Vergütung des Betreuers - Betroffener lebt in Obdachloseneinrichtung

  • Mir liegt ein Vergütungsantrag von einer Berufsbetreuerin vor und in dem Abrechnungszeitraum hat die Betreute die stationäre Einrichtung verlassen, wurde daraufhin in eine Obdachloseneinrichtung aufgenommen und ist danach bei Bekannten untergekommen (sie ist wohnungslos).

    Den Stundenansatz "nicht im Heim" macht die Betreuerin ab Verlassen der Obdachloseneinrichtung geltend. Die Einrichtung ist doch aber kein Heim i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG, oder? Ich kann mir jedenfalls nicht denken, dass dort "Wohnraum" überlassen wird und dass sie entgeltlich betrieben wird.. Aber vllt gibt es ja sowas und ich muss von Amts wegen ermitteln, was das genau für eine Obdachloseneinrichtung ist?

    Danke schonmal für eure Antworten!!

  • Hier würde ich wohl gar nichts ermitteln.

    Die Betreuerin rechnet als "Heim" ab, geht also offenbar von der Heimeigenschaft aus.

    Damit macht sie weniger Vergütung geltend als (eventuell) möglich, was aus Sicht der Staatskasse günstig ist.

  • Habe ich denn keine Hinweispflichten? Muss ich nicht auf einen sachgerechten Antrag hinwirken, also zumindest die Betreuerin um Prüfung bitten?

  • Habe ich denn keine Hinweispflichten? Muss ich nicht auf einen sachgerechten Antrag hinwirken, also zumindest die Betreuerin um Prüfung bitten?

    Wieso Pflicht :confused:

    Wenn du nett bist und der Betreuer ansonsten ganz brauchbar ist rufst du ihn an und servierst ihm das Schmankerl mit Blick auf die weitere Zusammenarbeit als persönliche Dienstleistung Deinerseits :D

  • Naja, mit Nettigkeit hätte das bei mir eher weniger zu tun, weil ich egtl nur meine Arbeit möglichst richtig machen will;) - und die Betreuerin kenn ich noch nicht. Und da ich ja abstempele, dass es "sachlich und rechnerisch richtig" beantragt wurde, könnte ich mir schon vorstellen, dass ich einen Hinweis geben muss..

  • Man kann einen Hinweis geben. Man muss aber nicht.
    Über einen Antrag hinaus geht man eh nicht.
    Wenn Du nur abstempelst und auszahlst, ist das kein Beschluss, der in Rechtskraft erwächst. Der Betreuer hat später immer noch die Möglichkeit der erweiterten Antragstellung.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Man kann einen Hinweis geben. Man muss aber nicht.
    Über einen Antrag hinaus geht man eh nicht.
    Wenn Du nur abstempelst und auszahlst, ist das kein Beschluss, der in Rechtskraft erwächst. Der Betreuer hat später immer noch die Möglichkeit der erweiterten Antragstellung.


    ...natürlich vorbehaltlich der Erlöschensfrist.

  • Habe ich denn keine Hinweispflichten? Muss ich nicht auf einen sachgerechten Antrag hinwirken, also zumindest die Betreuerin um Prüfung bitten?

    Wieso Pflicht :confused:


    Das verstehe ich auch nicht.

    Im KfB-Verfahren in Zivilsachen käme wohl auch keiner auf die Idee, den RA darauf hinweisen zu müssen, doch diese und jene vergessenen Gebühren/Auslagen noch zu beantragen.

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