"Ausgesetzte Bewilligung" und Generalvollmacht

  • Es wird ein Grundstück an einen Dritten verkauft. Für den Verkäufer handelt ein Generalbevollmächtigter unter Vorlage einer Ausfertigung der Generalvollmacht. Nach dem Inhalt der Vollmacht darf der Bevollmächtigte "alles" für den Vollmachtgeber machen, und zwar "ohne jede Einschränkung".

    Was die Vollmacht allerdings nicht ausdrücklich enthält, ist die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten und die Befreiung von § 181 BGB.

    Der KV enthält nun die Auflassung aber nicht die Bewilligung der Umschreibung. Zu dieser wird der Notar von den Beteiligten unter Befreiung von § 181 BGB bevollmächtigt.
    (Was ja im Grunde zuviel des Guten ist, da eine Vollmacht des Verkäufers allein ja genügt hätte.)

    Deckt die Generalvollmacht die Bevollmächtigung des Notars zur Abgabe der Umschreibungsbewilligung?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • M.E. ja. Es dürfte nicht anzunehmen sein, dass der Vollmachtgeber hier mit der Unterbevollmächtigung des Notars zur Angabe der Eintragungsbewilligung (die ja nur ein formelles Erfordernis zur Durchführung des zweifelsfrei von der Vollmacht gedeckten Kaufvertrages ist) nicht einverstanden ist. Eine ausdrückliche Genehmigung zur Unterbevollmächtigung ist insoweit auch nicht erforderlich, ob Unterbevollmächtigung gestattet ist, ist vielmehr Auslegungsfrage. Und diese Auslegung würde bei mir zu vorgenanntem Ergebnis führen.

  • M.E. ja. Es dürfte nicht anzunehmen sein, dass der Vollmachtgeber hier mit der Unterbevollmächtigung des Notars zur Angabe der Eintragungsbewilligung (die ja nur ein formelles Erfordernis zur Durchführung des zweifelsfrei von der Vollmacht gedeckten Kaufvertrages ist) nicht einverstanden ist. Eine ausdrückliche Genehmigung zur Unterbevollmächtigung ist insoweit auch nicht erforderlich, ob Unterbevollmächtigung gestattet ist, ist vielmehr Auslegungsfrage. Und diese Auslegung würde bei mir zu vorgenanntem Ergebnis führen.


    :zustimm:

  • Es ist in jedem Fall eine Unterbevollmächtigung, welche ja nicht ausdrücklich zugelassen wurde.

    Ulf

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