Nach dem neuen § 802b Abs 2 ZPO gilt: "Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben".
Darf ich das als Vollstreckungsgericht als Hindernis gemäß § 775 Nr. 4 ZPO werten, wenn der Schuldner eine entsprechende Urkunde des Gerichtsvollziehers einreicht?