Depotbanksperrvermerk ranglos?

  • In Abt. II ist ein Depotbanksperrvermerk eingetragen.
    Beantragt wurde eine Grundschuld an erster Rangstelle.
    Dies wurde bemängelt, da ja Abt. II/1 belastet ist.
    Nun sagt der Notar, dass der Depotbanksperrvermerk ranglos ist, da dieser nur eine Verdinglichung der Verfügungsbeschränkung ist.
    Stimmt das? Kann ich die Grundschuld an erster Rangstelle, obwohl der Sperrvermerk eingetragen ist, eintragen ohne eine RAngbestimmung zu treffen?

  • Der Notar hat Recht, wenn er sagt, dass eine Verfügungsbeschränkung (hier §§ 26, 27 InvG) nicht rangfähig ist (vgl. Palandt/Bassenge § 879 Rn 6). Allenfalls könnte ein Wirksamkeitsvermerk eingetragen werden (dazu s. Schöner/Stöber Rn 296).

  • Aber wenn dieser Wirksamkeitsvermerk nicht beantragt ist, trage ich jetzt einfach die Grundschuld ein, ohne Rang- und Wirksamkeitsvermerk und die Grundschuld ist trotzdem an erster Rangstelle?

  • Ich bin hier gerade völlig planlos:

    Im November 2012 wurde von einer Immobiliengesellschaft ein damals noch zu errichtendes großes Mietobjekt verkauft. Damals wurde erklärt, dass es sich bei dem Kaufgegenstand um ein Immobilien-Spezial-Sondervermögen i.S.d Investmentgesetzes handelt und die Eintragung eines Sperrvermerks gem. §§ 91 II, 76 I, 26 I Nr. 3 InvG (Verfügung nur mit Zustimmung der XY-Bank) nach Eigentumswechsel bewilligt.

    August 2017 kommt nun die Auflassung zusammen mit dem Antrag, den Depotsperrvermerk einzutragen. Das InvG ist aber seit Juli 2013 aufgehoben; ab diesem Zeitpunkt ist auf das Kapitalanlagegesetz verwiesen. Ob es da aber etwas ähnliches gibt wie diesen Depotsperrvermerk, wo das steht, ob ich das einfach entsprechend eintragen kann, obwohl der Antrag ausdrücklich auf die Bewilligung in der Urkunde verweist... keine Ahnung.
    Ich finde im Kapitalanlagegesetz nichtmal entsprechende Vorschriften zu Immobilien-Sondervermögen, sondern nur allgemein zu Sondervermögen (§§ 92 ff KABG).... Hatte jemand schonmal so etwas und weiß, wie ich damit jetzt umgehen soll?:confused:

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Kai hat hier

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post926872

    am 15.01.2014 darauf hingewiesen, dass die Rechtsgrundlage für die Verfügungsbeschränkung nunmehr in den §§ 84 Absatz 1 Nrn. 3 und 4 und 246 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) geregelt ist und dass die Depotbank nach dem neuen Gesetz Verwahrstelle genannt wird.

    Wegen der Eintragung siehe den genannten Thread.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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