Hallo,
ich habe wieder mal ein Problem mit einem Widerspruch...
S legt Widerspruch ein gegen die EAO (nicht begründet). Da ich den Widerspruch zurückweisen möchte, fordere ich vom Gl. den (bereits zurückgesandten) Titel wieder an. in der Zwischenzeit erfolgt schon die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis.
Nun weigert sich der Gl. den Titel vorzulegen. Diesen brauche ich aber doch um die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen, oder? Was mache ich denn jetzt, der Gl. hat ja keine Eile, da der S schon eingetragen ist???
Den Gläubiger interessiert die Eintragung doch in der Regel überhaupt nicht.
Beim Eintragungsgrund 882c 1 ist der Titel ggf. schon wieder beim GV zwecks Verhaftung.
Wenn der Sch. mit seinem Widerspruch nichts gerügt hat, was zur Überprüfung eine Titelvorlage erforderlich macht, würde ich ihn zur Entscheidung auch nicht haben wollen.