Rückzahlung Gerichtskostenvorschuss-Vorschuss vor VKH-Bewill. geleistet

  • Eine Partei hat einen Gerichtskostenvorschuss vor VKH-Bewill. geleistet.
    Das Verf. wurde damit beendet, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden.
    Eine Verrechnung des eingezahlten Vorschusses auf die Gegenseite fand nicht statt auf der Grundlage der Durchführungsbest. DB-PKHG/DB-InsO Ziff. 3.2 Abs. 2, da der Vorschuss ja vor Bewilligung der VKH bei uns eingezahlt wurde.
    Der Antragsteller will jetzt seinen Vorschuss zurück (durch Rückzahlung bzw. Kostenfestsetzung auf Gegenseite). Hier gibt es ja keine Möglichkeit oder?

  • Mangels Verrechnung komt eine eine Erstattung gegen den Gegner nicht in Betracht.
    Den Vorschuss bekäme er ( teilweise ) nur zurück , wenn dieser die hälftige Gerichtskostenschuld übersteigt.
    Da der Vorschuss von der PKH nicht umfasst ist , ist er auch auf die Gerichtskostenschuld zu verrechnen.

  • Ich habe schon ein Verständnisproblem damit, weshalb der GK-Vorschuss nicht auf die Kostenschuld des Gegners verrechnet wurde. Zif. 3.2 Abs. 2 DB-PKH gebietet insoweit mE keine Zurückhaltung.

    Die PKH-Bewilligung befreit von der Zahlung rückständiger und künftiger GK.
    Hat die PKH-Partei den GK-Vorschuss vor dem Wirkunsgzeitpunkt der PKH entrichtet, dürfte der Vorschuss ohne Besonderheiten auf die GK-Kostenschuld des Gegners zu verrechnen sein.

    Ist die Verrechnung dann regelrecht auf die Kostenschuld des Gegners erfolgt, kann die PKH-Partei auf die KF betreiben.

    Oder sitze ich einem grundlegenden Denkfehler auf?

    gT

  • Hallo, will mich hier mal anhängen.

    Hab ungefähr das gleiche Problem.
    Antragstellerin zahlt für Scheidungsverfahren GK-Vorschuss ein. Das Verfahren ruht zwischendurch 1 Jahr.
    Nach Wiederaufnahme des Verfahrens stellt Astellerin VKH-Antrag, welcher auch bewilligt wird (ratenfrei).
    Der Antragsgegner hat ebenso ratenfreie VKH.
    Nun ergeht Scheidungsurteil, die Kosten werden gegeneinander aufgehoben (kein Vergleich).
    Die Antragstellerin (bzw. ihr RA) will nun den hälftigen GK-Vorschuss zurück.

    Es findet ja keine Verrechnung auf die Gegenseite (Agegener) statt. Somit haben wir im Konto ein Überschuss (219 €, hälftige GK).
    Da hier zeitgleich noch ein Antrag auf Auszahlung von VKH-Vergütung der Astellerin vorliegt, kam die Kollegin auf Aufrechnung.

    Dies wird wohl nicht gehen, da unterschiedliche Ansprüche.
    Also zahle ich den Überschuss an die VKH-Partei aus und fertig?!
    Stehe irgendwie auf dem Schlauch.....

    Danke schonmal

  • Ich hänge mich hier mal hinten dran. Wir haben einen Gerichtskostenvorschuss, der vor der VKH-Ast. geleistet wurde und den wir nun auf die Kostenschuld des Ast und auf die Kostenschuld des Agg ( ohne VKH) verrechnet haben. Nun haben wir noch einen kleinen Überschuss. Besteht irgendwie die Möglichkeit, diesen mit der VKH-Vergütung, die wir dem Ast. Vertreter ausbezahlt haben, aufzurechnen? ich denke nicht, oder?

  • An eine Aufrechnung kann man wohl erst dann denken, wenn der Rückzahlungsanspruch Vermögen (oberhalb der entsprechenden Freigrenzen) darstellen würde.

  • Also bei uns am LG machen wir das wie in #3 beschrieben ist.
    Einzahlung vor Bewilligung, dann darf verrechnet werden - auf die eigene Schuld und auf die Schuld des anderen

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