Widerspruch § 882d ZPO

  • Zitat von Mars:
    Mitteilung an das ZenVG muss nicht erfolgen, da die Gerichtsvollzieher in meinem Bezirk noch nichts an das ZenVG mitgeteilt haben (es wird erst nach der 2 Wochen Frist eingetragen bzw. eine Mitteilung gemacht). Auch ich teile daher nichts (auch nicht die einstweilge Einstellung) dem ZenVG mit, sondern nur dem GVZ, damit der nicht nach 2 Wochen eine Eintragung ins Register vornimmt. Am ZenVG passiert daher nichts.

    Zitat AndyK:
    Ansonsten würde natürlich hinsichlich einer Stattgabe des Widerspruchs oder einer einstweilige Entscheidung die Mitteilung an den GV genügen innerhalb der 14-Tagesfrist. Da braucht nichts dem ZenVG mitgeteilt zu werden.

    Leider nicht richtig, siehe unten

    a) Eintragungsanordnung gemäß § 882 c ZPO
    - Zuständig der Gerichtsvollzieher (§ 882c Abs. 1, Satz 1 ZPO)
    - Die Eintragungsanordnung ist durch den GV zu begründen (§ 882 c Abs. 2 Satz 1 ZPO)
    - Die Eintragungsanordnung ist vom GV mit einer Rechtsbehelfsbelehrung über die Rechtsbehelfe nach § 882 d Abs. 1 und 2 ZPO zu versehen (§ 882 d Abs. 3 Satz 1 ZPO)
    - Die Eintragungsanordnung ist dem Schuldner durch den GV zuzustellen, sofern sie nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Bekanntgabe ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Schuldner zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erscheint, erscheint der Schuldner nicht, so muss Zustellung erfolgen.
    - Die Eintragungsanordnung hat die in § 882 b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genanten Daten zu enthalten (§882 c Abs. 3 Satz 1 ZPO). Sind diese Daten dem Gerichtsvollzieher nicht bekannt, hat der GV sie von Amts wegen bei den in §755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genannten Stellen oder im Handelsregister (bei Firmen) zu ermitteln (§882 c Abs. 3 Satz 2 ZPO).
    Sollten auch dann die Daten nicht zu ermitteln sein, kann der GV den Schuldner auch nur mit den bekannten Daten eintragen (Bundestagsdrucksache 16/10069 S. 37)
    - Die Vollziehung der Eintragungsanordnung wird nicht durch den Widerspruch gehemmt (§882 d Abs. 1 Satz 2 ZPO).
    - 2 Wochen nach Bekanntgabe bzw. Zustellung übermittelt der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht (§ 882 d Abs. 1 Satz 3 ZPO).
    D.h. der Gerichtsvollzieher hat vielmehr unabhängig von der Einlegung eines Widerspruchs stets unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Ablauf der 2-Wochen-Frist die Eintragungsanordnung elektronisch an das zentrale Vollstreckungsgericht zu übermitteln (HK-ZV/ Sternal, § 882 d, Rn. 4)

    b) Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung gemäß § 882d ZPO
    - Zuständig für die Entscheidung über den Widerspruch ist der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 17 RPflG) des lokalen Vollstreckungsgerichts (§ 882 d Abs. 1 Satz 1 ZPO)
    - Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs beträgt 2 Wochen und beginnt mit der Bekanntgabe bzw. Zustellung der Eintragungsanordnung (§ 882 d Abs. 1 Satz 1)
    - das lokale Vollstreckungsgericht hat seine Entscheidung (einstweilige Aussetzung, Stattgabe oder Zurückweisung) dem Zentralen Vollstreckungsgericht elektronisch zu übermitteln ( § 882 d Abs. 3 Satz 2 ZPO).

    Ich wäre an eurer Stelle sehr vorsichtig mit der Nichtübermittlung eurer Entscheidungen im Widerspruchsverfahren an das ZenVG, für den Gerichtsvollzieher sind eure Entscheidungen völlig unbeachtlich.

    P.S. Ich bin seit dem 01.01.2013 am ZenVG.....

  • Eben, und wenn ich schon irgendwie entschieden hab, dann kann die Geschäftsstelle das auch übermitteln.

    Das geht auch schneller als irgendwelche überflüssigen Rückfragen beim GV:
    Haste jetzt schon übermittelt, oder noch nicht ?

    Einzige Ausnahme einer Übermittlung an das ZenVG:

    > Der Widerspruch wird ohne eine vorherige Aussetzung verworfen.

    Da macht eine Übermittlung nun wirklich keinen Sinn.

  • Bei uns wird das auch vorausgesetzt, dass alles übermittelt wird. Also mit alles mein ich, sowohl die Stattgabe des Widerspruchs, als auch die Zurückweisung oder die einstweilige Aussetzung der Eintragungsanordnung. Wir müssen die Übermittlung über ein ForumStar Webformular machen und dort gibt es genau die drei oben genannten Möglichkeiten zum Auswählen. Das heißt nur wenn sich der Widerspruch durch Rücknahme oder ähnliches erledigen würde, müsste meiner Ansicht nach nichts mitgeteilt werden (weil ich halt über nichts entschieden habe).

  • Aus der BT-Drucksache 16/10069, S. 39 , Begründung zu § 882d ZPO: "Eine zwischenzeitlich getroffene Ratenzahlungsvereinbarung gemäß § 802b Abs. 2 ZPO-E führt zu einem Vollstreckungsaufschub und damit zu einem Eintragungshindernis."

    Hier häufen sich folgende Fälle:
    Zum Termin zur Abgabe der VA erscheint der Schuldner nicht. Es folgt die Eintragungsanordnung. Dann Widerspruch mit der Begründung, man wolle sich mit dem Gläubiger ratenweise einigen. Akte des GVZ wird angefordert. Weil die Akte hier ist, kann der GVZ die Eintragungsanordnung zunächst nicht vollziehen. Gläubiger teilt nach Gelegenheit zur Stellungnahme mit, man habe eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Ratenhöhe wird nicht angegeben.

    Frage: Kann ich das als Ratenzahlungsvereinbarung gemäß §802b Abs. 2 ZPO ansehen? Muss ich nicht beurteilen können, ob die Tilgung binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein wird?

    Kann ein Schuldner auf eine große Forderung nur Mini-Raten zahlen, gehört er doch als illiquider Schuldner in das Schuldnerverzeichnis.
    Dem Widerspruch wäre nicht stattzugeben.

    Auf der anderen Seite: Der Gläubiger möchte doch sein Druckmittel (drohende Eintragung ins Schuldnerverzeichnis) nicht verlieren; er möchte doch auch jede noch so kleine Rate aus dem Schuldner pressen. Und als Herr des Verfahrens müsste er doch das Vollstreckungsverfahren ruhend stellen können. Dann dürfte der GVZ die Eintragungsanordnung nicht mehr vollziehen, so dass der Schuldner nicht eingetragen wird und der Rechtsverkehr nicht vor ihm gewarnt werden kann.

    Vorgehensweise also: Ratenzahlungsvereinbarung anfordern, dann:
    Entweder: Bei vernünftigen Raten: Widerspruch stattgeben (was dann, wenn die Raten ausbleiben?)
    Oder: Bei Mini-Raten: Widerspruch verwerfen.

    Welche Meinungen hierzu gibt es bei anderen AG's?


  • Wie auch immer ... :gruebel:
    Mein erster zurückgewiesener Widerspruch ist jetzt fertig. Ich habe die Eintragungsanordnung nicht ausgesetzt. Wie die Serviceeinheit den Beschluss aans Zentrale SV elektronisch übermitteln soll, weiß sie auch noch nicht :confused:. Das ganze ist etwas unausgegoren..zumindest bei uns in Hessen.Na ja, ich bin gespannnt, ob ich eine Beschwerde fange.

    Eine Beschwerde kannst Du m.E. gar nicht fangen, da bei einer Zurückweisung eines Widerspruchs die SE gar nichts an das zentrale VG zu übermitteln hat, soweit keine EAO beantragt wurde. Der Widerspruch hemmt nämlich die Vollziheung der Eintragungsanordnung nicht (Abs. 1, Satz 2 § 882d ZPO).
    Es ist also so, als ob nie ein Widerspruch stattgefunden hat.
    Habt Ihr bei Euch noch Webformular? Das ist bei uns alles schon eingerichtet, allein wir haben es noch nie gebraucht, da bisher alle Widersprüche abgewiesen wurden und EAO nicht beantragt waren.:daumenrau

    Ist alles ein wenig aufwendiger für das Vollstr.gericht, insbesondere die Prüfungsumfänge des Rechtspflegers, aber der große Häuptling in Berlin wollte es ja nicht anders.

  • Wie auch immer ... :gruebel:
    Mein erster zurückgewiesener Widerspruch ist jetzt fertig. Ich habe die Eintragungsanordnung nicht ausgesetzt. Wie die Serviceeinheit den Beschluss aans Zentrale SV elektronisch übermitteln soll, weiß sie auch noch nicht :confused:.


    Gar nicht.
    Wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird und vorher die Eintragungsanordnung nicht einstweilen ausgesetzt war, muss man den Beschluss überhaupt nicht ans ZenVG mitteilen. Wieso auch?
    Mitzuteilen sind nur:

    • Stattgabe Widerspruch
    • Einstweilige Aussetzung
    • Endgültige Entscheidung im Falle der vorhergehenden einstweiligen Aussetzung

    Wenn der Widerspruch gleich ohne einstweilige Aussetzung zurückgewiesen wird, bleibt die Eintragungsanordnung ja aufrechterhalten, insofern interessiert sich das ZenVG nicht für den Beschluss.

    Bin auch der Meinung, dass es bei Zurückweisung des Widerspruchs keinen Sinn macht, diesen elektronisch an das zentrale Vollstreckungsgericht weiterzuleiten. In § 882 d ZPO Abs. 3 ZPO steht aber, dass die Entscheidung (egal in welche Richtung) zu übermitteln ist. Wie wird das denn von euch nun so gehandhabt? Übermittelt ihr die Zurückweisung des Widerspruchs oder nicht?

  • Ich bekomme nun gehäuft Widersprüche, weil die Gerichtsvollzieher die Schuldner auf diese Rechtsbehelfsmöglichkeit hinweisen müssen. Und das bringt dann den Stein ins Rollen, weil die Sch. jetzt 2 Wochen Zeit haben für die Widerspruchseinlegung. Bis jetzt hab ich alle - ohne vorherige Gläubigeranhörung - zurückgewiesen. Sollte ich mal einen (vermeintlich) begründeten Widerspruch bekommen, muss ich nicht den ganzen Beschluss ans Zentrale SV übermitteln, sondern es wird durch die Serviceeinheit nur ein sog. "Hemmnis" in das Programm "Vesuv" eingetragen. Daraus kann das zentrale VG dann sehen, dass eine Eintragung noch nicht erfolgen darf. Wie oben schon gesagt, wissen wir in Hessen ohnehin nicht, wie eine elektronische Übermittlung der Beschlüsse funktionieren soll. Dazu konnte mir in Hünfeld auch niemand weiterhelfen.

  • Aus der BT-Drucksache 16/10069, S. 39 , Begründung zu § 882d ZPO: "Eine zwischenzeitlich getroffene Ratenzahlungsvereinbarung gemäß § 802b Abs. 2 ZPO-E führt zu einem Vollstreckungsaufschub und damit zu einem Eintragungshindernis."

    Hier häufen sich folgende Fälle:
    Zum Termin zur Abgabe der VA erscheint der Schuldner nicht. Es folgt die Eintragungsanordnung. Dann Widerspruch mit der Begründung, man wolle sich mit dem Gläubiger ratenweise einigen. Akte des GVZ wird angefordert. Weil die Akte hier ist, kann der GVZ die Eintragungsanordnung zunächst nicht vollziehen. Gläubiger teilt nach Gelegenheit zur Stellungnahme mit, man habe eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Ratenhöhe wird nicht angegeben.

    Frage: Kann ich das als Ratenzahlungsvereinbarung gemäß §802b Abs. 2 ZPO ansehen? Muss ich nicht beurteilen können, ob die Tilgung binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein wird?

    Welche Meinungen hierzu gibt es bei anderen AG's?


    Tja, das sind genau die Fälle, die mir auch unklar sind!
    Ich finde, ein Widerspruchsgrund sollte nur vorliegen, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem GVZ getrofffen wurde nach § 802b ZPO.
    Vielleicht könnte man dann nach Widerspruch die Eintragung einstweilen aussetzen, die Akten dem GVZ zurückgeben, damit er die Ratenzahlung überwacht.
    Wenn Zahlung erledigt ist: GVZ teilt es an Rpfl mit, der gibt dem Widerspruch statt und es findet endgültige Löschung statt.
    Wenn Ratenzahlung nicht eingehalten wurde: Widerspruch wird abgelehnt, Eintragung wird vollzogen.

    Variante: nach einer getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung gebe ich dem Widerspruch statt.
    Akte geht zurück an GVZ. Schuldner hält Rate nicht ein. Wie gehts dann weiter? Muss erneut zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses geladen werden und das ganze Verfahren beginnt wieder von vorn?

  • bei uns stellt sich die Frage: geht § 775 überhaupt? ist es vorliegend noch die "zwangsvollstreckung", die eingestellt werden soll? oder vielmehr ein Justizverwaltungsakt, da die Eintragung von Amts wegen erfolgt und § 23 EGGVG vorgeht? § 882 d regelt doch bereits selbst eine einstweilige aussetzung für die entscheidung über den widerspruch. wenn ich da noch einstweilen aussetzen sollte wegen § 775, hätte ich doch die einstweilige aussetzung einer einstweiligen einstellung ... oder wie .. ich denk auch eher, dass die Ratenzahlung nach 802 b allein genügt, da eben als aufschub ausdrüclich geregelt :oops:

  • Hallo liebe Kollegen, ich habe einen Widerspruch gemäß § 882d ZPO da eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden ist. Eintragungsanordnung erfolgte gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die zweiwochen Frist ist zwischenzeitlich abgelaufen, sodass die Löschung ebenfalls ein Thema ist. Der Schuldner liegt ein Originalschreiben des Gl. Vertr. hervor, aus dem hervorgeht, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden ist. Ebenfalls legt er einen Überweisungsträger vor, aus dem die pünktliche Erstzahlung hervorgeht. Kann dem Widerspruch nun stattgegeben werden und das Löschen angeordnet werden? :gruebel:

    Ich dachte zuerst an einstweiliger Aussetzung mit Gl. Anhörung. Wenn der nicht widerspricht, Widerspruch stattgeben. Allerdings ist dafür laut Wortlaut ein Antrag notwendig, den ich nicht habe.

    Nur was ist wenn plötzlich keine Raten mehr gezahlt werden?

    Im Parallelverfahren hat der Schuldner die gesamte Forderung getilgt, sodass mir hier die Entscheidung leichter gefallen ist.

    2 Mal editiert, zuletzt von Blackbolt (5. Juni 2013 um 11:51)

  • Wir haben uns bei einer Fortbildungsanstaltung darauf "geeinigt", einem Widerspruch nur stattzugeben, wenn die vollständige Zahlung an den GV oder Gläubiger nachgewiesen wird.
    Ansonsten ist, da das Eintragungsverfahren ein Amtsverfahren ist, der Gläubiger gar nicht zu beteiligen und bei der Entscheidung über den Widerspruch nur die Frage zu stellen ist, ob zum Zeitpunkt der Eintragungsmitteilung durch den GV diese fehlerfrei ergangen ist. Dies ist zweifellos der Fall, wenn eine der 3 gesetzlichen Alternativen für die Eintragungsmitteilung an diesem Tage gegeben war.
    Ansonsten kann sich jeder Schuldner bei vollständiger Zahlung aus dem Schuldnerverzeichnis löschen lassen.
    Eine Ratenzahlungsvereinbarung hätte im Übrigen auch schon vor der Eintragungsmitteilung erfolgen können, sodass es gar nicht so weit hätte kommen müssen. Insoweit ist der Schuldner jetzt selbst Schuld, dass es so weit kam.

  • Habe gerade den Widerspruch zurückgewiesen. Begründung: Eine Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner ist kein Eintragungshindernis, sondern nur eine Ratenzahlungsvereinbarung gem. § 802 b ZPO. Habe aus der Bundestagsdrucksache zitiert:

    „Während dieser Frist (= Widerspruchsfrist) hat der Schuldner letzte Gelegenheit, die Eintragung durch Befriedigung des Gläubigers oder durch Ratenzahlungsvereinbarung gemäß § 802 b ZPO abzuwenden.“

    und: „Eine zwischenzeitlich getroffene Ratenzahlungsvereinbarung gemäß § 802 b ZPO führt zu einem Vollstreckungsaufschub und damit zu einem Eintragungshindernis.“

    und: „neue Funktion des Schuldnerverzeichnisses als Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit einer Person“.


    Wenn der Schuldner also nicht per straffer, kontrollierbarer Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802 b ZPO binnen 12 Monaten tilgen kann, und statt dessen nur Mini-Raten leisten kann, gehört er in das Schuldnerverzeichnis.

  • Hallo,

    in meinem Verfahren wurde Widerspruch eingelegt und die Eintragunsanordnung (Schuldner nicht im Termin erschienen) aufgrund zwischenzeitlichen Zeitablaufs mangels Hemmnis wohl auch schon vollzogen. An sich ist der Widerspruch nach den vorgetragenen Gründen unbegründet, mir ist aber aufgefallen, dass der GV einen veralteten Namen verwendet hat in der Eintragungsanordnung. Im Titel und der Ladung war der richtige Name angegeben. Würdet Ihr dem Widerspruch jetzt nur deshalb stattgeben oder ist die falsche Schuldnerbezeichnung in diesem Verfahren nicht zu prüfen?

    Nachtrag: Also laut der Gestzesbegründung in #47 kann auch ein falscher Inhalt der Eintragungsanordnung gerügt werden. Frage lautet also: Muss ich das auch von Amts wegen oder nur auf Rüge beachten?

    Einmal editiert, zuletzt von Wolke (10. Juni 2013 um 15:51)

  • Hallo,

    in meinem Verfahren wurde Widerspruch eingelegt und die Eintragunsanordnung (Schuldner nicht im Termin erschienen) aufgrund zwischenzeitlichen Zeitablaufs mangels Hemmnis wohl auch schon vollzogen. An sich ist der Widerspruch nach den vorgetragenen Gründen unbegründet, mir ist aber aufgefallen, dass der GV einen veralteten Namen verwendet hat in der Eintragungsanordnung. Im Titel und der Ladung war der richtige Name angegeben. Würdet Ihr dem Widerspruch jetzt nur deshalb stattgeben oder ist die falsche Schuldnerbezeichnung in diesem Verfahren nicht zu prüfen?

    Nachtrag: Also laut der Gestzesbegründung in #47 kann auch ein falscher Inhalt der Eintragungsanordnung gerügt werden. Frage lautet also: Muss ich das auch von Amts wegen oder nur auf Rüge beachten?

    Nächste Frage: Schadet es dem Schuldner jetzt, wenn er eingetragen ist? Dafür müsste ja erstmal jemand unter seinem alten Namen eine Auskunft verlangen ;)

    Ansonsten, würde ich sagen, dass es sich bei der Rüge jedenfalls nicht um eine Begründung für den Widerspruch handeln kann. Aber ansonsten kann ich wohl eher nicht helfen, sry.

  • Hallo, ich wurd nun auch erstmalig mit dem Widerspruch konfrontiert, da ich M-Sachen nur in Vertretung mache...

    Dazu aber folgende Vorgeschichte:
    Der Termin zur Erteilung der VA wurde auf den 14.5. anberaumt. Der Schuldner erschien nicht, da er vorab ein allgemein gehaltenes ärztl. Attest eingereicht hatte.
    Am 21.5. hat der GV den Erlass des HB's beantragt und dem Schuldner gleichzeitig die EAO zukommen lassen. Diese wurde am 23.5. dem Schuldner zugestellt.
    Am 31.5. verfügte die zuständige Richterin (Direktorin), dass der HB nicht erlassen werden kann, da der Schuldner in ihren Augen nicht unentschuldigt gefehlt hat. Weiterhin ist sie der Ansicht, dass die Ladung des GV nicht korrekt war. Denn "die Ladung für den 14.5. ist noch während der dauer der ärztlich bescheinigten Erkrankungsphase bestimmt und zugestellt worden". Nach dem der Schuldner die Ladung zur Erteilugn der VA erhalten hat, hat er noch ein weiteres Attest eingereicht aus dem hervor geht, dass am 14.5. aus Krankheitsgründen nicht kommen kann.

    Ein HB wurde also nicht erlassen. Die Eintragungsanordnung wurde dem Schuldner am 23.5. zugestellt.
    Am 07.06. ging hier beim Vollstreckungsgericht der Widerspruch ein "hiermit legen wir Widerspruch gem. § 882d ZPO ein. Gleichzeitig beantragen wir die Aussetzung der Eintragung".

    Der GV hatte den Gläubigern nun erstmal geschrieben, ob sie sich dagegen wehren wollen, dass der HB nicht erlassen wurde oder ob der Schuldner neu geladen werden soll. Eine Reaktion erfolgte bisher nicht.

    Nun meine Gedankengänge: Könnte ich - wenn ich ganz streng wäre - den Widerspruch nicht von vornerein als unbegründet zurückweisen? Es wurde ja nichts vorgetragen. Nichtmal, wogegen der Widerspruch nun eingelegt werden soll.
    Aber sicherlich muss ich das dahingehend auslegen, dass es um die VA gehen soll. Aber erstmal müsste man ja die Gläubigerantwort an den GV abwarten, dann hat sich das ganze vielleicht ja eh erledigt?
    Allerdings wäre der Widerspruch möglicherweise dann berechtigt, wenn die Richterin Recht hat...
    Außerdem sitzt mir die Zeit im Nacken. Die zwei Wochen sind lange rum, der GV hat aber noch nichts weitergeleitet. Vorgelegt wurde mir die Akte gestern. Ich bin wirklich ahnungslos, wie ich da am besten verfahre :gruebel:

  • Einen Schuldner hat hier Widerspruch gegen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis eingelegt und beantragt die Eintragung zu löschen.
    Der Schuldner hat bereits Mitteilung über die Eintragung vom Bundesportal in Hagen erhalten. Jetzt wendet er sich an das hiesige Vollstreckungsgericht. Die Eintragung sei falsch, da er nicht der Vollstreckungsschuldner sei. Es handelt sich hierbei um eine Firma die lautet Bau Müller GmbH, Anschrift .... Vollstreckungsschuldner ist aber wohl laut Titel eine Bau GmbH mit Anschrift in einem anderen Bundesland.
    Für einen Widerspruch nach § 882 d Abs. 1 ZPO ist die Frist bereits abgelaufen. Dieser müsste somit zurückgewiesen werden. Es ist hier wohl offensichtlich ein Fehler bzgl. der Firmenbezeichnung möglicherweise schon im Vollstreckungstitel erfolgt. Dieser liegt mir aber nicht vor. Was kann der Schuldner hier noch tun ?

  • Einstweilen aussetzen kannst du doch auch jetzt schon. Das wurde ja auch beantragt. Und dann würde ich den Schuldner im Begründung des Widerspruchs bitten. Wogegen der sich richtet, ist durch die Nennung des § meines Erachtens deutlich gemacht... Dann natürlich Hemmnis eintragen und dann könnt ihr weitersehen...

    Hoffe, es hilft dir ein wenig. Experte auf dem Gebiet bin ich nämlich leider auch nicht :oops:

  • Danke schön, das war jetzt auch mein Vorhaben.. Erstmal die Eintragung aussetzen, anhören und die GV-Akte zukommen lassen...

    Wobei mir gerade auffällt.. Zugestellt wurde dem Schuldner am Donnerstag, den 23.5. (laut telefonischer Auskunft des GV). Die Frist ist nach § 222 ZPO zu berechnen... Laut Rn. 6 zu § 222 ZPO im Zöller wäre Fristablauf am Donnerstag, den 06.06.
    Eingegangen ist der Widerspruch am 7.6.
    Beim GV wurde er allerdings schon am 30.5. eingelegt, was aber nicht maßgeblich ist, oder?

    Dennoch weiß ich ja, dass der Widerspruch möglicherweise zurecht war (wegen entschuldigtem Fehlen)... Kann ich trotzdem zurück weisen?

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