Gütliche Erledigung nach § 802b ZPO = Vollstreckungshindernis?

  • Nach dem neuen § 802b Abs 2 ZPO gilt: "Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben".

    Darf ich das als Vollstreckungsgericht als Hindernis gemäß § 775 Nr. 4 ZPO werten, wenn der Schuldner eine entsprechende Urkunde des Gerichtsvollziehers einreicht?

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

  • Nachdem ich mich notgedrungen als Vertreter des Jusizfiskus ebenfalls mit dem neuen Vollstreckungsrecht herumschlagen muss, würde mich auch interessieren, wie der TO zu seiner Annahme kommt .

  • Das Vollstreckungshindernis § 775 Nr 4 ZPO spricht ausdrücklich von "Stundung".

    Auch in einem früheren Entwurf des § 802b II ZPO wurde der Begriff "Stundung" verwendet, dies wurde jedoch bewusst in "Zahlungsvereinbarung" geändert (hauptsächlich um die Folgen einer Stundung auf die Zinsen zu vermeiden).
    In der endgültigen Fassung des § 802b II ZPO wurde also ausdrücklich keine "Stundung" im rechtlichen Sinne gewollt.

    Wie "ist die Vollstreckung aufgeschoben" zu werten ist sei mal dahingestellt. Ob damit nur weitere Vollstreckungsmaßnahmen durch den Gerichtsvollzieher unzulässig werden (wie es meist vertreten wird) oder auch z.B. PfÜBse steht nirgends ausdrücklich...

  • Mein Problem war, ob beim Erlass meines PfÜB eine vorgelegte Stundungsvereinbarung mit dem GV nach § 802b Abs. 2 ZPO als Vollstreckungshindernis entgegenstehen kann. Aber wenn ich Euch recht verstehe, muss ich mich darum nicht kümmern und darf pfänden. Könnte man evtl. auch sagen: wenn der Gläubiger seinen Antrag auf PfÜB aufrecht erhält, ist § 802b III ZPO einschlägig und der Vollstreckungsaufschub endet sowieso?

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

  • Die gütliche Erledigung ist gemäß § 802a Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist eine Vollstreckungsmaßnahme. Gemäß § 802 b ZPO tritt durch die Zustimmung des Gläubigers zum Zahlungsplan ein Vollstreckungsaufschub ein. Der Vollstreckungstitel verbleibt beim GV, denn ansonsten kann eine Auszahlung an den Gläubiger nicht erfolgen. Den Widerspruch gegen den Zahlungsplan kann der Gläubiger nur gegenüber dem Gerichtsvollzieher erheben, nicht aber durch die Beantragung eines Pfüb beim Vollstreckungsgericht.

    Vollstreckungsaufschub ist die öffentlich-rechtliche Wirkung des Zahlungplanes und betrifft das Vollstreckungsverhältnis zwischen Staat und Schuldner. Ab diesem Zeitpunkt ruht die Vollstreckung. (Hippler/Wasserl, Die Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher Seite 66). Es ist allerdings fraglich ob sich dieser Vollstreckungsaufschub nur auf die Maßnahmen des Gerichtsvollziehers bezieht oder auch auf z.B. die Forderungspfändung. Geht man davon aus, daß nur die Maßnahmen des Gerichtsvollziehers betroffen sind, so könnte der Gläubiger trotz der gütlichen Erledigung Forderungen pfänden.
    Es ist dies natürlich dann besonders "lustig", wenn der Gläubiger der gütlichen Einigung zustimmt und anschließend das Konto des Schuldners pfändet. Dadurch ist der Schuldner nicht mehr in der Lage seinem Zahlungsversprechen gemäß der gütlichen Erledigung nach § 802b ZPO nachzukommen und muß nun ggf. die Vermögensauskunft leisten. Für den Gläubigervertreter hat dies insgesamt noch den -ungewollten (?) - Nebeneffekt, daß er höhere Gebühren erheben kann.

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