Hallo,
mir liegt hinsichtlich eines Kaufvertrages für die Vertretung auf Verkäuferseite eine Vorsorgevollmacht vor. Die Unterschrift wurde von der "Betreuungsstelle" beglaubigt.
Diese darf gem. § 6 Abs. 2 BtGB nur Unterschriften auf Vorsorgevollmachten beglaubigen. Die Vorsorgevollmacht soll ja verhindern, dass eine Betreuung eingerichtet werden muss.
Jetzt frage ich mich, ob der Betreuungsfall eine aufschiebende Bedingung für die Ausübung der Vollmacht ist (unabhängig von den Regelungen im Innenverhältnis). Aber deren Eintritt könnte dem Grundbuchamt praktisch nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden.
Mich würde auch interessieren, wie es bei anderen Grundbuchämtern gehandhabt wird.