Zinsen vollstrecken aus Übertragungsvertrag

  • Hallo,
    wir haben einen Übertragungsvertrag, wonach der Übernehmer sich verpflichtet an seine beiden Schwestern jeweils
    einen Betrag zu zahlen und dann den Grundbesitz in Eigentum übernimmt. Im Übertragungsvertrag steht :
    ... Die Beträge sind fällig und zahlbar bis zum 31.08.2010 auf Konto .... Der Übernehmer unterwirft sich wegen der von ihm vorstehend übernommenen Zahlungsverpflichtungen sowie eventueller Verzugszinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde.

    Ich habe Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher erteilt mit einer Verzinsung von 5 Prozent über Basiszinssatz ab dem 01.09.2010. Der Gerichtsvollzieher ist jetzt der Meinung, dass keine Verzugszinsen tituliert sind und er nur die Beträge aus der Urkunde ohne Zinsen zu vollstrecken hat. M. E. ist durch Nichtzahlung Verzug eingetreten und die Beträge ab 01.09.2010 gem
    § 288 BGB zu verzinsen. Mein Frage: wo finde ich in der ZPO (?) die Vorschrift, dass die Beträge mit Zinsen zu vollstrecken sind bzw. was muss ich tun, um die Beträge verzinst zu bekommen. Ist Fälligkeit der Zinsen eingetreten und somit vollstreckbar?

    Vielen Dank für eine schnelle Antwort mit entsprechenden Paragraphen
    Liebe Grüße
    stoner36 :gruebel:

  • Der GV hat Recht. In der ZV kann nur das vollstreckt werden, was aus dem Vollstreckungstitel hervorgeht. Rein materiell-rechtliche Forderungen (Zinsen) müssen da außer Betracht bleiben. Ist eine Verzinsung aus dem Vollstreckungstitel nicht enthalten, kann wegen Zinsen auch nicht vollstreckt werden. Dem Irrglauben, dass das anders sei, begegnet man immer mal wieder bei einigen Anwaltskanzleien, wo selbst Zinsen aus Unterhaltstiteln geltend gemacht werden, obwohl aus diesen keinerlei Verzinsung hervorgeht.

  • zinsen sind vorliegend in der notariellen urkunde tituliert, 794 I 5 zpo. problem ist der vollstreckungsfähige inhalt. erstens ist die zinshöhe nicht bestimmt, zweitens nicht der zinsbeginn. hinsichtlich der zinshöhe kann man eventuell noch darüber nachdenken, ob die zinshöhe nicht wenigstens "bestimmtbar", d.h. auslegungsfähig ist. dieses ist zumindest hinsichtlich des zinsbeginns nicht möglich. man kann aber darüber nachdenken, das ganze über 726 zpo zu lösen (vgl. kg olgz 1983, 213). problematisch ist natürlich, wie du den verzug mittels einer öffentlichen/öffentlich beglaubigten urkunde nachweisen willst. bleibt also nur noch das geständnis und eventuell die geständnisfiktion 138 III zpo (umstritten, ob im klauselverfahren anwendbar). gelingt die lösung über 726 zpo nicht, kann man eventuell noch über eine feststellungsklage nachdenken.

  • Gut, Zinsen sind zwar grundsätzlich tituliert (hatte ich überlesen), aber ohne vollstreckungsfähige Bezeichnung (wieviel, ab wann).
    Theoretisch könnte man bei zweifelhaften Angaben einen Vollstreckungstitel auch auslegen: Hier Zinsbeginn 1.9.2010 und Höhe der Zinsen nach dem gesetzlichen Wert von 5% über dem Basiszinssatz.

    Man kann sich also für die eine oder andere Variante entscheiden und es auf ein Rechtsmittel entweder des Gläubigers oder des Schuldners ankommen lassen. Ich vermute mal, dass die Wahrscheinlichkeit für ein RW durch den Schuldner wegen berücksichtigter Zinsen geringer ist, weil er genau weiß, dass er diese zu zahlen hat und ansonsten eher weitere Kosten für eine (richtige) Titulierung riskieren würde.

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