Akteneinsicht - Fotografieren der Akte zulässig?

  • Hallo,
    es will in den nächsten Tagen ein Beteiligter zum hiesigen Gericht kommen und die Akte einsehen. Soweit so gut, aber er möchte, in seinem Kosteninteresse (Kopien sind zu teuer) die Akte abfotografieren...Darf er das???
    Konnte bisher nur sehr dürftig was zu diesem Thema finden und weiß auch nicht, ob ich hier richtig bin...würde mich trotzdem über ein paar Antworten und Tipps freuen! :grin:

  • § 13 III FamFG

    Wenn sich der Akteneinsichtsberechtigte auf seine Kosten durch das Gericht eine Kopie fertigen lassen kann, wüßte ich nicht was dagegen spricht, diese Kopie selbst in Form eines Fotos zu fertigen. Ich hätte keine Bedenken. Ein Foto ist nicht mehr als eine Kopie.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Erschreckt Euch aber nicht, wenn der Betroffene die Akte scannt. Es gibt mittlerweile kleine, handliche Handscaner. Das Ding ist nicht größer als der Telefonhörer der neben Euch liegt und viel praktikabler als ein Fotoapparat.

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  • Ich hätte ebenfalls keine Bedenken. Die von dem Beteiligten angekündigte Verfahrensweise wird bei uns -abgestimmt mit der Verwaltung- auch so praktiziert. Meines Wissens gab es vor einiger Zeit einen Aufsatz zu diesem Thema, die Fundstelle habe ich momentan allerdings nicht griffbereit.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich hab´nur das hier gefunden:

    LG Potsdam: Urteil vom 17.08.2011 - 4 S 31/11
    Leitsatz:
    Aus einem Erst-Recht-Schluss folgt, dass es dem Mieter selbst erst Recht erlaubt sein muss, Ablichtungen von Unterlagen zu erstellen, wenn die Rechtsprechung dem Vermieter unter Umständen sogar aufbürdet, seinerseits Kopien zu erstellen und dem Mieter zu übersenden. (Leitsatz der LSK -Redaktion)

    Unter Anwendung dieses "Erst-Recht-Schlusses" dürfte m.E. auch die Selbstanfertigung von (kostenfreien) Fotografien/Scans/Kopien aus der Gerichtsakte möglich sein, wenn der Einsichtnehmer grundsätzlich das Recht hat, solche Kopien (vom Gericht) zu fordern.

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  • Hätte da auch keine Bedenken; wer berechtigt ist, die vollständige Akte einzusehem, darf sie auch fotografieren. Meine, dass ich in letzter Zeit für den Bereich Grundbuch da etwas gelesen hätte, da ging es um Einsicht in das Grundbuch und dass dabei auch das Fotografieren des Bildschirms zulässig sei.

  • Die Kollegen müssten ihre Meinung aber schon begründen ("das gab es noch nie" reicht nicht). Und der Direktor ? Was hat der damit zu tun ? M. E. nichts (§ 9 RpflG), es sei denn, im Haus gilt Fotografierverbot bzw. bei der Eingangskontrolle werden Handys, Kameras usw. einbehalten. Dann geht es natürlich nicht. Ohne Kamera keine Fotos.

  • Das OLG Schleswig soll sich in 12 Va 6/08 zum Fotografieren geäußert haben, ich kenne die Entscheidung aber leider nicht.

    edit: Sie ist unter

    BeckRS 2010, 17290 zu finden. Allerdings geht's um einen Grundbuch-Einsichts-PC

    Einmal editiert, zuletzt von Nick (6. März 2013 um 15:24) aus folgendem Grund: Fundstelle ergänzt

  • Fürs Grundbuch:

    Die Umstellung des in Papierform geführten Grundbuchs zum maschinell geführten hat nichts an der Befugnis des Einsichtnehmenden geändert, selbst zu bestimmen, in welcher Weise er sich bei der Einsicht des Grundbuchs auf der Einsichtstelle Abschriften selbst herstellt. Es kann ihm deshalb nicht verwehrt werden, den Bildschirminhalt zu fotografieren.

    KG, B. v. 30.11.2010, 1 W 114/10

  • Also ich nutze die App Camscanner fürs Smartphone. Das ist besser als Scannen, weil man die Seiten da nicht ausheften muss und Tackerklammern keinen Schaden anrichten können. Theater hatte ich auch schon. Am Ende durfte ich immer fotografier-scannen. Das Argument Fotografierverbot habe ich auch einmal gehört. Das wollte ich mir dann schriftlich geben lassen und einer Entscheidung zuführen. Das Gericht hat dann aber einen Rückzieher gemacht. Aus meiner Sicht muss man schon unterscheiden, ob der Fotoapparat als Scanner benutzt wird oder ob das Gericht fotografiert wird. Und noch ein Tipp für alle Leidtragenden, denen das Fotografieren verwehrt wird: Euch kann nicht verwehrt werden, die Akte laut abzudiktieren.

  • Letztendlich könnte man auch ein Diktiergerät mitnehmen und so den Akteninhalt sichern. Sinn und Zweck von Akteneinsicht ist nunmal die Kenntnis des Inhalts. Die Kenntnis des Inhalts macht aber nur Sinn, wenn diese Kenntnis auch gesichert wird ohne dass derjenige stundenlang seinen Notizblatt vollkritzeln muss. Das als Annex aus dem Akteneinsichtsrecht dann auch das Fotografieren möglich sein muss, ist nicht von der Hand zu weisen. In den Anwaltszimmern stehen auch immer Kopierer rum (zumindest in Berlin), die das unterstreichen.

  • Nach meiner Meinung nein, weil sie Aktenbestandteil sind erstreckt sich das Einsichtsrecht auch darauf. Aus § 13 Abs. 1 FamFG kann ich keine grundsätzliche Beschränkung der AE für diese Fälle erkennen. Es gibt aber Kollegen, die eine andere Meinung vertreten. Eine gute Begründung habe ich aber noch nicht gehört, warum die VVZ "geheim" sein sollten. Ich nehme daher an, dass es daran liegt, dass in einem EUREKA Schreiben, mit dem das VVZ übersandt wird, drin steht:

    "An andere Behörden können die Angaben weitergegeben werden, soweit diese sie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben benötigen (z. B. Finanzamt – Erbschaftssteuerstelle –, Sozialhilfebehörden), Nachlassgläubiger erhalten keine Auskünfte über ihre Angaben."

  • Es gibt auch Rechtsprechung dazu, dass der Pflichtteilsberechtigte den Wertfragebogen einsehen darf. Die habe ich leider gerade nicht zur Hand. Solltest Du auf die Idee kommen, das anders zu machen, solltest Du es auf jeden Fall klar kommunizieren. Schlecht wäre es, wenn die Einsicht heimlich verweigert wird und daraus sogar noch ein Schaden entsteht, weil der Antragsteller irgendwelche Rechte nicht wahrnimmt, weil er gerade mit dieser einen Information weitergekommen wäre.

  • Papenmeier:

    Da der Pflichtteilsberechtigte ein berechtigtes Interesse daran hat, sich Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und damit von der Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen, umfasst das Recht auf Akteneinsicht auch die Nachlassaufstellung. Dass diese Aufstellung für einen anderen Zweck erstellt wurde, steht dem berechtigten Interesse des Pflichtteilsberechtigten nicht entgegen.
    OLG Jena, Beschl. v. 9. 8. 2011 − 6 W 206/11
    NJW-RR 2012, 139

    Anmerkung: Die automatische Dejure-Verlinkung zum o.g. Aktenzeichen führt leider nicht zur richtigen Entscheidung.

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