicht aufgehoben, sondern lediglich in seiner Akte vermerkt, dass das Verfahren ruht.

    Das heißt ja für mich, dass die EAO noch immer in der Welt ist und das RSB dahingehend schon irgendwie besteht. Ich glaub, ich geb dem Widerspruch statt und heb auf.

    Bleibt dann nur die sofortige Beschwerde für den Gläubiger, wenn der Schuldner die Raten nachweislich nicht bedient. In dem Fall müsste ich ja insoweit abhelfen, als ich die EAO wieder aufleben lasse? :gruebel::gruebel:

  • Zum Telefon greifen und mit dem GVZ absprechen was er getan hat und wie jetzt mit dem Widerspruch zu verfahren ist.
    "In der Akte vermerkt" und sonst nichts funktioniert so nicht.

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  • ...andernfalls die (kostenpflichtige) Zurückweisung erfolgt.


    Nur zur Vervollständigung bezüglich der Notwendigkeit einer evtl. Kostenentscheidung (auch im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren) der Hinweis auf die Entscheidung des BGH (Rpfleger 2016, 360) und dort Rn. 32.

    Wenn ich den BGH richtig verstehe, dürfte ein Erstattungsanspruch des vom Gericht angehörten Gläubigers in diesen Verfahren mangels Parteistellung als "Gläubiger" nach §§ 91 ff. ZPO (KGE sei ja nicht zu treffen) und auch nach § 788 ZPO (keine "Kosten der ZV") gegenüber dem Schuldner ausscheiden.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ja, der gleichen Ansicht bin ich auch. Der GVZ hat die EAO aber leider nicht aufgehoben, sondern lediglich in seiner Akte vermerkt, dass das Verfahren ruht.

    Das heißt ja für mich, dass die EAO noch immer in der Welt ist und das RSB dahingehend schon irgendwie besteht. Ich glaub, ich geb dem Widerspruch statt und heb auf.

    Bleibt dann nur die sofortige Beschwerde für den Gläubiger, wenn der Schuldner die Raten nachweislich nicht bedient. In dem Fall müsste ich ja insoweit abhelfen, als ich die EAO wieder aufleben lasse? :gruebel::gruebel:


    Wenn die EAO aufgehoben wurde, kann diese nicht wieder aufleben! Das Verfahren zur Eintragung müsste komplett neu ablaufen.

  • Soweit ein Zahlungsplan nach § 802b Abs. 1 Satz 1 ZPO festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Da das EAO-Verfahren Teil des Vollstreckungsverfahrens ist, bleibt die EAO bestehen und zwar solange der Zahlungsplan besteht. Insoweit ist der Vermerk des GV richtig.
    Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt erst, wenn der Zahlungsplan nicht eingehalten wird.

  • ...andernfalls die (kostenpflichtige) Zurückweisung erfolgt.


    Nur zur Vervollständigung bezüglich der Notwendigkeit einer evtl. Kostenentscheidung (auch im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren) der Hinweis auf die Entscheidung des BGH (Rpfleger 2016, 360) und dort Rn. 32.
    Wenn ich den BGH richtig verstehe, dürfte ein Erstattungsanspruch des vom Gericht angehörten Gläubigers in diesen Verfahren mangels Parteistellung als "Gläubiger" nach §§ 91 ff. ZPO (KGE sei ja nicht zu treffen) und auch nach § 788 ZPO (keine "Kosten der ZV") gegenüber dem Schuldner ausscheiden.

    Danke für den notwendigen Hinweis an der Stelle Bolleff.
    Auch wenn ich daraufhin gar nicht hinauswollte.
    Erfahrungsgemäß reagiert der Schuldner in den Fällen, wo ihn ein mögliches Kostenrisiko trifft. Ich weiß, dass es im Regelfall max. um die Zustellkosten für den Zurückweisungsbeschluss gehen könnte. Daher auch der Klammerzusatz.


    Soweit ein Zahlungsplan nach § 802b Abs. 1 Satz 1 ZPO festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Da das EAO-Verfahren Teil des Vollstreckungsverfahrens ist, bleibt die EAO bestehen und zwar solange der Zahlungsplan besteht. Insoweit ist der Vermerk des GV richtig.
    Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt erst, wenn der Zahlungsplan nicht eingehalten wird.

    Das überzeugt mich (noch) nicht.
    § 882b ZPO nennt als mögliche Eintragungsgründe den Katalog des § 882c Absatz 1 ZPO. Insofern ist bei einem Zahlungsplan im Sinne der §§ 802b, 882c Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 ZPO eben noch kein Eintragungsgrund gegeben. Ergo - jetzt noch - keine Eintragung.
    Hat der GVZ aber schon die Eintragung abgeschickt, sollte der Widerspruch begründet sein.

    Zum o.g. (noch): Mir ist unbekannt, ob & wie das technisch umgesetzt wird - ggf. kann er ja einliefern aber es wird noch nicht veröffentlicht? :gruebel:

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  • Ein Eintragungsgrund war wohl gegeben, da der GV eine Eintragungsanordnung traf und dem Schuldner zustellte. Die Eintragung erfolgt gewöhnlich, wenn der Schuldner innerhalb der gesetzlichen Frist nicht reagiert. (Erst dann wird die Anordnung abgeschickt.) Hier ist innerhalb dieser Frist eine gütliche Einigung erreicht worden. Damit kommt es zum Ruhen des Verfahrens.

  • Soweit ein Zahlungsplan nach § 802b Abs. 1 Satz 1 ZPO festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Da das EAO-Verfahren Teil des Vollstreckungsverfahrens ist, bleibt die EAO bestehen und zwar solange der Zahlungsplan besteht. Insoweit ist der Vermerk des GV richtig. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt erst, wenn der Zahlungsplan nicht eingehalten wird.

    Und wie behandle ich dann den Widerspruch des Schuldners? Zurückweisen aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses?

  • Aus meiner Sicht müsste man die EAO aufheben, da der abgeschlossene Ratenzahlungsplan der Eintragung entgegen steht. Dass dieser ggf. irgendwann vielleicht nicht mehr eingehalten werden könnte, spielt keine Rolle.

    Vielleicht hilft auch die Entscheidung des BGH vom 21.12.2015, I ZB 107/14, weiter?

  • Dem Widerspruch mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis. Dem S würde ich anheimstellen, den Widerspruch zurückzunehmen, da die Eintragung erst vollzogen werden kann, wenn er seiner Verpflichtung aus dem Ratenzahlungsplan nicht mehr nachkommt.

    Eine Aufhebung der EAO ist nur möglich, wenn die Gründe für seinen Erlass endgültig nicht vorliegen.

  • Bleibe weiterhin bei Contra in der Sache.

    Aus dem Hinweis von Frog lässt sich, wie auch aus dem Zöller, saugen, dass ein Eintragungshindernis (≠ Aufhebungsgrund) bei einer gerichtsvollzieherfesten Ratenzahlungsvereinbarung besteht.
    Wie das aber gelöst werden soll, lassen beide Fundstellen offen. Im Ergebnis sagen sie nur, dass eine Eintragung nicht erfolgen soll.

    Solang die Eintragungsanordnung in der Welt ist, hat der Schuldner nur den Widerspruch um dagegen vorzugehen. Der GVZ muss ans Zentrale VG eingeliefert haben, sonst gäbe es die Eintragungsanordnung nicht.
    Nach Wunsch des Gesetzgebers kann nur eine gerichtliche einstweilige Einstellung im Sinne des § 882d Abs. 2 ZPO für den Zeitraum der Ratenzahlung in Betracht kommen - anderenfalls (=Scheitern der Rz) fehlt nämlich dem Gerichtsvollzieher der Eintragungsgrund.

    Ergo: Entweder GVZ hilft gemäß Literaturmeinung dem Widerspruch selbst ab, in dem er bspw. die EAO zurückzieht oder aber das VGericht setzt einstweilen aus.

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  • Halte es für unproblematisch, wenn GVZ oder Gläubiger dem aussetzenden VG eine Mitteilung machen, dass die Rz. nicht funktioniert. Darin sehe ich ehrlich gesagt das geringste Problem.

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  • M.E. hätte es wie folgt laufen müssen:

    10.01. --> EAO wird erlassen, GV muss 2 Wochen warten, bis er die Daten einliefert
    15.01. --> Ratenzahlung wird gestattet, Zahlungsplan nach § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO wird aufgestellt
    -- > Vollstreckungsaufschub ist eingetreten (§ 802b Abs. 2 S. 2 ZPO) und damit ein Eintragungshindernis
    (vgl. BeckOK ZPO/Utermark/Fleck ZPO § 882d Rn. 6)
    15.01. --> gem. dem neu eingefügten Satz 5 in § 882d Abs. 1 ZPO hebt der GV die EAO auf, da ihm vor der Übermittlung
    der Anordnung bekannt geworden ist, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht, oder nicht mehr
    vorliegen. Diese liegen aufgrund des Eintragungshindernisses, welches auch der GV zu prüfen hat, nicht mehr vor.
    16.01. -->Schuldner legt Widerspruch ein, welcher aufgrund fehlenden RSB'es hätte zurückgewiesen werden müssen

    Für ein "Ruhen" des Verfahrens sehe ich keine Grundlage.

    Wenn der Schuldner nun keine Raten mehr zahlt, müsste eine neue EAO erlassen werden.

  • Wie geschildert, meine Ansicht in Deiner Übersicht

    10.01. → EAO wird erlassen, GV muss 2 Wochen warten, bis er die Daten einliefert faktischer Irrtum: Der GVZ liefert mit Erlass der EAO ein und die Eintragung wird erst nach Ablauf der W-Frist sichtbar.
    15.01. → Ratenzahlung wird gestattet, Zahlungsplan nach § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO wird aufgestellt
    → Vollstreckungsaufschub ist eingetreten (§ 802b Abs. 2 S. 2 ZPO) und damit ein Eintragungshindernis (vgl. BeckOK ZPO/Utermark/Fleck ZPO § 882d Rn. 6)
    → gem. dem neu eingefügten Satz 5 in § 882d Abs. 1 ZPO hebt der GV die EAO auf, da ihm vor der Übermittlung der Anordnung bekannt geworden ist, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht, oder nicht mehr
    vorliegen. Diese liegen aufgrund des Eintragungshindernisses, welches auch der GV zu prüfen hat, nicht mehr vor.
    16.01. → Schuldner legt Widerspruch ein, welcher ihm die einzige Möglichkeit ist, nachdem der GVZ nicht selbst am 15.01. entscheiden konnte/wollte, wie Du eine Zeile weiter oben selbst schreibst

    Aus Schuldnersicht nur verständlich, dass jetzt die Kuh vom Eis soll. Daher wiederhole ich meinen Vorschlag von oben: GVZ anrufen und nach seinen Hintergedanken fragen

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  • 10.01. → EAO wird erlassen, GV muss 2 Wochen warten, bis er die Daten einliefert faktischer Irrtum: Der GVZ liefert mit Erlass der EAO ein und die Eintragung wird erst nach Ablauf der W-Frist sichtbar.

    Das stimmt so eben nicht. Die Eintragungsanordnung wird erlassen und erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist vollzogen (es sei denn, der Schuldner verzichtet auf die Widerspruchsfrist). Wenn der Gerichtsvollzieher innerhalb der Zweiwochenfrist eine Ratenzahlung mit dem Schuldner vereinbart, fällt der Eintragungsgrund nicht rückwirkend weg - es ändert sich ja nichts daran, dass der Schuldner seinen Termin unentschuldigt versäumt hat -, d. h. die Eintragungsanordnung hat nach wie vor Bestand, nur der Vollzug wird gehemmt. In dem Moment, in dem der Schuldner mit der Zahlung der Rate überfällig ist (also länger als zwei Wochen drüber), endet die Hemmung und die Frist läuft weiter.

    Praktisch könnte ich mir das so vorstellen, dass der Rechtspfleger die Aussetzung der Eintragung verfügt (so der Schuldner das denn beantragt hat) und vom GV eine kurze Mitteilung erhält, wenn wegen Nichteinhaltung der Ratenzahlung der Vollzug doch noch notwendig wird. Für eine Aufhebung der Eintragungsanordnung sehe ich keinen Raum.

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