verspätete Zustellung des Pfüb beim Schuldner

  • Mich würde mal eure Meinung interessieren.

    Ich habe folgenden Fall vorliegen:
    Es ist ein Pfüb mit mehreren DS ergangen (alles ganz normal). Dieser wurde dann an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle zwecks Zustellung weitergeleitet.
    Die Zustellung scheint als erstes bei der Bank erfolgt zu sein, welche daraufhin das Konto sofort sperrte. Der Schuldner selbst hat die Zustellung erst viel später erhalten, da sich die Zustellung bei den übrigen DS verzögert hatte.

    Der Schuldner hat nun ein P-Konto eingerichtet, was jedoch anscheinend 1-2 Tage zu spät erfolgte. Die Bank hat daher das gepfändete Geld an den Gläubiger ausgezahlt. Ich, als Vollstreckungsgericht, konnte ihm nun mit keinem Vollstreckungsschutzantrag weiter helfen, da das Geld ja schon an den Gläubiger ausgezahlt wurde. Ich habe ihn dann gefragt, warum er das P-Konto nicht eher eingerichtet habe, da das Konto ja die ganze Zeit gesperrt war und er die Pfändung schon dadurch hätte merken können, meinte der Schuldner, er wäre vorher nicht am Konto gewesen und habe die Sperrung daher nicht früher bemerkt.

    Der Schuldner will nun Rechtsmittel gegen den PfüB bzw. gegen die Zwangsvollstreckung einlegen. Kann er das? Wenn ja, welches Rechtsmiitel? Habe ich dann eine Abhilfebefugnis? Meine Entscheidung ist ja richtig ergangen, es hat ja nur an der Zustellung gelegen....


    Vielen Dank schon mal

  • Nein, gegen den PÜ kann er nichts machen. Ist zurecht ergangen. Bei Erinnerung Nichtabhilfe.
    Im Übrigen kann ich mir auch nicht vorstellen, dass der Schuldner erfolgreich gegen die Bank vorgehen könnte.
    Eventuell hat der Gerichtsvollzieher getrödelt bei der Zustellung. Aber keine Ahnung, ob hier ein Regress in Betracht käme.

  • Der Schuldner hat doch bestimmt gewusst, dass er Schulden hat. Das P-Konto kann auch unanhängig von einer Pfändung eingerichtet werden. Er kann Erinnerung nach § 766 ZPO gegen den Pfüb einreichen. Du kannst abhelfen oder nicht und legst die Sache bei Nichtabhilfe dem Richter vor. Würde den Schuldner aber mal aufklären, dass er wohl wenig Erfolg hat.

  • Die Sache ist komisch, da mit zustellung bei der Bank die Pfändung gem. 3 829 III ZPO wirksam geworden ist. Der Schuldner konnte also mit Zustellung dieser Pfändung nicht mehr über sein Konto verfügen. Für mich ist nicht schlüssig, wie er davon erst "zu spät" erfahren haben will, zumal die Kreditinstitute meiner Kenntnis nach unverzüglich nach Erhalt eines Pfübs in Kenntnis setzen. Versäumt der Schuldner die Umstellungsfrist, muss er die damit verbundenen Konsequenzen tragen.
    Soweit aufgrund des PfÜbs bereits Geld an den Gläubiger abgeführt wurde, ist die Zwangsvollstreckung insoweit beendet und die Kohle ist weg.

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