§ 788 ZPO, 11 RVG

  • Hallo, ich bin neu hier.....
    Mache seit kurzem Zivil- und Vollstreckungssachen und habe gleich ein Problem!
    Ein Anwalt verlangt Kostenfestetzung nach §§ 788 ZPO, 11 RVG.
    Er war Anwalt der Partei: minderjähriges Kind vertr. d.d. Kindsmutter. RA-Kosten gegen die eigene Partei (minderj. Kind vertr. d.d. Kindsmutter) wurden vom Fam.Gericht (war Unterhaltssache) gem. § 11 RVG festgesetzt. Aus diesem KFB hat er vollstreckt - gg. die Mutter. Der VA war gegen die Mutter gerichtet. Der GV hat der Mutter die EV abgenommen. Nun sollen diese Kosten (ZV-Auftrag und Geb. des GV) gem. § 788 ZPO festgesetzt werden, gg. die Mutter.
    Geht das? Hat der GV überhaupt richtig die EV abgenommen?
    Was meint Ihr? Oder soll ich einfach festsetzen? Gegen das mdj. Kind vertr. d.d. Kindsmutter , anders könnte es ja nicht gehen, oder?
    Im Zweifel hat die Mutter ja den RA beauftragt. VKH war keine im Spiel!
    Oder sehe ich Probleme, wo es keine gibt?

    Vielen Dank für Eure Denkanstöße oder Lösungsvorschläge!!!

    • :D


  • Über § 788 lassen sich mE nur die notwendigen Kosten der ZV gegen den ZV-Schuldner festsetzen. Dieser § hat bei der Festsetzung gegen die eigene Partei nichts zu suchen, zumal hier auch die Notwendigkeit nicht zu prüfen ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hier ist doch nun der Anwalt der Gläubiger und das Kind (vertr.d.d. Mutter) der Schuldner. Warum soll dann Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO gegen das Kind nicht möglich sein?
    Man kann natürlich keinen Vollstreckungsauftrag gegen die Mutter auslösen! Und die e.V. gibt sie auch nicht in eigenem Namen ab, sondern nur als gesetzliche Vertreterin des Kindes. Mithin können wiederum Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO nur gegen das Kind, nicht aber gegen die Mutter festgesetzt werden.

  • Mich hat 11 RVG im SV irritiert.

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