Mitwirkungspflicht des Schuldners auf Besichtigung Immobilie anwendbar?

  • Nach § 97 InsO hat der Schuldner Mitwirkungspflichten.

    Wir sind Insolvenzgläubiger, haben parallel hierzu die Zwangsversteigerung beantragt. Der Schuldner ließ nun unter fadenscheinigen Ausflüchten eine Besichtigung der Immobilie durch den Sachverständigen nicht zu. Muß die Immobilie ohne Besichtigung geschätzt werden, entstehen dem Gläubiger Nachteile aufgrund hoher Abschläge im Verkehrswertgutachten. Dies schlägt sodann auch auf andere - unbesicherte - Gläubiger durch, die sodann aus einer eventuellen Masse weniger erhalten, da unsere Forderungen sich weniger als erwartet reduzieren.

    Wäre ein IV daher befugt, auf den Schuldner entsprechend hinzuwirken bzw. ergäbe sich daher u. U. auch ein Grund zur Versagung der RSB nach § 290, 5 InsO?

  • Da der Schuldner auch in der Insolvenz Eigentümer bleibt, muss er niemanden reinlassen. Das kann m. E. auch der IV nicht erzwingen.

    LG Dortmund, 20.04.2000 - 9 T 400/00


    Sehe ich anders, weil der Schuldner in der Insolvenz nicht mehr über sein Vermögen verfügen kann (Freigabe der Immobilie mal außen vor), was sich zwanglos aus § 148 InsO ergeben dürfte.

    Das dürfe auch nicht anders sein, wenn der Schuldner eine Nutzungsentschädigung an den IV zahlt, OLG Nürnberg, 5 U 215/05.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Vielleicht überzeugt dich das: ;)
    Stöber RZ 10.5 zu § 74a ZVG:

    Bei gleichzeitiger Zwangsverwaltung kann der Zutritt über den verfügungsberchtigten Zwangsverwalter ermöglicht, auch dann bei Besitz des Schuldners aber nicht erzwungen werden.


    Nachtrag:
    LG Ellwangen vom 24.04.1995, AZ: 1 T 64/95

    Auf dem Wege über die Anordnung der Zwangsverwaltung kann nicht erreicht werden, daß in der parallel laufenden Zwangsversteigerung die zwangsweise Öffnung und Besichtigung von Wohnung und Geschäftsräumen auf dem Grundstück des Schuldners gegen dessen Willen angeordnet wird. Ein entsprechender Durchsuchungsbeschluß kann daher nicht erlassen werden.

  • Doch:

    Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Schuldner nach § 97 Abs. 2 InsO verpflichtet ist, Kaufinteressenten den Zutritt zu einem bebauten Grundstück zu ermöglichen, um so eine möglichst günstige Verwertung des Grundstücks zu erreichen, § 159 InsO (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - IX ZB 169/10, NZI 2011, 641 Rn. 5). Nichts Anderes kann für den Makler gelten, der die Verwertung des Grundstücks vorbereiten soll. Die weitere Wertung des Beschwerdegerichts, aus den festgestellten Umständen, insbesondere den abgesagten Besichtigungsterminen, habe sich die Pflicht der Schuldnerin ergeben, sich selbst an den Makler zu wenden, um einen neuen Besichtigungstermin zu vereinbaren, beruht auf einer einzelfallbezogenen Erwägung und begründet einen Zulässigkeitsgrund nicht, aus IX ZB 182/10 vom 23.02.2012.

    Die Pflicht zur Mitwirkung ist somit umfassend, wer nicht mitspielt, risikiert die Versagung.

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