Widerspruch § 882d ZPO

  • Ich weiß nicht, irgendwie komme ich hier nicht weiter.

    Habe alle Beiträge zu diesem Thema zwar verinnerlicht, aber kann mich zu einer Entscheidung nicht durchringen.

    Schuldner hat VAK geleistet u. am diesem Tag gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung der Eintragung gestellt, da er d. GV Ratenzahlungen angeboten habe, dieser hat wohl aus Gründen des § 802 b Abs. 2 ZPO abgelehnt.
    Jetzt flattert bei mir eine Ratenzahlungsvereinbarung mit d. Gläubiger rein, der sich auf eine mtl. Raten von 15,00 € bei einer Forderung von 5000,00 € eingelassen hat.

    Eigentlich ist ja der Gläubiger "Herr" d. Verfahrens u. die Vereinbarung stützt sich ja nicht auf die Vorschriften des § 802 b Abs. 2 ZPO.

    Ich hatte zuvor, wegen der angekündigten Ratenzahlungsvereinbarung, die Vollziehung nach § 882 d Abs. 2 ZPO ausgesetzt; bin jetzt ernsthaft im Zweifel, ob das so richtig war.
    Nun weiß ich überhaupt nicht mehr weiter, ob ich nun dem "nicht ausgesprochenen" Widerspruch stattgeben soll oder nicht:confused:.

    Mir raucht zwischenzeitlich der Kopf, kann mich jemand auf die richtige Bahn führen?

  • Habe folgendes gerade in der Vertretung auf den Tisch bekommen:

    Widerspruch gegen Eintragunsanordnung.

    Widerspruch wird eingelegt durch Bekannten vom Schuldner. Vollmacht liegt keine vor. Aber auch bei Nachreichung der Vollmacht würde doch § 79 III ZPO greifen oder?

    Als Begründung wird folgendes angeführt:
    Schuldner kann seiner Pflicht zur Abgabe der VA nicht nachkommen, da sein gegenwärtiger Wohnsitz in China ist. Es wird beantragt, dass die Eintragung ausgesetzt ist.

    Jetzt frag ich mich, wie ich das technisch handhabe.

    1)Einstweilige Anordnung, Bekannten des Schuldners auf § 79 ZPO hinweisen, GL.anhören und dann Antrag zurückweisen. Frag mich in diesem Zusammenhang nur, was wäre wenn der Schuldner seinen Antrag aus China hierherfaxt. Reicht das für ne Stattgabe des Widerspruchs, wenn er im Ausland ist?

    2) Gleich zurückweisen mit Hinweis auf § 79 ZPO


    Wie gesagt, hab das Ding in der Vertretung aufn Tisch bekommen. Als ich selbst noch M gemacht hab, gabs den schönen 882 d ZPO Gott sei Dank noch nicht :D

  • Ich frage mich gerade, wie der Gerichtsvollzieher seine Zuständigkeit begründet... :gruebel:

    Also gemeldet ist er schon hier im AG Bezirk. Es geht aus dem Widerspruch aber auch nicht hervor wie lange sich der Schuldner in China aufhält.

    Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

    1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;


    Da frag ich mich dann ob der Aufenthalt in China dafür ausreicht den Widerspruch als begründet zu sehen. Hab gerade nämlich noch § 79 III ZPO entdeckt. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam.

    Also wäre der Antrag ja wirksam und ich müsst seine Begründetheit doch prüfen. ?

    Ach Mensch....und alles in der Vertretung

  • Du hattest oben geschrieben, der Wohnsitz des Schuldners sei in China, daher meine Frage. Wenn er sich nur dort aufhält, aber seinen Wohnsitz in Deinem AG-Bezirk noch hat, gibt's bzgl. Zuständigkeit kein Problem.

    M. E. ist ein Auslandsaufenthalt kein Grund für die Aufhebung der Eintragungsanordnung. Ich würde den Widerspruch (ggf. nach Anhörung d. Gl.-Seite, je nachdem, welcher Meinung bzgl. Amts- oder Parteiverfahren man anhängt) zurückweisen. Aussetzung der Eintragungsanordnung würde ich nicht machen, da der Widerspruch nicht erfolgversprechend ist.


  • Also gemeldet ist er schon hier im AG Bezirk. Es geht aus dem Widerspruch aber auch nicht hervor wie lange sich der Schuldner in China aufhält.

    Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

    1.der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;

    Da frag ich mich dann ob der Aufenthalt in China dafür ausreicht den Widerspruch als begründet zu sehen.


    Wenn der Schuldner sich in China aufhält - wurde ihm denn die Ladung zum Termin zur Abgabe der VA nebst den entsprechenden Belehrungen wirksam zugestellt? (§ 802f ZPO)

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Würde wohl gleich einen Beschluss machen:

    a) den nicht vertretungsbefugten "Bevollmächtigen" (Bekannten) zurückweisen, § 79 Abs. 3 ZPO.
    b) den Widerspruch als unzulässig verwerfen.

    Beschluss - aus Kostengründen formlos - an den Bekannten übersenden;
    weglegen.

    Der China-Aspekt würde mich an dieser Stelle nicht interessieren.

  • ... und damit würdest Du möglicherweise den wichtigsten Aspekt des Falles einfach ausblenden, nämlich die Frage, ob die Zustellung überhaupt in Ordnung war. Bei einem Parallelsenat liegt gerade eine Klage einer öffentlichen Gebietskörperschaft gegen einen Zustellbetrieb auf fünfstelligen Schadensersatz, weil dieser Zustellungen vermasselt haben soll. Scheint also durchaus vorzukommen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (29. August 2014 um 22:48) aus folgendem Grund: Schreibfehler korrigiert

  • Das kann ich nur bestätigen. Wir hatten vor -zig Jahren in Nds. einen privaten Zustelldienst, der hat auch massenhaft Zustellungen vergeigt, nicht ausgeführt, ZUs gefälscht etc.
    Als es dann eng wurde, hat sich die Fa. in die Insolvenz verabschiedet. Die Spätfolgen wirken bis heute nach...

  • So...Sonderakte hab ich nun hier....Ema Anfrage hat ergeben, dass Schuldner hier gemeldet ist....Hält sich arbeitsbedingt für 3 Monate in China auf....Ladung zur Abgabe wurde ihm hier an der Wohnadresse durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt. ZU-Urkunde liegt vor.....

    Ich warte jetzt noch ab was der Gläubiger sagt und werde dann aber zurückweisen

  • ... und damit würdest Du möglicherweise den wichtigsten Aspekt des Falles einfach ausblenden, nämlich die Frage, ob die Zustellung überhaupt in Ordnung war. Bei einem Parallelsenat liegt gerade eine Klage einer öffentlichen Gebietskörperschaft gegen einen Zustellbetrieb auf fünfstelligen Schadensersatz, weil dieser Zustellungen vermasselt haben soll. Scheint also durchaus vorzukommen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Prinzipiell prüfe ich die Zulässigkeit vor der Begründetheit.

    Daher eine Verständnisfrage zu § 79 ZPO: Soll denn der Widerspruch des "Bekannten" noch wirksam sein, wenn ich den "Bekannten" gem. § 79 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen habe ?

  • ... und damit würdest Du möglicherweise den wichtigsten Aspekt des Falles einfach ausblenden, nämlich die Frage, ob die Zustellung überhaupt in Ordnung war. Bei einem Parallelsenat liegt gerade eine Klage einer öffentlichen Gebietskörperschaft gegen einen Zustellbetrieb auf fünfstelligen Schadensersatz, weil dieser Zustellungen vermasselt haben soll. Scheint also durchaus vorzukommen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Prinzipiell prüfe ich die Zulässigkeit vor der Begründetheit.

    Daher eine Verständnisfrage zu § 79 ZPO: Soll denn der Widerspruch des "Bekannten" noch wirksam sein, wenn ich den "Bekannten" gem. § 79 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen habe ?


    Meiner Meinung nach ja:
    "Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam." (79 III 2 )

  • Ich habe hier die Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
    Titel datiert aus dem Jahr 2010. Über das Vermögen des Schuldners wurde 02/2014 das Insolvenzverfahren eröffnet.
    Hier greift doch auch der § 89 InsO, sodass die Eintragungsanordnung nach dem Widerspruch des Schuldners aufzuheben ist, oder?

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