Widerspruch § 882d ZPO

  • Hallo zusammen.

    Hat schon jemand einen Widerspruch nach § 882d (mit oder ohne Abs. II [einstweilige Aussetzung der EAO]) zur Entscheidung vorliegen ??

    Denkbar sind :

    * Widerspruch gegen EAO des GV gegen Grund 882c Abs. I. Nr. 1 (Schuldner trägt unverschuldetes Versäumen vor)
    * Widerspruch gegen EAO des GV gegen Grund 882c Abs. I. Nr. 2 (Schuldner sieht es anders ans GV und hält sich für leistungsfähig)
    * Widerspruch gegen EAO des GV gegen Grund 882c Abs. I. Nr. 3 (Schuldner bringt Nachweis jetzt bei)

  • Ja, ich bin mit dabei im Verfahren.
    Der Widerspruch stützt sich in meinem Fall (Schuldner erschien zum Termin unentschuldigt nicht) auf die später erfolgte Zahlung.

  • Habe heute auch meinen 1. bekommen.

    Der Schuldner trägt in meinem Verfahren vor, dass dem Gläubiger (GEZ) kein Anspruch zustehe.
    Das ist aber nicht im Wege des Widerspruchs nach § 882d Abs. 1 ZPO geltend zu machen, denn dies kann und darf ich als Vollstreckungsgericht ja gar nicht prüfen.:confused:

    Wenn diese Widersprüche nun aber ständig, weil die GVs über die Rechtsbehelfe gem. § 882d Abs. 3 ZPO belehren müssen, kommen, dann GUTE NACHT.

    Ich bereite mir mal einen Vordruck vor :teufel:

    Im Übrigen find ich die vorgehensweise eh unbefriedigend. Früher wurde im Termin die eV abgenommen und wenn es dem Schuldner nicht gepasst hat, hat der GV alles auf einmal dem Vollstreckungsgericht vorgelegt.

    Jetzt geht irgendwann der Widerspruch beim Vollstreckungsgericht ein und dann forderst nicht nur die Akte beim GV an, sondern du "musst" auch noch die einstweilige Einstellung machen...

    Es lebe die Bürokratie und das Rechtsmittel...
    Ich bereite mir mal einen weiteren Vordruck vor :teufel:

  • Soweit der Schuldner sich gegen die Abgabe der Vermögensauskunft wehrt, ist das eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO.
    Die hat der Richter zu bescheiden.

    Der Sachvortrag des Schuldners ist daher auszulegen.
    Wenn man im Rahmen der Auslegung zu dem Ergebnis kommt, dass es eine Erinnering in Verbindung mit einem Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung ist, wird die Sache gem. § 5 RPflG insgesamt durch den Richter zu bearbeiten sein.

  • Hatte gestern Antrag nach § 882d II ZPO, da aber lediglich Einwendungen gegen den Titel geltend gemacht worden sind, habe ich gleich zurückgewiesen. Der Schuldner hatte im Termin die Abgabe grundlos verweigert

  • "musst" war nur darauf bezogen, falls der Schuldner diese auch noch beantragt hat.

    Hmmm, ich hatte nach bisherigem Recht auch immer erst den Gläubiger angehört, bevor ich den Antrag zurückgewiesen habe.
    Die direkte Zurückweisung könnte in diesen Fällen natürlich viel Arbeit ersparen.

  • Hatte auch schon einen Widerspruch nach § 882 d ZPO. Die Begründung des Schuldners war, dass er Ratenzahlung wolle.
    Nach Vorlage der DR Akte des Gerichtsvollziehers habe ich festgestellt, dass der Schuldner nach § 882 c Nr. 1 ZPO seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist.
    Dann wurde dem Schuldner mit ZU vom Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung zugestellt und er darüber belehrt, dass nach § 882 c ZPO eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis binnen zwei Wochen nach Zustellung erfolgt und hiergegen der Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung nach § 882 d ZPO binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zulässig sei. Der Widerspruch nach § 882 d ZPO sei auch bei einer Vollzahlung oder Ratenzahlung erforderlich!:eek:
    Der Widerspruch war aber hier unzulässig, da er zwei Wochen nach der Zustellung der Eintragungsanordnung bei Gericht eingegangen ist. Über die Begründetheit musste ich mir daher keinen Kopf machen.

    Bei diesem Hinweis des Gerichtsvollziehers gehe ich aber von einer Flut von Widersprüchen nach § 882 d ZPO aus.
    Ich frage mich, ob ich als Rechtspfleger auch nach Widerspruch nach § 882 d ZPO und Eintragung eines Hemnisses nach Absatz zwei der Vorschrift unter Vorlage der DR-Akte des Gerichtsvollziehers eine Raten- bzw. Vollzahlung des Schuldners prüfen muss, um dann über die Begründetheit des Widerspruches zu entscheiden. Bei einigen unbegründeten Widersprüchen müsste dann bei einem "Weiterspinnen" des Falls eine Zurückweisung durch Beschluss erfolgen und dann das Hemnis gelöscht werden. Was für ein Aufwand!
    Scheint aber so zu sein:daumenrun:
    Laut einem vorliegenden Skript der Justizakademie NRW in Recklinghausen:

    Das zuständige Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger, § 20 Nr. 17 RPflG) prüft die Eintragungsanordnung auf ihre Rechtmäßigkeit oder darauf, ob ein Eintragungshindernis vorliegt (z. B. eine wirksame Teilzahlungsvereinbarung). Geprüft wird u.U. auch die Richtigkeit der einzutragenden Daten. Das Gericht wird hierzu die Sachakte des Gerichtsvollziehers beiziehen. Das Gericht stellt dabei auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ab, so dass nachträgliche Zahlungsnachweise des Schuldners zu berücksichtigen sind und u.U. der Eintragungsgrund deswegen entfällt.
  • Habe jetzt auch meinen ersten Widerspruch vorliegen. Der Schuldner ist zum Termin unentschuldigt nicht erschienen, nun hat er nachträglich die Forderung vollständig bei der Gerichtsvollzieherin getilgt.
    Der Schuldner liegt nun hier innerhalb der 2-Wochen-Frist Widerspruch ein. Jetzt frage ich mich, ob ich als Vollstreckungsgericht über diesen Widerspruch entscheiden muss, oder ob die Gerichtsvollzieherin die Eintragungsanordnung einfach nicht mehr vollziehen darf.
    Ich zitiere mal eine Stelle aus dem oben bereits genannten Skript der Justizakademie NRW in Recklinghausen:

    "Wenn der Schuldner vor der Übermittlung der Eintragungsanordnung die Forderung durch Zahlung an den Gerichtsvollzieher vollständig begleicht, liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht mehr vor. Der Gerichtsvollzieher muss dem Schuldner den Titel aushändigen. Die Eintragungsanordnung ist nicht mehr zu vollziehen. Wenn der Schuldner die Forderung durch Zahlung an den Gläubiger selbst begleicht und dem Gerichtsvollzieher die Quittung übergibt, liegt ein Einstellungsgrund gem. § 775 Nr. 4 oder 5 ZPO vor."

    Das liest sich für mich so, als läge in einer solchen Konstellation kein Widerspruchsgrund vor, sondern der Gerichtsvollzieher vollzieht lediglich die Eintragungsanordnung nicht mehr.

    Im Gegensatz dazu steht jedoch in dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin, in welchem sie dem Schuldner in meinem Verfahren die Eintragungsanordnung mitteilt: "Sollten Sie während dieser Zeit die Forderung vollständig begleichen oder eine Ratenzahlung vereinbaren, so ist ein Widerspruch beim Vollstreckungsgericht dennoch erforderlich. Ein beim Gerichtsvollzieher eingelegter Widerspruch ist wirkungslos."

    :confused: und jetzt? Irgendwie widerspricht sich das doch, oder? Wie seht ihr das? Und welche Vorgehensweise haltet ihr für die richtige?

  • "Wenn der Schuldner vor der Übermittlung der Eintragungsanordnung die Forderung durch Zahlung an den Gerichtsvollzieher vollständig begleicht, liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht mehr vor. Der Gerichtsvollzieher muss dem Schuldner den Titel aushändigen. Die Eintragungsanordnung ist nicht mehr zu vollziehen. Wenn der Schuldner die Forderung durch Zahlung an den Gläubiger selbst begleicht und dem Gerichtsvollzieher die Quittung übergibt, liegt ein Einstellungsgrund gem. § 775 Nr. 4 oder 5 ZPO vor."

    Das liest sich für mich so, als läge in einer solchen Konstellation kein Widerspruchsgrund vor, sondern der Gerichtsvollzieher vollzieht lediglich die Eintragungsanordnung nicht mehr.

    Genau so sehe ich das auch. Mit den Raten- oder Vollzahlungen haben wir nichts zu tun. Die weitere Belehrung durch die Gerichtsvollzieherin, in der sie auf den Widerspruch hinweist, halte ich in diesem Zusammenhang für nicht richtig.

    andere Frage: Ich habe jetzt meinen ersten Widerspruch ebenfalls mit der Begründung, der Schuldner wolle Raten zahlen. Ich habe den Widerspruch zurückgewiesen ohne vorherige Anhörung des Gläubigers, weil aus dem DR-Protokoll ersichtlich ist, dass die gütliche Erledigung nach § 802 b ZPO nicht möglich ist. Muss ich jetzt die Eintragungsanordnung bis zur Rechtskraft meines Beschlusses aussetzen? Dann dürfte der GV noch nicht ans zetnrale SV übermitteln. Oder kann er seine Eintragungsanordnung nach Ablauf der 2 Wochen-Frist machen? Ich werde aus dem § 882 d nicht so ganz schlau...:confused: Wie seht ihr das?

  • Genau so sehe ich das auch. Mit den Raten- oder Vollzahlungen haben wir nichts zu tun. Die weitere Belehrung durch die Gerichtsvollzieherin, in der sie auf den Widerspruch hinweist, halte ich in diesem Zusammenhang für nicht richtig.

    andere Frage: Ich habe jetzt meinen ersten Widerspruch ebenfalls mit der Begründung, der Schuldner wolle Raten zahlen. Ich habe den Widerspruch zurückgewiesen ohne vorherige Anhörung des Gläubigers, weil aus dem DR-Protokoll ersichtlich ist, dass die gütliche Erledigung nach § 802 b ZPO nicht möglich ist. Muss ich jetzt die Eintragungsanordnung bis zur Rechtskraft meines Beschlusses aussetzen? Dann dürfte der GV noch nicht ans zetnrale SV übermitteln. Oder kann er seine Eintragungsanordnung nach Ablauf der 2 Wochen-Frist machen? Ich werde aus dem § 882 d nicht so ganz schlau...:confused: Wie seht ihr das?[/QUOTE]

    Oh - aus Versehen zweimal eingestellt - sorry. Ich weiß nicht, wie man den Beitrag löscht...DAs mit dem Zitieren hat nicht ganz geklappt...

  • Ganz löschen kann man den Beitrag nicht, aber z.B. per Markierung entfernen und durch das Wort "gelöscht" oder durch 3 ... ersetzen.

  • Genau so sehe ich das auch. Mit den Raten- oder Vollzahlungen haben wir nichts zu tun.

    Ganz würde ich mich dieser Meinung nicht anschließen wollen. Nach Errichtung der VA muss der GV die Leistungsfähigkeit des Schuldners prüfen und dann entscheiden, ob ggf. keine Leistungsfähigkeit vorliegt. Über diesen Umstand kann man trefflich streiten - hier können Schuldner und GV unterschiedlicher Ansicht sein. Das kann durchaus einen guten Widerspruchsgrund abgeben und noch dazu einen, den man nicht zurückdeligieren kann!

  • Ich nehme mal an, dass dies tatsächlich im Wege dieses neuen Widerspruchsverfahren zu klären ist. So wird das der Gesetzgeber gewollt haben. Die Alternative wäre ja nur eine Erinnerung nach § 766 ZPO gegen die beabsichtigte Übermittlung durch den GV - hierfür wollte der Gesetzgeber aber gerade einen spezielleren Rechtsbehelf schaffen.

  • Trotzdem werde ich den Widerspruch zurückweisen.
    Noch mal meine Frage: Würdet ihr die Eintragungsanordnung bis zur Rechtskraft aussetzen oder nicht? Eigentlich hemmt ja der Widerspruch die Vollziehung nicht, § 882 d Abs. 1. Wenn mein Beschluss auf Rechtsmittel aufgehoben werden würde, müsste man die Eintragungsanordnung in dem Fall halt wieder löschen.

    Wie seht ihr das?

  • Und noch mal zu der Raten- oder Vollzahlungsfrage: Ich habe von einer GV ein Skript erhalten von einer Schulung aus NRW, da steht ausdrücklich drin, dass der GV die Vollstreckung nicht weiter durchführen darf bzw. Vollstreckungsaufschub gewähren kann, wenn gezahlt wurde bzw. wenn eine wirksame Teilzahlung geleistet wurde, z. B. nach § 802 b ZPO. Auch wenn Zahlung direkt an den Gl. getätigt wird, muss das über den GV laufen, der dann nach § 775 Nr. 4 oder 5 ZPO einstellt oder aufhebt. Ich sehe also nicht, wieso ich mich im Widerspruchsverfahren auch noch damit beschäftigen muss, wenn ich aus der DR sehe, dass alles ordnungsgemäß gelaufen ist.

  • Wenn der Schuldner innerhalb der Widerspruchsfrist von 14 Tagen die Forderung beglichen hat, so ist die Eintragungsanordnung nicht zu vollziehen, da der Grund entfallen (§ 775 ZPO) ist. Damit brauch über den Widerspruch als solchen nicht entschieden werden. An sich ist der Widerspruch auch in diesem Fall nicht das richtige Rechtmittel. Es kommt im Falle der hier dann unrichtigen Eintragung ins Schuldnerregister die Erinnerung in Betracht. Das Problem ist hier, daß nicht geregelt ist, daß in diesem Fall die Eintragung gelöscht wird.

  • Du hast Recht.

    Allerdings gehe ich nicht von Nr. 1, sondern von Nr. 2 aus, denn es bestand ja kein Eintragungsgrund, war doch dem GV bereits vor der Eintragung bekannt und nachgewiesen, daß die die Forderung vollständigt beglichen war. Wenn das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist, muß wohl zuerst der GV tätig werden. Nachrangig ist m.E. die Entscheidung des Gerichts.

  • Wie auch immer ... :gruebel:
    Mein erster zurückgewiesener Widerspruch ist jetzt fertig. Ich habe die Eintragungsanordnung nicht ausgesetzt. Wie die Serviceeinheit den Beschluss aans Zentrale SV elektronisch übermitteln soll, weiß sie auch noch nicht :confused:. Das ganze ist etwas unausgegoren..zumindest bei uns in Hessen.Na ja, ich bin gespannnt, ob ich eine Beschwerde fange.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!