Rechtsmittel gegen Beschluss

  • Ich habe gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Erinnerung eingelegt. Dieser Erinnerung wurde nur zum Teil vom Rechtspfleger mit Beschluss abgeholfen. Jetzt habe ich den Beschluss des Richters erhalten, der den Beschluss des Rechtspflegers hält. Da unter dem Beschluss des Richters keine Rechtsmittelbelehrung steht und auch nicht, dass hiergegen kein Rechtsmittel möglich ist bin ich mir nicht sicher, ob ich gegen den Beschluss des Richters Beschwerde einlegen kann. Vielleicht kann mir jemand helfen

  • Danke, war mir ein unsicher, da der Rechtspfleger mit dem ich telefoniert habe meinte, dass ich kein Rechtsmittel hätte.

  • Zitat

    Danke, war mir ein unsicher, da der Rechtspfleger mit dem ich telefoniert habe meinte, dass ich kein Rechtsmittel hätte.

    ist wegen 567 II zpo nicht abwegig.

  • Die Frage nach dem Rechtsmittel bezog sich wohl auf den Teil der Erinnerung, welche sich nicht durch Abhilfe erledigt hat, sondern zurückgewiesen wurde.

    Warum soll der Richter über das entscheiden, was der Rechtspfleger schon stattgegeben hat:gruebel:

    Welchem Teil nicht entsprochen wurde, ist eigentlicht gar nicht vorgetragen worden.

    Vielleicht kann der TE dazu mal was sagen. Gerade dazu, weshalb er ein RM haben möchte.

  • Zitat

    Danke, war mir ein unsicher, da der Rechtspfleger mit dem ich telefoniert habe meinte, dass ich kein Rechtsmittel hätte.

    ist wegen 567 II zpo nicht abwegig.

    Das betrifft doch nur Kostenbeschwerden.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Zitat

    Das betrifft doch nur Kostenbeschwerden.

    richtig. der sachverhalt gibt nichts dazu her, um was für eine erinnerung es sich hier handelt, über die der richter entschieden hat. 766 zpo? 766 zpo hinsichtlich der kosten? oder hat der rechtspfleger im pfüb gebühren < 200 euro abgesetzt und der fragesteller als gläubiger dagegen erinnerung nach 567 II zpo, 11 II rpflg eingelegt? man kann es nicht sagen. der sachverhalt gibt nichts her.

  • Eine Erinnerung gegen den PÜ wird eine nach § 766 sein.
    Wenn hierbei RA-Gebühren abgesetzt werden, ist das keine Kostenbeschwerde.

    Wenn es um Kosten des PÜ geht, möge der SV ergänzt werden.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Es geht hier nicht um die Kosten des RA. Es handelt sich hier um eine Erinnerung über den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Mandanten. Er hat Arbeitseinkommen und seine Frau bekommt eine kleine Rente. Der Gläubiger hat beantragt, den Schuldner ohne Unterhaltsberechtigten zu pfänden. Hiergegen wurde Erinnerung eingelegt. Dieser Erinnerung wurde zum Teil abgeholfen. Über den nicht abgeholfenem Teil wurde die Akte dem Richter vorgelegt und dieser hat dem Rechtspfleger recht gegeben. Dies bedeutet für den Mandanten, dass ein nicht geringer Teil seines Arbeitseinkommens gepfändet wird. Bis zur Entscheidung über die Erinnerung wurde der bis dato gepfändete Teil laut Beschluss vom AG einbehalten. Wie gesagt, der hiesige Rechtspfleger vertritt die Ansicht, dass gegen den Beschluss des Richters kein Rechtsmittel gegeben ist.

  • Da steht dann doch § 793 ZPO entgegen. In der Kommentierung zu § 766 steht auch einiges.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Frage nach dem Rechtsmittel bezog sich wohl auf den Teil der Erinnerung, welche sich nicht durch Abhilfe erledigt hat, sondern zurückgewiesen wurde.

    Warum soll der Richter über das entscheiden, was der Rechtspfleger schon stattgegeben hat:gruebel:

    Welchem Teil nicht entsprochen wurde, ist eigentlicht gar nicht vorgetragen worden.


    Das spielt doch für die Antwort gar keine entscheidende Rolle.

    Der Erinnerung wurde nur zum Teil abgeholfen, so dass im Übrigen der Richter entscheiden musste. Dieser hat allerdings die Nichtabhilfe des Rechtspflegers gehalten, d. h. Erinnerung zurückgewiesen.

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