Widerspruch § 882d ZPO

  • Ich habe jetzt folgenden Fall entschieden:
    Schuldner kommt nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und legt innerhalb der Widerspruchsfrist eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger vor.
    Ich habe den Widerspruch zurückgewiesen mit der Begründung, dass nur nach Abgabe der Vermögensauskunft die Eintragungsanordnung gem. § 882 c Nr. 3 ZPO durch Ratenzahlungsplan "gehemmt" wird, nicht jedoch wenn man die Vermögensauskunft erst gar nicht abgegeben hat.
    Bin mal gespannt, ob das zum LG geht und wie da entschieden wird....

  • Da hätte man auch guten Gewissens dem Widerspruch stattgeben können, da der Eintragungsgrund nachträglich weggefallen ist (durch gütliche Einigung besteht keine Verpflichtung zur eV Abgabe mehr).

    Zumindest wenn mit der Ratenzahlung tatsächlich eine gütliche Einigung iSv § 802b ZPO vorliegt.

    Aber hoffentlich kommen da wirklich bald mal ein paar aussagekräftige LG Entscheidungen...

  • Ich habe den Widerspruch zurückgewiesen mit der Begründung, dass nur nach Abgabe der Vermögensauskunft die Eintragungsanordnung gem. § 882 c Nr. 3 ZPO durch Ratenzahlungsplan "gehemmt" wird, nicht jedoch wenn man die Vermögensauskunft erst gar nicht abgegeben hat.

    Ich glaub nicht, dass die Begründung "gehalten" werden würde. § 882 c Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ZPO hindert m.E. nur den GV daran, bei Vorliegen eines wirksamen Vollstreckungsaufschubs eine Eintragungsanordnung überhaupt erst zu erlassen, sofern auch ein "ergiebiges" Vermögensverzeichnis vorliegt. Für das Widerspruchsverfahren nach § 882 d ZPO dürften die allgemeinen Vollstreckungsregeln gelten.

    Die Ratenzahlungsvereinbarung (außerhalb v. § 802 b ZPO) halte ich eher für ein (Vollstreckungs-)Eintragungshindernis im Sinne von § 775 Nr. 4 ZPO, als für einen nachträglichen Wegfall des Eintragungsgrundes.

  • Ich schließe mich mal der Diskussion hier an- habe den selben Fall, den hier schon mehrere haben.
    Schuldner kommt nicht zum Termin und bezahlt die Forderung innerhalb der Widerspruchsfrist (Betrag der auf der Ladung steht wurde bezahlt, beim Zahlungsprotokoll stehen aber irgendwie noch Restschuld 3,45 €:gruebel: - ich vermute, dass das mit Kosten des GV zusammenhängt....)

    So, und nun kommt eine "blöde" Frage: :oops:
    Woher weiß ich denn, ob die Eintragungsanordnung bereits vollzogen bzw. übermittelt wurde?
    Ich habe die Sonderakte des GV da, da sehe ich als letztes ein Schreiben an den Gl, dass "das Verfahren zur Eintragung ... nunmehr von amtswegen durchgeführt" wird.

    Vielleicht mag mir auch jemand seinen Beschluss (gerne per pn) mal zum lesen geben? ;)

    Ach ja: ForumStar (BW) hat nun wohl Autotexte (3382, 3383 und 3384). Ich finde es aber etwas Käse von der Rechtskraft bei der Zurückweisung abhängig zu machen, läuft doch irgendwie nicht mit gesetzes konform.... Dann müssen sie halt beim LG die (erneute) einstweilige Einstellung beantragen...

    Liebe Grüße & schönes Wochenende!

  • Ich habe jetzt auch meinen ersten neuen Widerspruch.

    Der Schuldner ist ohne Entschuldigung nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen.
    Der GVZ hat am 02.04.2013 die Ankündigung an den Schuldner zugestellt und damit die Frist in Gang gesetzt. Die ist jetzt aber ja noch nicht abgelaufen.
    Jetzt hat der Schuldner am 08.04.2013 folgenden Widerspruch eingelegt "Ich widerspreche der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis. Die Vollzahlung erfolgte am 05.04.2013. Anliegend: Überweisungsbestätigung".

    Und was mache ich jetzt? Widerspruch stattgeben und ab an den GVZ? Ich habe doch richtig verstanden, dass ich auch in diesem Fall über den Widerspruch entscheiden muss?

  • Habe ich in derselben Form schon gehabt, kommt hier mittlerweile auch häufiger vor. Ich bin so vorgegangen:

    - einstweilen Einstellen
    - Akte beim GVZ anfordern
    - Überprüfen, ob Zahlung = geschuldete Forderung
    - Doppel an Gl. z.K.u.St. binnen 10 Tagen

    Dann kam bis jetzt immer Rücknahme des Auftrags zzgl. Mitteilung, das eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nicht erfolgen soll, vom Gläubiger. Wenn nicht, hätte ich dem Widerspruch wohl stattgegeben.
    Der Umstand an dem ganzen Verfahren ärgert mich aber immens.

  • Hatte noch keinen Widerspruch, würde aber wohl wie Mars verfahren, einstw. einstellen wg. § 882d Abs.1 S. 2 und Abs. 2 ZPO natürlich nur auf Antrag:


    BT-Drucksache 16/10069, S. 39

    (beantwortet vllt auch ein paar der vorgehenden Fragen ohne LG-Entscheidung).

  • Mars:

    Zitat

    Dann kam bis jetzt immer Rücknahme des Auftrags zzgl. Mitteilung, das eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nicht erfolgen soll, vom Gläubiger. Wenn nicht, hätte ich dem Widerspruch wohl stattgegeben.

    Seit wann entscheidet der Gläubiger über eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis ?

    Ich versuche nur dein Vorgehen zu verstehen.

    Gibst du nun dem Widerspruch des Schuldners statt? Wenn du aufgrund des Schreibens des Gläubigers nichts weiter machst, was passiert dann am ZENVG ?
    Eine eintweilige Einstellung ist ja bereits gemacht.

    MFG

    Blacky

  • Danke für eure Antworten :)

    Ich habe jetzt einen Kommentar bzw. ein Handbuch mit dem ganz aktuellen Recht und habe nun, da mir die Zahlung vom Gerichtsvollzieher bestätigt wurde, dem Widerspruch entsprochen und einen Beschluss gemacht, der die Aufforderung zur Löschung im Schuldnerverzeichnis beinhaltet. Den darf meine Serviceeinheit jetzt elektronisch ans Zentrale Gericht verschicken und alles ist super. Hoffe ich...

  • @Lynn: wie machen die das elektronisch? Ich dachte, man muss nur dieses "Hemmnis" ins Programm Vesuv eintragen . Eine online-Verbindung nach Hünfeld für Beschlüsse haben wir zumindest in DA nicht. :confused: ach ja - welches handbuch bzw. welcher Kommentar ist das?

  • Das wissen wir leider selbst noch nicht so genau. Der Kollege, der sich mit der Technik auskennt ist im Urlaub. Aber vllt über EGVP? Oder wir haben da iwas falsch verstanden...

  • Über EGVP geht das nicht. Habt ihr nicht diesen "Leitfaden" für das neue Recht bekommen? Da steht drin, dass ein sog. Hemmnis einzutragen ist, d. h. wenn ich die Eintragungsanordnung aufhebe oder einstweilen einstelle, muss ich das in Vesuv durch die SE eintragen lassen.
    Und das Handbuch?

  • Doch, den Leitfaden haben wir, aber ganz schlüssig ist es der Kollegin noch nicht und ich habe momentan nicht die Zeit, mich intensiver damit zu befassen, da ich noch so viel andere komische Sachen habe, zum Teil in Vertretung etc.

  • Ich habe mal mit unseren GV gesprochen. Derartige Probleme, wie sie hier geschildert werden (Vollzahlung während der Frist bis zur Eintragung, notwendiger Widerspruch), sehen sie gar nicht.

    Wenn innerhalb dieser Frist die Zahlung nicht erfolgt, ist die Vollstreckung erledigt, und sie tragen dann auch nichts ein. Ein Widerspruch und eine Entscheidung durch mich ist da gar nicht notwendig.

    Gott sei Dank gibt es auch noch pragmatisch denkenden Menschen, die nicht wie Bürokraten denken und unnützen Aufwand produzieren.

  • Das kann ich leider von unseren GV's nicht behaupten. Da steht sogar in der Belehrung drinn, dass bei Zahlung innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch bei uns einzulegen sei :teufel:

  • Das kann ich leider von unseren GV's nicht behaupten. Da steht sogar in der Belehrung drinn, dass bei Zahlung innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch bei uns einzulegen sei :teufel:

    Ich habe jetzt zwei solche Vollzahlungsdinger in der Hand gehabt. Von verschiedenen Gerichtsvollziehern. Die eine hat auch die Belehrung entsprechend drin und sie wusste von der Zahlung und hat dennoch eintragen lassen.
    Der andere hat die Belehrung bezüglich der Vollzahlung nicht drin und die Akte hatte ich bereits angefordert, bevor der GVZ von dem Geld wusste. Also hätte es hier evtl sogar anders laufen können, aber das weiß ich jetzt nicht.

  • Mitteilung an das ZenVG muss nicht erfolgen, da die Gerichtsvollzieher in meinem Bezirk noch nichts an das ZenVG mitgeteilt haben (es wird erst nach der 2 Wochen Frist eingetragen bzw. eine Mitteilung gemacht). Auch ich teile daher nichts (auch nicht die einstweilge Einstellung) dem ZenVG mit, sondern nur dem GVZ, damit der nicht nach 2 Wochen eine Eintragung ins Register vornimmt. Am ZenVG passiert daher nichts.
    Ansonsten hat der Gläubiger den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft und Erlass eines Haftbefehls zurückgenommen. Die GVZ in meinem Bezirk machen dann nichts mehr, auch keine Eintragung mehr. Ich habe mir bis jetzt dann auch immer die Stattgabe des Widerspruchs gespart.

  • So, ich habe gestern über meinen Teilzahlungswiderspruch entschieden - zurück gewiesen, da keine Vollzahlung. Begründet mit der Gesetzesbegründung - vielen Dank lazuli ;)
    Ich bin aber leider der Meinung (steht da auf Seite 39 oben rechts), dass Vollzahlung am Tag der Widerspruchsentscheidung reicht.

    Wir möchten nun ein Gespräch mit den GV's zur Frage der Vollzahlung, also ob nicht den Schuldnern vorher der zukünftig konkrete Betrag genannt werden kann und wie wir die Flut der Widersprüche halbwegs in den Griff bekommen :( stehen Personell eh so schlecht da

    Hättet ihr noch weitere "Probleme", die angesprochen werden sollten / könnte?

    Bei uns wächst sich gerade neben der Einlegung des Widerspruchs auch der Eintrag zur Löschung §§ 882 e, h i.V.m. 129 a ZPO zum Problem aus. Läuft das bei Euch über die (sowieso schon überlastete) RaSt? Die GV's weigern sich da nämlich auch :gruebel:

  • Kannst du das mit der Löschung gemäß § 882 e ZPO und dem Gerichtsvollzieher erläutern?

    Die Löschung gemäß § 882 e ZPO wird ausschließlich durch das zentrale Vollstreckungsgericht NICHT durch den Gerichtsvollzieher durchgeführt.
    Die vorzeitige Löschung gemäß § 882 e Abs. § ZPO (vorzeitige Löschung) muss durch Beschluss des Rechtspflegers des Zentralen Vollstreckungsgerichts angeordnet werden.
    Das Verhältnis Widerspruch und vorzeitige Löschung sehe ich im Moment so, dass solange die Widerspruchsfrist läuft der Widerspruch Vorrang vor der vorzeitigen Löschung hat und erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist, das Löschungsverfahren greift. Das mag sich aber im Einzelfall bzw. durch Rechtsprechung noch anders darstellen.

  • Ich halte nach wie vor Eintragungen durch die GV nach Ablauf der 14 Tage bei zwischenzeitlicher Vollzahlung als völligen Schwachsinn, bloß gut, dass das unsere GV genauso sehen, wenn ich das hier so lese ...
    Vielleicht sollte da mal eine Klärung über den Dienstvorstand erfolgen, damit die GV die Vollstreckungsgerichte nicht mit sinnloser Arbeit versorgen.

    Ansonsten würde natürlich hinsichlich einer Stattgabe des Widerspruchs oder einer einstweilige Entscheidung die Mitteilung an den GV genügen innerhalb der 14-Tagesfrist. Da braucht nichts dem ZenVG mitgeteilt zu werden.

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