Urteil des EGMR v. 07.02.2013 zum Erbrecht nichtehelicher Kinder in Frankreich

  • [FONT=&amp]Hallo,

    bei dem Rechtssprechungs-Thread habe ich nichts zum Urteil des EGMR vom 07.02.2013 gefunden. Dieses ist auch leider bisher nur in englischer bzw. französischer Fassung vorhanden. Hier ein Link zu beck-aktuell ([/FONT][FONT=&amp]http://beck-aktuell.beck.de/news/egmr-best…kinder-auf-erbe), wo der Sachverhalt kurz dargestellt wird. Meines Erachtens wird das Urteil auch Konsequenzen für Deutschland haben, da die inkonsequente Rechtsprechung des BVerfG vom 29.05.2009 bedenklich ist und wohl auch nicht mit der EMRK vereinbar ist. Interessant ist es sicherlich, wie die Nachlassgerichte mit Kenntnis dieses Urteils Erbscheine erlassen bzw. nicht erlassen. Entweder man stützt sich beharrlich auf die Rspr. des BVerfG, was die sichere Variante ist oder das Gericht sagt sich, dass der Fall des EGMR auch auf deutsche Erbfälle Anwendung finden muss, was wohl niemand machen wird. Oder man setzt das Verfahren aus, bis der Gesetzgeber oder Gerichte sich der Sache angenommen haben.

    Was denkt ihr?[/FONT] Ich wünsche allen schon mal ein schönes Wochenende:)!

  • Erstens ist diese Entscheidung in einen sehr speziell gelagerten Fall getroffen worden und wird so wohl keine Auswirkungen auf das aktuelle deutsche Recht haben und zweitens ist das Gericht solange an bestehende Deutsche Gesetze gebunden, wie diese gelten. So war das auch schon beim besagten damaligen EGMR-Urteil, das zur Änderung des Nichtehelichenerbrechts führte. Also überhaupt kein Grund zur Aufregung.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Zutreffend ist, dass sich die Gerichte an die zur Zeit geltende Rechtslage halten werden. Da diese aber kaum mit der EMRK vereinbar ist, stellt sich schon die Frage, ob sehenden Auges Erbscheine erteilt werden, die gegen die EMRK verstoßen. Durchaus ist es (grund)rechtlich geboten, in Sachverhalte, die noch nicht entschieden sind, im Wege der unechten Rückwirkung einzugreifen. Auch wenn der Fall in Frankreich speziell sein mag, ist die Grundaussage des Urteils auf Deutschland übertragbar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Urteil des EGMR v. 28.05.2009 wiedergibt, dass eine Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder schlicht unrechtmäßig ist unabhängig von irgendwelchen Stichtagen.
    Insoweit bleibt abzuwarten, wann das erste benachteiligte nichteheliche Kind, auf welches das neue Urteil des EGMR zutreffen könnte, seine Erbansprüche durch alle Instanzen klagt und inwiefern sich die Bundesrepublik schadensersatzpflichtig macht:teufel:...

  • Nein! Zu einer rechtstaatlichen Vorgehensweise gehoert es, dass sich die Gerichte an vorhandene Gesetze halten und hiergegen ggf. geklagt werden kann. Das BVG hat bereits entschieden, dass der neue Stichtag rechtens ist. Es steht damit Anspruchstellern frei, dagegen den EGMR anzurufen...

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  • Meine am 08.03.2013 beim 6. Deutschen Nachlasspflegschaftstag in Düsseldorf referierte Auffassung zur aktuellen Entscheidung des EGMR vom 07.02.2013 i. S. Fabris v. France (application no. 16574/08) lässt sich wie folgt zusammenfassen:

    Stichtagsregelung des 2. ErbGleichG

    a) Zeitlich begrenzte Rückwirkung des Reformgesetzes

    Der EGMR hat mit Urteil vom 28.05.2009 in einem Individualbeschwerdeverfahren entschieden, dass die Stichtagsregelung des Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 14 i. V. m. Art. 8 EMRK verstößt.[1] Daraufhin hat der Gesetzgeber die besagte Stichtagsregelung nach kontroversen Diskussionen im Hinblick auf die zeitliche Reichweite einer rückwirkenden Regelung durch Art. 5 Abs. 2 des 2. ErbGleichG rückwirkend zum 29.05.2009 aufgehoben, sodass es für nach dem 28.05.2009 eingetretene und noch eintretende Erbfälle zu einer völligen erbrechtlichen Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Abstammungsverhältnissen gekommen ist. Das 2. ErbGleichG hat es wegen seiner zeitlich begrenzten Rückwirkung jedoch dabei belassen, dass bei vor dem 29.05.2009 eingetretenen Erbfällen mangels bestehender Verwandtschaft im Vater/Kind-Verhältnis weiterhin kein wechselseitiges gesetzliches Erbrecht des nichtehelichen Kindes und seiner Abkömmlinge im Verhältnis zum Vater und dessen Verwandten sowie des Vaters und seiner Verwandten im Verhältnis zum nichtehelichen Kind und dessen Abkömmlingen in Betracht kommt, wenn das nichteheliche Kind vor dem 01.07.1949 geboren wurde. Diese zeitliche Begrenzung der Rückwirkung des Gesetzes unterliegt nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichshofs[2] keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sodass es für vor dem 29.05.2009 eingetretene Erbfälle bei dem besagten Erbrechtsausschluss verbleibt.[3] Dies bedeutet im Ergebnis, dass die alte Stichtagsregelung des Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG durch eine neue und nunmehr auf den Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des EGMR vom 28.05.2009 abstellende Stichtagsregelung ersetzt wurde, die bewirkt, dass die erfolgte erbrechtliche Gleichstellung von ehelicher und nichtehelicher Abstammung nur für nach dem 28.05.2009 eintretende Erbfälle zum Zuge kommt. Damit haben sich die kritischen Stimmen nicht durchsetzen können, die aus eben jenen vom EGMR ins Feld geführten Diskriminierungsgründen eine noch weitergehende zeitliche Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung befürwortet hatten,[4] wobei allerdings weitgehend im Unklaren blieb, wie weit diese Wirkung in die Vergangenheit zurückreichen soll.[5] Aufgrund der aktuellen Entscheidung des EGMR zur Rechtslage in Frankreich dürfte aber damit zu rechnen sein, dass die Diskussion über eine Erweiterung der bislang gesetzlich normierten Rückwirkung neu angestoßen werden wird, weil es die Kritiker der aktuellen Gesetzeslage sicher nicht versäumen werden, nunmehr erneut auf die von ihnen angestrebte weitergehende Rückwirkung der erbrechtlichen Gleichstellung zu dringen (hierzu vgl. nachfolgend lit. b).

    b) Aktuelle Entscheidung des EGMR zur Rechtslage in Frankreich

    Der EGMR hat am 07.02.2013 entschieden, dass es gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK verstößt, dass ein Ehebruchskind nach dem bis zum 01.07.2002 geltenden französischen Recht im Hinblick auf eine von seiner Mutter zugunsten ihrer ehelichen Abkömmlinge vorgenommene lebzeitige schenkungsweise Erbverteilung (donation-partage) lediglich die Hälfte dessen erhält, was eheliche Kinder in Bezug auf solche lebzeitige Erbverteilungen erhalten (Art. 915 CC) und dass auch insoweit eine Diskriminierung vorliegt, als aufgrund eines in anderer Sache[6] ergangenen Urteils des EGMR vom 01.02.2000 durch das französische Gesetz Nr. 2001-1135 vom 03.12.2001 zwar eine erbrechtliche Gleichstellung von Ehebruchskindern erfolgte, diese Gleichstellung aber nicht mit Rückwirkung ausgestaltet wurde, sodass der vorliegende Erbfall und die zu beurteilende lebzeitige Schenkung der Erblasserin nicht von der neuen Gesetzeslage erfasst wurde.[7]Dieser Entscheidung des EGMR vom 07.02.2013 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

    1943: Geburt des Klägers (Ehemann der Mutter war nicht der Erzeuger).
    1970: Lebzeitige schenkungsweise Erbverteilung der Mutter zugunsten der beiden ehelichen Kinder.
    1983: Feststellung des Status des Klägers als Ehebruchskind.
    1994: Tod der Mutter.
    2000: Urteil des EGMR im Fall Mazurek v. France.
    2001: Französisches Gesetz Nr. 2001-1135 (erbrechtliche Gleichstellung ohne Rückwirkung).

    Nachdem der Kläger im erstinstanzlichen innerstaatlichen Verfahren zunächst obsiegt hatte (2004: Bézier Tribunal de grande instance), scheiterte er in beiden höheren französischen Gerichtsinstanzen (2006: Montpellier Cour d’appel; 2007: Cour de Cassation). Der EGMR entschied zugunsten des Klägers, verurteilte Frankreich zur Leistung von Schadensersatz und vertagte die Entscheidung über dessen Höhe. Dies entspricht der Vorgehensweise im bekannten Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland im Fall Brauer,[8] welcher letztlich zum 2. ErbGleichG und zur aktuellen Gesetzeslage führte.

    c) Erneuter Handlungsbedarf für den deutschen Gesetzgeber?

    Auf den ersten Blick erscheint die aktuelle Entscheidung des EGMR zur Rechtslage in Frankreich im Hinblick auf die Rückwirkungsproblematik mit der deutschen Gesetzeslage vergleichbar, weil hier wie dort erbrechtliche Gleichstellungsgesetze erlassen wurden und es in beiden Fällen zu keiner zeitlich unbeschränkten Rückwirkung der neuen Rechtslage kam. Bei näherer Betrachtung ergeben sich für die Rechtslage in Frankreich und Deutschland aber erhebliche Unterschiede, die für die Beantwortung der Frage von Bedeutung sind, ob die aktuelle deutsche Gesetzeslage mangels weitergehender Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung (weiterhin) gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK verstößt und der Gesetzgeber deswegen gehalten ist, die Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung weiter in die Vergangenheit auszudehnen.Im Einzelnen geht es dabei um folgende Gesichtspunkte:

    - Im Verhältnis zu seiner (auch verheirateten) Mutter wurde ein nichteheliches Kind in erbrechtlicher Hinsicht nach deutschem Recht schon immer wie ein eheliches Kind behandelt. Es könnte also nach deutschem Recht von vorneherein nicht zu einer innerstaatlichen gerichtlichen Entscheidung kommen, wie sie im Fall Fabris v. France durch die französischen Gerichte ergangen ist.

    - Soweit nichteheliche Kinder nach deutschem Recht im Verhältnis zum (auch verheirateten) Vater erbberechtigt waren, stand ihnen schon immer die gleiche Erbquote wie ehelichen Kindern zu oder sie erhielten jedenfalls einen Erbersatzanspruch, der wirtschaftlich dieser Erbquote entsprach. Auch insoweit war und ist es demnach ausgeschlossen, dass eine innerstaatliche gerichtliche Entscheidung ergeht, wie sie im vorliegenden Fall von den französischen Gerichten getroffen wurde.

    - Soweit nichteheliche Kinder nach deutschem Recht im Verhältnis zum Vater erbberechtigt waren, standen ihnen im Fall ihrer Enterbung die gleichen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche wie ehelichen Kindern zu. Im Rahmen der Pflichtteilsergänzung gilt dies nach einer kürzlichen grundlegenden Änderung der BGH-Rechtsprechung auch dann, wenn die lebzeitige Schenkung des nach dem 28.05.2009 verstorbenen Erblassers bereits vor dem 29.05.2009 erfolgte, weil das Bestehen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs (nun) nicht (mehr) davon abhängig ist, dass die Pflichtteilsberechtigung des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Berechtigten auch bereits im Zeitpunkt der Schenkung bestanden haben muss (hierzu vgl. ausführlich nachfolgend Abschnitt C, Ziffer 2).[9] Damit kann es nach deutschem Recht auch im Rahmen der Pflichtteilsergänzung nicht zu einer gerichtlichen Entscheidung kommen, welche einen nichtehelichen Abkömmlinge benachteiligt und die demzufolge vom EGMR beanstandet werden müsste.

    - Die vom EGMR beanstandete Ungleichbehandlung von Ehebruchskindern und ehelichen Kindern im Hinblick auf die nach französischem Recht bestehende unterschiedliche Höhe der erbrechtlichen Beteiligungsquoten wäre als innerstaatliche Regelung schon nach deutschem Verfassungsrecht nicht haltbar gewesen. Verstößt eine Ungleichbehandlung aber schon gegen innerstaatliches Recht, ist die hieraus resultierende Rückwirkungsproblematik eine andere als bei einer nach innerstaatlichem Recht verfassungsgemäßen Gesetzeslage.

    - Der EGMR stellt in der Sache Fabris v. France darauf ab, dass der Ehebruchssohn der im Jahr 1994 verstorbenen Erblasserin seine Rechte nach damaliger französischer Rechtslage bis zum Jahr 1999 geltend machen konnte, er seine Rechte im Jahr 1998 auch tatsächlich geltend gemacht hat und dass die ehelichen Kinder der Erblasserin demzufolge damit rechnen mussten, dass es während der Dauer der sich hieran anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzungen und aufgrund des am 01.02.2000 ergangenen Urteils des EGMR in Sachen Mazurek v. France auch zu einer Gleichstellung von Ehebruchskindern und ehelichen Kindern kommen konnte. Diese subjektiven Erwägungen sind für die allgemeine Stichtagsregelung des 2. ErbGleichG nicht einschlägig, weil vor dem Urteil des EGMR vom 28.05.2009 aufgrund der gefestigten gegenteiligen Rechtsprechung des BVerfG[10] niemand damit rechnen konnte oder damit rechnen musste, dass es auch für vor dem 29.05.2009 eingetretene Erbfälle jemals zu einem gesetzlichen Erbrecht von vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kindern kommen würde. Bei dieser Konstallation überwiegt bei der Abwägung der unterschiedlichen Interessen aber das schützenswerte Vertrauen der in diesen Fällen festgestellten Erben, dass ihnen ihre Erbenstellung nicht rückwirkend insgesamt oder teilweise wieder entzogen wird.[11]

    d) Ausblick

    Die vorstehende vorläufige Analyse des Urteils des EGMR vom 07.02.2013 in der Sache Fabris v. France ergibt, dass für den deutschen Gesetzgeber kein Anlass besteht, die Stichtagsregelung des 2. ErbGleichG aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des EGMR zu hinterfragen. Auch wenn nicht vorhersehbar ist, wie der EGMR letztlich im Hinblick auf diese Stichtagsregelung entscheiden würde, dürften die besseren Gründe dafür sprechen, dass diese Regelung auch vor dem EGMR Bestand hat.



    [1] EGMR FamRZ 2009, 1293 m. Anm. Henrich = BWNotZ 2009, 203 m. Anm. Krug = ZEV 2009, 510 = DNotZ 2010, 136 (Fall Brauer). Vor dem BVerfG hatte die Regelung dagegen mehrfach Bestand: BVerfGE 44, 1 = NJW 1977, 1677; BVerfG FamRZ 2004, 433 = DNotZ 2004, 471.
    [2] BGH Rpfleger 2012, 75 = FamRZ 2012, 119 = ZEV 2012, 32.
    [3] Bestelmeyer Rpfleger 2012, 361, 367 f.
    [4] Vgl. etwa Krug ZEV 2010, 505, 507 f., ZEV 2011, 131 und ZEV 2011, 397; Bäßler ZErB 2011, 92, 96 f.; unentschieden Rebhan MittBayNot 2011, 285, 287. Soweit erwogen wird, für eine etwaige weitergehende Rückwirkung danach zu differenzieren, welcher Erbordnung die sonstigen Erbprätendenten angehören (Reimann FamRZ 2012, 604, 607), ist dem entgegen zu halten, dass es für die grundsätzliche Frage, ob jemandem überhaupt ein gesetzliches Erbrecht zustehen soll, im Gegensatz zur Einzelfallentscheidung des EGMR kein taugliches allgemeines Abgrenzungskriterium darstellt, in welchem verwandtschaftlichen Näheverhältnis die übrigen Erbprätendenten zum Erblasser stehen.
    [5] Schließlich kommen hierfür mehrere Zeitpunkte in Betracht. Zum einen der 01.07.1998 (Möglichkeit der Gleichstellungsvereinbarung nach Art. 12 § 10a NEhelG a.F.), zum anderen der 01.04.1998 (erbrechtliche Gleichstellung für künftige Erbfälle durch das ErbGleichG vom 16.12.1997, BGBl. I, 2968) und schließlich sogar der 01.07.1970 (Inkrafttreten des NEhelG vom 19.8.1969, BGBl. I, 1243). Wer für eine weitergehehende Rückwirkung plädiert, muss auch benennen, aus welchen Gründen diese Rückwirkung wie weit zurückreichen und wie es vonstatten gehen soll, bereits abgeschlossene Altfälle über Jahrzehnte hinweg neu aufzurollen.
    [6] EGMR, Urt. v. 01.02.2000, Mazurek v. France, application no. 34406/97.
    [7] EGMR, Urt. v. 07.02.2013, Fabris v. France, application no. 16574/08.
    [8] EGMR FamRZ 2009, 1293 m. Anm. Henrich = BWNotZ 2009, 203 m. Anm. Krug = ZEV 2009, 510 = DNotZ 2010, 136 (Fall Brauer).
    [9] Anders noch Bestelmeyer Rpfleger 2012, 361, 371 im Gegensatz zum DNotI-Gutachten DNotI-Report 2011, 185, 187 (auf der Grundlage der nunmehr vom BGH aufgegebenen Theorie der sog. Doppelberechtigung). Diese Ansicht wird im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des BGH nicht mehr aufrecht erhalten.
    [10] BVerfGE 44, 1 = NJW 1977, 1677; BVerfG FamRZ 2004, 433 = DNotZ 2004, 471.
    [11] BGH Rpfleger 2012, 75 = FamRZ 2012, 119 = ZEV 2012, 32; Bestelmeyer Rpfleger 2012, 361, 367 f.

  • Diese Auffassung ist durchaus vertretbar und die Problematik wurde auch zutreffend dargestellt:daumenrau.
    Der Vertrauensschutz der Erben und der Vertrauensschutz an sich sind ein Verfassungsgut, welches in einer Abwägung immer besonders berücksichtigt werden muss. Es stellt sich jedoch die Frage, wie weit dieser Vertrauensschutz gehen kann. Spätestens seit der Entscheidung des EGMR v. 28.05.2009 ist die Rechtsprechung des BVerfG in hohen Maße in Frage gestellt worden(wie schon bei der Sicherungsverwahrung oder dem Sorgerecht bei unehelichen Kindern). Bei Sachverhalten, die noch nicht abgeschlossen sind, kann m. E. durchaus argumentiert werden, dass ein Vertrauensschutz der Erben, die von der bisherigen Regelung profitieren, nicht vorliegt. Im Wege einer Abwägung muss berücksichtigt werden, dass ein uneheliches Kind massiv im Kernbereich seiner Grundrechte bzw. den Rechten der EMRK betroffen ist. Ihm wird ein nahestehendes Recht wie dem Erbrecht nach seinem Vater genommen (Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 5 GG, Art 14 Abs. 1 GG und subsidiär Art. 3 Abs. 1 GG). Beim unehelichen Kind wird somit in den Kernbereich verschiedener Grundreche eingegriffen. Sollte jedem unehelichen Kind dagegen ein Erbrecht nach dem Vater zustehen und dadurch die jeweilige Quote der ehelichen Halbgeschwister verringert werden, wird in deren Rechte nur peripher eingegriffen, da sie ja immer noch erben. Dazu sind absurde Konstellationen denkbar, wo entfernte Ordnungen davon profitieren, dass die erste Erbordnung quasi enterbt wird. Das ist verfassungsrechtlich nicht haltbar:mad: und wird vom EGMR auch korrigiert werden.

  • Wenn ein Erbfall eingetreten ist, liegt bereits ein abgeschlossener Sachverhalt vor. Denn bereits im Zeitpunkt des Erbfalls steht objektiv fest, wer gesetzlicher Erbe ist und wer dies ist, hängt nicht davon ab, wann über die Erbfolge entschieden wird.

    Dass die Angehörigen fernerer Erbordnungen erben, wenn in einer näheren Erbordnung keine erbberechtigten Personen vorhanden sind, liegt in der Natur der Dinge.

    Im Übrigen sollte nicht übersehen werden, dass der EGMR sowohl im Fall Brauer als auch im Fall Fabris mit den konkreten Umständen des Einzelfalls argumentiert hat, sodass die betreffenden Entscheidungen auch anders hätten ausfallen können, wenn die entscheidungserheblichen Umstände, die dort vorlagen, nicht vorgelegen hätten. Für die grundsätzliche und sich jeder einzelfallbedingten Erwägung entziehenden Frage, ob und ab wann ein bestimmter Personenkreis überhaupt erbberechtigt ist, sind diese subjektiven Abgrenzungen nicht tauglich. Dies zeigt sich schon daran, dass auch der EGMR kein Erbrecht gewähren kann, das die nationalen Rechte nicht vorsehen.

  • Das ist ein interessanter Gedanke. Im Augenblick des Versterbens des Erblassers beginnt und endet der Sachverhalt. Gibt es dafür eine Fundstelle? Apropos Fundstelle. Bisher habe ich mich mühsam durch das Urteil in englischer Sprache durchgeschlagen. Weiß jemand, ob und wann eine deutsche Übersetzung erscheint?

  • Eine neue Runde?

    EGMR: Verletzung des Diskriminierungsverbotes durch erbrechtliche Stichtagsregelung
    EGMR (29762/10, 09.02.2017)

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Verfahren Mitzinger gegen Deutschland festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt wurde.

    In dem Fall ging es um eine Stichtagsregelung des deutschen Erbrechts, die vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder betrifft. Die Beschwerdeführerin wurde 1940 als nichteheliches Kind geboren. Ihr Vater verstarb im Jahr 2009. Der Beschwerdeführerin war es nach damaliger Rechtslage nicht möglich, Rechte am Erbe ihres Vaters geltend zu machen. Nach Art. 12 § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder (NEhelG) galt für vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder altes Recht fort, wonach nichtehelichen Kindern erbrechtliche Ansprüche nur gegenüber Müttern und deren Verwandten zustanden. Vor dem EGMR machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie durch die Anwendung der Stichtagsregelung durch deutsche Gerichte in ihren Rechten aus Art. 14 (Diskriminierungsverbot) i.V.m. Art. 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) EMRK verletzt worden sei. Sie rügt, dass Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG ihr die Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen in Bezug auf das Erbe ihres Vaters unmöglich mache und sie hierdurch diskriminiere. Der EGMR hat einstimmig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Art. 14 (Diskriminierungsverbot) i.V.m. Art. 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) EMRK verletzt wurde.

    Über die Frage einer Entschädigung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden.

    (zitiert nach Juris, Quelle: Pressemitteilung des EGMR v. 09.02.2017)

    Dankenswerter eingestellt von AssRpfl hier (Rechtsprechungsthread Nachlass):
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1099763

    Um Missverständnisse zu vermeiden: Der konkrete Erbfall datierte vom Januar 2009, also war er von der gesetzlichen Neuregelung des Nichtehelichenerbrechts nicht erfasst.

    Zur Vorgeschichte vgl. hier:
    http://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-155555%22]}

    Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

  • Das ist doch genau das, was wir schon seit der Neuregelung erwarten.


    ...wie ich schon immer sagte: Der Gesetzgeber hätte ausnahmslos alle Erbfälle mit nichtehelichen Kindern berücksichtigen müssen. So wurde aber nur ein Stichtag durch einen neuen (ungerechten und völlig willkürlichen) Stichtag ersetzt. Das kann m. E. nicht richtig sein.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Das ist doch genau das, was wir schon seit der Neuregelung erwarten.

    Das hatten nicht "wir", sondern die hieran interessierten Kreise erwartet - das ist ein feiner Unterschied.

    Das BVerfG, der BGH und verschiedene Obergerichte haben die Regelung des 2. ErbGleichG übereinstimmend als verfassungsgemäß gebilligt. Dass der EGMR dies anders sieht, ist natürlich - zunächst einmal im Individualverfahren - zu akzeptieren.

    Aber weshalb sollte es für das Erbrecht sprechen, dass der Vater die Vaterschaft anerkannt hatte? Hätte er sie nicht anerkannt, wäre es von vorneherein - mangels Verwandtschaft - nicht zu einem Erbrecht gekommen. Und weshalb sollte es im Weiteren für ein Erbrecht sprechen, dass das Kind mit seinem Vater Kontakt hatte? Seit wann ist das ein erbrechtsbegründender Faktor? Konsequenterweise also kein Erbrecht mehr für eheliche (!) Kinder, die sich von ihrer Familie lossagen und zu ihr seit Jahrzehnten keinen Kontakt mehr haben?

    Ich halte das alles nicht für schlüssig. Entweder es ist eine Diskriminierung oder es ist keine und wenn es eine ist, kommt es auf alle vom EGMR hin und her gewälzten Fragen überhaupt nicht mehr an.

  • Das ist doch genau das, was wir schon seit der Neuregelung erwarten.


    ...wie ich schon immer sagte: Der Gesetzgeber hätte ausnahmslos alle Erbfälle mit nichtehelichen Kindern berücksichtigen müssen. So wurde aber nur ein Stichtag durch einen neuen (ungerechten und völlig willkürlichen) Stichtag ersetzt. Das kann m. E. nicht richtig sein.

    Was ist mit "ausnahmslos alle Erbfälle" gemeint?

    Denn diese Frage ist ja gerade der Knackpunkt, um den sich bislang alle Kritiker der Stichtagsregelung des 2. ErbGleichG herumgedrückt haben.

    Wie weit will man also - auf den Erbfall abstellend - zurückgehen?

    Bis zur ersten Reform am 01.04.1998, bis zum Inkrafttreten des NEhelG am 01.07.1970 (das ist schon mehr als ein Vierteljahrhundert früher), oder noch weiter zurück bis zu Inkrafttreten des Grundgesetzes oder gar bis zum Inkrafttreten des BGB?

    Also ein Wiederaufrollen aller Erbfälle über Jahrzehnte hinweg?
    Und keinerlei Bestandsschutz mehr, obwohl sich die "Illegitimitätsanschauungen"erst im Lauf der Jahrzehnte gewandelt hatten? Und hier sind wir dann auch beim eigentlichen Problem: Ab wann genau (!) hatten sie sich denn so gewandelt, dass man ab diesem konkreten (!) Zeitpunkt von einer Diskriminierung sprechen kann?

    Kritik zu üben ist das Eine, sich an der Lösung der durch den Erfolg der Kritik ausgelösten Probleme zu beteiligen, das Andere.

    So willkürlich war der "neue" Stichtag im Übrigen nicht. Innerstaatlich konnte - von allen Instanzen bis hin zum BVerfG bestätigt - bis zur Entscheidung des EGMR vom Nichtbestehen eines Erbrechts ausgegangen werden und man hat die Neuregelung auf den Zeitpunkt zurückbezogen, zu welchem der EGMR dies anders sah. Natürlich hätte man das auch anders regeln können, aber willkürlich ist es im hier vorliegenden Kontext sicher nicht, zumal es - soweit ersichtlich - an konkreten und wohlbegründeten Vorschlägen fehlte, wie weit die Rückwirkung des Gesetzes denn in die Vergangenheit zurückreichen solle.

  • Cromwell:

    Wenn sich herausstellt, dass eine seit Jahrzehnten angewandte Praxis nicht richtig ist, dann ist das eben so und dann kann es für sowas eben auch keinen Bestandsschutz geben. Eine Rechtskraft gibt es im Erbrecht ohnehin nicht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Das ist schon klar.

    Aber es kann natürlich auch nicht zutreffend sein, dass die betreffenden erbrechtlichen Regelungen ggf. bis ins Mittelalter zurück (man verzeihe mir die Polemik) diskriminierend waren. Die gesellschaftliche Anschauung in Bezug auf nichteheliche Kinder hat sich im Lauf der Zeit gewandelt und irgendwann hat dieser Wandel dann bewirkt, dass die Gesetzeslage nach und nach in die Diskriminierung "hineingewachsen" ist. Die Frage ist nur, wann das der Fall war und wie man dies zeitlich festmachen möchte. Und insofern stellt sich natürlich auch die Frage nach dem Bestandsschutz, weil man ihn nur für Zeiten beiseite lassen kann, zu welchen bereits von einer Diskriminierung ausgegangen werden konnte.

    Also noch einmal: Wie weit zurück?

    Wenn man sich vor Augen hält, dass es auf der Welt noch genügend Rechtsordnungen gibt, wo Frauen nichts oder weniger erben als Männer und wo Geschwister - je nach Geschlecht - unterschiedlich erbrechtlich behandelt werden, ohne dass dort überhaupt jemand auf die Idee verfiele, dass daran etwas falsch sein könnte, kann man ohnehin nur noch den Kopf schütteln.

    Kant trieb die Diskriminierung scherzhaft ja sogar so weit, dass er behauptet haben soll, im Himmel könne es keine Frauen geben. Denn wenn bei Johannis die Rede davon sei, dass im Himmel eine halbe Stunde völlige Stille geherrscht habe, könnten schlecht Frauenzimmer zugegen gewesen sein.

  • Meines Erachtens wenigstens zurück bis zum 03.10.1990.

    Damals kam es nämlich zu der ursächlichen Ungleichbehandlung von nun vereinigten Deutschen. Die Bürger der ehemaligen DDR kannten "schon immer" das Vollerbrecht bei nichtehelicher Abstammung. Die im Westen die Regelungen des NEhelG. Damals wäre es an der Zeit gewesen, eine gemeinsame Regelung für alle Deutschen zu schaffen. Das hat man nicht getan, sondern DDR-Bürger weiterhin anders behandelt als Westdeutsche.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • "Schon immer " ist etwas übertrieben, weil es in der ehemaligen DDR erst mit Wirkung ab 01.04.1966 zu einer - im Übrigen nur teilweisen - Gleichstellung (§ 9 EGFGB) und erst ab 01.01.1976 durch das ZGB zu einer völligen Gleichstellung kam.

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post775966

    Der 03.10.1990 wäre zwar ein denkbarer Zeitpunkt gewesen, aber sicherlich kein zwingender. Denn man hat die unterschiedlichen Rechtsordnungen in diesem Punkt unterschiedlich belassen und dies sagt nichts darüber aus, ob die Regelung "im Westen" damals schon diskriminierend war, nur weil "im Osten" etwas anderes galt.

    Nebenbei: Diejenigen, deren Erbaussichten nach dem sich mit Ablauf des 02.10.1990 ergebenden fiktiven Erbstatut von der alten Übergangsregelung des Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB garantiert wurden, sind von der vorliegenden Problematik ohnehin nicht betroffen, weil die bis zum 28.05.2009 in Kraft gewesene alte Stichtagsregelung des NEhelG auf sie nie zur Anwendung kam.

  • Cromwell: Deswegen habe ich "schon immer" in "" gesetzt ;)

    Und: Im Vergleich zum "Osten" ist nach der Ansicht des EGMR die Regelung im Westen ja diskriminierend.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Der 1.1.1958 würde sich auch anbieten. Da ist Deutschland der "EU" beigetreten und schließlich kann der Verstoss gegen die Menschenwürde vom EGMR wohl nur für Erbfälle ab diesem Zeitpunkt beurteilt werden.

    Ausschlaggebend war aber die Ungleichbehandlung von Deutschen innerhalb Deutschlands, nur weil diese aus unterschiedlichen Landesteilen stammen. Die Wiedervereinigung war die Geburtsstunde der ungleichen Erbrechte.

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  • Der 1.1.1958 würde sich auch anbieten. Da ist Deutschland der "EU" beigetreten und schließlich kann der Verstoss gegen die Menschenwürde vom EGMR wohl nur für Erbfälle ab diesem Zeitpunkt beurteilt werden.

    Ausschlaggebend war aber die Ungleichbehandlung von Deutschen innerhalb Deutschlands, nur weil diese aus unterschiedlichen Landesteilen stammen. Die Wiedervereinigung war die Geburtsstunde der ungleichen Erbrechte.


    Die Unterschiede gab es vorher schon. Aber es stimmt, man hat versäumt, die Unterschiede anlässlich der Wiedervereinigung zu beseitigen.

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