Sicherungshypothek, einstweilige Einstellung der ZV, Zuständigkeit

  • Hallo zusammen,
    folgender Antrag liegt mir seitens des Schuldners vor:...das Grundbuchamt anzuweisen, die Zwangsvollstreckung aus der eingetragenen Sicherungshypothek zu hemmen.
    Dem Antrag liegt zugrunde, dass die Zwangsvollstreckung aus dem der Eintragung zugrundeliegenden VB einstweilen eingestellt wurde (ohne SL) durch Prozessgericht. (Keine ausdrückliche Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme erfolgt).

    Nun wurde Antrag, der wohl auf § 775 ZPO gestützt zu sein scheint, hier eingereicht. Das Grundbuchamt hat ihn weitergeleitet an die Zivilabteilung. Der dortige Richter befindet sich nicht für zuständig und meint, aufgrund des § 775 ZPO (für ihn haltlos) wäre das Vollstreckungsgericht zuständig.
    Nun hab ich den Antrag. Wäre das zuständige Vollstreckungsgericht nicht in diesem Fall das Grundbuchamt, das die Sicherungshypothek aufgrund des VB eingetragen hat? Und wenn, auf was zielt der Antrag hinaus?
    :gruebel:

  • Meiner Meinung nach ist da für Dich nichts zu machen. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt doch erst zum Tragen, wenn aus der ZwaSiHyp die Verwertung betrieben würde. Die Hypothek als solche ist doch nur eine Maßnahme der Sicherung, welche bestehen bleibt bei Einstellung.

  • Das Vollstreckungsgericht ist hier gar nicht zuständig. Das Grundbuchamt ist hinsichtlich Zwangssicherungshypotheken Vollstreckungsorgan und ist für alles in diesem Zusammenhang selbst zuständig, beispielsweise auch für PKH-Bewilligungen.

  • Das Vollstreckungsgericht ist hier gar nicht zuständig. Das Grundbuchamt ist hinsichtlich Zwangssicherungshypotheken Vollstreckungsorgan und ist für alles in diesem Zusammenhang selbst zuständig, beispielsweise auch für PKH-Bewilligungen.

    Sehe ich wie Andy K.

  • Ich würde mal annehmen, dass der Schuldner § 868 ZPO bereits kennt und hiermit

    Zitat

    ...das Grundbuchamt anzuweisen, die Zwangsvollstreckung aus der eingetragenen Sicherungshypothek zu hemmen.

    auch die Einstellung der einzelnen Zwangsvollstreckungsmaßnahme bezweckt. Damit hätte man zumindest mal einen konkreten Antrag.

  • Woher wird hier entnommen, dass das Vollstreckungsgericht das Grundbuchamt zu irgendetwas anzuweisen hätte bzw. dass das überhaupt zulässig wäre?

    Antrag an das Grundbuchamt. Wird dem nicht entsprochen, gibt es Rechtsmittel. Dann kann der Richter die "Anweisung" aussprechen.

  • Woher wird hier entnommen, dass das Vollstreckungsgericht das Grundbuchamt zu irgendetwas anzuweisen hätte bzw. dass das überhaupt zulässig wäre?

    Antrag an das Grundbuchamt. Wird dem nicht entsprochen, gibt es Rechtsmittel. Dann kann der Richter die "Anweisung" aussprechen.

    Also, habe die Akte dem Prozessgericht unter HInweis, dass hier nur im Wege der einstweiligen Verfügung durch das Prozessgericht ein gerichtl. Verfügungsverbot (Anweisung an Grundbuchamt) eingetragen werden kann, zurückgegeben (sofern der Richter denn überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis sieht :gruebel:).
    Ich meine auch, dass die M-Abteilung als Vollstreckungsgericht nicht zuständig ist, allenfalls das Grundbuchamt als zust. Vollstreckungsgericht. Aber wie schon gesagt, was soll das dann für ein Antrag sein. Grundbuchamt weist sich doch nicht selber an. Mal sehen, wie's weitergeht.

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