Vertretungsnachweis Vollmacht

  • Hallo!Ich komme mit folgendem Problem nicht weiter und hoffe sehr auf eure Hilfe:Ich habe 2 Brüder, die ihr Haus verkaufen möchten. Der Termin muss aus steuerlichen Gründen ganz kurzfristig stattfinden. Einer der beiden ist in Österreich und kann nicht zur Beurkundung anreisen. Es soll eine Vollmacht erteilt werden. Die Vollmacht sollte wegen der möglichen Bindungsabsicht beurkundet werden. Dies kann ein Notar oder die deutsche Botschaft in Österreich machen. Falls die Ausfertigung nicht rechtzeitig zur Beurk ankommt, ist die Überlegung, ein vorab übermitteltes Fax der Ausfertigung dem Vertrag beizufügen und eine begl. Abschrift der Ausfertigung nachträglich, sobald sie vorliegt. Reicht euch dies oder fordert ihr dann noch eine Vollmachtsbest. an? Eigentlich müsste der Bestand der Vollmacht zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen in der Form des 29 sich datumsmäßig ergeben. Ich kann hierzu in der Literatur nichts finden :-(Danke schon einmal!Heidi

    Einmal editiert, zuletzt von heidi231197 (5. März 2013 um 18:02)

  • Das Problem ist, dass die Vollmacht hier materiell-rechtlich wohl der notariellen Beurkundung bedarf und die Erteilung auch deshalb in der Form erfolgen sollte. Verfahrensrechtlich muss dem GBA nachgewiesen werden, dass sie zum Zeitpunkt der Erklärung (Beurkundung) vorlag. Bei beurkundeten Vollmachten wird der Nachweis durch Ausfertigungen erbracht. Eine Ausfertigung wiederum lag zum Zeitpunkt der Beurkundung/Erklärung nicht vor.

  • Evtl. soll eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt werden, um auf diese Weise eine Bindung herbeizuführen.

    Im Übrigen darf die Fragestellerin davon ausgehen, dass mir bekannt ist, wie eine Bevollmächtigung im Grundbuchverfahren nachzuweisen ist.

  • Na, na, immer mit der Ruhe ...

    Palandt/Ellenberger § 172 Rn. 3 hört sich nicht gut an. Danach muss die Ausfertigung bei Abgabe der Willenserklärung vorgelegt werden, eine Verweisung auf eine irgendwo befindliche Ausfertigung genügt nicht. So auch Schöner/Stöber Rn. 3576 ff.

    Ist nun die Frage, ob das GBA es akzeptiert, wenn die Ausfertigung der erkennbar vor Vornahme des Rechtsgeschäfts erteilten Vollmacht noch später durch den Bevollmächtigten vorgelegt wird. Ich würde das mit dem zuständigen Rechtspfleger klären (und hoffen, dass der später noch an seinem Platz sitzt).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke, du hast mein Problem erkannt! Wie würdest du persönlich enscheiden? Reicht die datumsmäßige Nachvollziehbarkeit bei einer unwiderruflichen Vollmacht aus oder würdest du eine Vollmachtsbestätigung nachfordern?

  • Mir würde es reichen! Wenn zum Zeitpunkt der Eintragung die Urschrift bzw. Ausfertigung noch vorliegt, dann muss die Vollmacht ja logischerweise zum Zeitpunkt der Beurkundung auch existent gewesen sein, soweit vorher erstellt.

  • Natürlich reicht das nicht.

    Ohne Besitz und Vorlage der Vollmachtsurkunde im Zeitpunkt des Vertreterhandelns gibt es keinen ordnungsgemäßen Vertretungsnachweis, weil in diesem Fall nicht förmlich festgestellt werden kann, seit wann der Bevollmächtigte im Besitz der Vollmachtsurkunde ist, und zwar ganz unabhängig davon, wann die Vollmacht erteilt wurde und von wann deren Ausfertigung datiert.

    Es ist völlig gleichgültig, ob der Vertreter vor oder nach dem Vertreterhandeln im Besitz einer Vollmachtsurkunde ist. Maßgeblich ist alleine der Zeitpunkt des Vertreterhandelns.

  • Dass dem Bevollmächtigten die Vollmacht zum Zeitpunkt der Beurkundung bekannt ist, lässt sich m.E. dadurch erklären, dass er erklärt, aufgrund dieser Vollmacht zu handeln. Die Vollmachtserteilung geschieht ja nicht ausschließlich durch das Aushändigen der Ausfertigung oder?

    Habe gerade noch im Schöner/Stöber Rd. Nr. 3585 gefunden, dass eine Ausfertigung nicht zwingend vorliegen muss, wenn ein "orginärer gesetzlicher Anspruch" darauf besteht.

    Vielleicht könnte die Vollmacht so entworfen werden, dass sie a) unwiderruflich ist und b) der Bevollmächtigte jederzeit Ausfertigungen verlangen kann? Dies müsste doch dann eigentlich ausreichen?

  • Wäre es nicht evtl. einfacher, beim Abschluss des KV einen vollmachtlos Handelnden auftreten zu lassen und die Erklärungen dann nachträglich durch die Verkäufer selbst oder einen entsprechedn Bevollmächtigten genehmigen zu lassen?

    Ulf

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  • Ja, das wäre in jedem Fall einfacher und ich würde den Weg sofort gehen wollen. ABER die Rückwirkung der Genehmigung gilt steuerlich nicht immer. Steuerlich kommt es oft auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Rechtsgeschäfts an. Dies wäre hier dann also der Tag der Genehmigung. Das ist für die Beteiligten dann steuerlich zu spät.

  • Wäre es nicht evtl. einfacher, beim Abschluss des KV einen vollmachtlos Handelnden auftreten zu lassen und die Erklärungen dann nachträglich durch die Verkäufer selbst oder einen entsprechedn Bevollmächtigten genehmigen zu lassen?

    Wollte ich auch gerade fragen.:)

    Habe gerade noch im Schöner/Stöber Rd. Nr. 3585 gefunden, dass eine Ausfertigung nicht zwingend vorliegen muss, wenn ein "orginärer gesetzlicher Anspruch" darauf besteht.

    Gibt es nach österreichischem Recht denn so einen Anspruch wie den aus § 51 BeurkG? Und wie prüft dann der deutsche Notar die Vollmacht (vgl. § 17 BeurkG)?

    Vielleicht könnte die Vollmacht so entworfen werden, dass sie a) unwiderruflich ist und b) der Bevollmächtigte jederzeit Ausfertigungen verlangen kann? Dies müsste doch dann eigentlich ausreichen?

    Die unwiderruflichen Vollmachten sind nicht so unwiderruflich, wie man sich das oft so vorstellt.

  • Stimmt, die Frage, ob es auch so eine Vorschrift in Österreich gibt, muss man sich natürlich auch stellen. Das wird ja immer schöner.....

  • ABER die Rückwirkung der Genehmigung gilt steuerlich nicht immer. Steuerlich kommt es oft auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Rechtsgeschäfts an. Dies wäre hier dann also der Tag der Genehmigung.

    Also nicht nur bei der Genehmigung, sondern auch bei einer Bestätigung?

    Das ist für die Beteiligten dann steuerlich zu spät.

    Wenn heute beurkundet würde, könnte man das doch noch im selben Augenblick an den Bruder nach Österreich faxen/mailen. Der geht dann zum Konsulat, genehmigt das vollmachtlose Handeln bzw. bestätigt die Vollmacht. Mit Eilpost wäre das dann am nächsten Tag hier vor Ort. Sollte doch reichen.

  • Wenn ich keine Anhaltspunkte für ein Erlöschen der unwiderruflich erteilten Vollmacht hätte, würde mir die Vorlage der beglaubigten Abschrift im Beurkundungstermin reichen (vgl. auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. Nr. 3589 m.w.N.). Sollte der zuständige Rechtspfleger das anders sehen, so könnte zur Behebung des Eintragungsmangels eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde durch den Vollmachtgeber zur Akte nachgereicht werden. Der Vollmachtgeber würde spätestens damit zum Ausdruck bringen, dass die Vollmacht noch gilt und nicht erloschen ist.

  • Wenn ich keine Anhaltspunkte für ein Erlöschen der unwiderruflich erteilten Vollmacht hätte, würde mir die Vorlage der beglaubigten Abschrift im Beurkundungstermin reichen (vgl. auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. Nr. 3589 m.w.N.). Sollte der zuständige Rechtspfleger das anders sehen, so könnte zur Behebung des Eintragungsmangels eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde durch den Vollmachtgeber zur Akte nachgereicht werden. Der Vollmachtgeber würde spätestens damit zum Ausdruck bringen, dass die Vollmacht noch gilt und nicht erloschen ist.

    Natürlich reicht das nicht.Ohne Besitz und Vorlage der Vollmachtsurkunde im Zeitpunkt des Vertreterhandelns gibt es keinen ordnungsgemäßen Vertretungsnachweis, weil in diesem Fall nicht förmlich festgestellt werden kann, seit wann der Bevollmächtigte im Besitz der Vollmachtsurkunde ist, und zwar ganz unabhängig davon, wann die Vollmacht erteilt wurde und von wann deren Ausfertigung datiert.Es ist völlig gleichgültig, ob der Vertreter vor oder nach dem Vertreterhandeln im Besitz einer Vollmachtsurkunde ist. Maßgeblich ist alleine der Zeitpunkt des Vertreterhandelns.

    Einmal editiert, zuletzt von Rosi (6. März 2013 um 14:21) aus folgendem Grund: Zustimmung :siehe auch Rpfleger 2006, AS 363, RnotZ 2004, 483,492

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