Urteil des EGMR v. 07.02.2013 zum Erbrecht nichtehelicher Kinder in Frankreich

  • Man hat bei der Sache immer die Situation des nichtehelichen Kindes vor Augen, das zwar einen wohlhabenden Vater hat, aber außer ein wenig Alimente nie etwas bekam und jetzt noch bei der Erbschaft wegen eines willkürlichen Stichtags leer ausgeht. Das ist in der Tat alles andere als witzig.

    Wenn man aber auf Jahrzehnte rückwirkend die Verwandtschaft zwischen nichtehelichem Kind und der gesamten väterlichen Verwandtschaft herstellen will, dann kommt man zu seltsamen Ergebnissen, insbesondere dann, wenn das nichteheliche Kind irgendwann kinderlos stirbt und im Vertrauen darauf, dass es mit seinem Erzeuger nicht verwandt ist, kein Testament gemacht hat.

  • Die politische Dimension ist aber doch die: Warum soll der Steuerzahler dafür sorgen, dass sich die Nachlässe anderer Personen verdoppeln? Das wird insbesondere schwierig, wenn es sich um hohe Nachlässe handelt. Das lässt sich politisch nicht durchsetzen.

    Dass die menschenrechtswidrige Diskriminierung nichtehelicher Kinder falsch ist, ist keine Frage. Aber die Lösung kann nur in der Rückabwicklung dieser Fälle liegen. Der EGMR kann nur Schadensersatz ausurteilen. Er kann kein Erbrecht herstellen. Sonst hätte er es vielleicht getan.

  • Man hat bei der Sache immer die Situation des nichtehelichen Kindes vor Augen, das zwar einen wohlhabenden Vater hat, aber außer ein wenig Alimente nie etwas bekam und jetzt noch bei der Erbschaft wegen eines willkürlichen Stichtags leer ausgeht. Das ist in der Tat alles andere als witzig.

    Wenn man aber auf Jahrzehnte rückwirkend die Verwandtschaft zwischen nichtehelichem Kind und der gesamten väterlichen Verwandtschaft herstellen will, dann kommt man zu seltsamen Ergebnissen, insbesondere dann, wenn das nichteheliche Kind irgendwann kinderlos stirbt und im Vertrauen darauf, dass es mit seinem Erzeuger nicht verwandt ist, kein Testament gemacht hat.


    Eben. Das fehlende Erbrecht des neki ist ja keine Einbahnstraße.

  • Bitte entschuldigt, wenn das jetzt indiesem Thread ein bisschen fehlgeleitet wird. Allerdings versteht ihr vielleicht, warum ich mich hier dran hänge.

    Und zwar ich muss ausholen:
    Hier wird Grundbuch und Grundakteneinsicht beantragt. Bei Einsicht durchPflichtteilsberechtigte ist berechtigtes Interesse "auch dann noch zubejahen, wenn der Pflichtteilsanspruch verjährt sein könnte; allerdings darfder zeitliche Zusammenhang nicht Jahrzehnte betragen" (Meikel/BöttcherGrundbuchkommentar zu § 12, Rn. 46)

    A.stellerin ist 1946 unehelich geboren, kein DDR Bezug. Der Vater starb 1986.Es bestand lt. Angabe der Antragstellerin zeitlebens intensiver Kontakt mit demVater.
    In seinem Testament setzte er seine Ehefrau als Alleinerbin ein. Weitere Kinderhatte er nicht.

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des EGMR vom 28.05.2009 und 23.03.2017sowie des BGH vom 12.07.2017 möchte sie nun ihre Pflichtteilsansprüche geltendmachen.

    Und genau da ist mein Problem. Die Rechtsprechung hierzu geht immer vomErbrecht des Neki aus. Deswegen habe ich angefangen, auch die früherenRegelungen zum PT für Nekis zu recherchieren und bin auf den früheren § 2338aBGB gestoßen, der mit Wirkung zum 01.07.1970 eingeführt wurde und bis 1998bestand. Dieser stellte auf die Entziehung des Erbersatzanspruches ab.Erbersatzansprüche gab es aber erst für nach 1.7.1970 geborene Kinder. Dasmüsste im Umkehrschluss bedeuten, dass die Antragstellerin beim Erbfall 1986nicht Pflichtteilsberechtigte war.

    Glaubt ihr, man kann aus den oben genannten Entscheidungen zumindest herleiten,dass den enterbten Neki nunmehr Pflichtteilsrechte zustehen? Oder gab es ähnlich Ersatzansprüche bereitszum Zeitpunkt des Erbfalles, und die Antragstellerin hat damals keine Rechtegeltend gemacht? In diesem Fall wäre der Antrag mE abzulehnen.
    Habe ich etwas übersehen oder einen riesigen Denkfehler?

  • Erbersatzansprüche gab es aber erst für nach 1.7.1970 geborene Kinder.


    Den Erbersatzanspruch gab es (ab 1.7.1970) für nicht ehel. Kinder, die ab 1.7.1949 geboren waren. Für die 1946 geborene Tochter also nicht. Die Frage ist, seit wann die Verjährungsfrist für Ansprüche läuft, die sie dank EGMR trotzdem hat.

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