Hallo zusammen,
folgender Antrag liegt mir seitens des Schuldners vor:...das Grundbuchamt anzuweisen, die Zwangsvollstreckung aus der eingetragenen Sicherungshypothek zu hemmen.
Dem Antrag liegt zugrunde, dass die Zwangsvollstreckung aus dem der Eintragung zugrundeliegenden VB einstweilen eingestellt wurde (ohne SL) durch Prozessgericht. (Keine ausdrückliche Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme erfolgt).
Nun wurde Antrag, der wohl auf § 775 ZPO gestützt zu sein scheint, hier eingereicht. Das Grundbuchamt hat ihn weitergeleitet an die Zivilabteilung. Der dortige Richter befindet sich nicht für zuständig und meint, aufgrund des § 775 ZPO (für ihn haltlos) wäre das Vollstreckungsgericht zuständig.
Nun hab ich den Antrag. Wäre das zuständige Vollstreckungsgericht nicht in diesem Fall das Grundbuchamt, das die Sicherungshypothek aufgrund des VB eingetragen hat? Und wenn, auf was zielt der Antrag hinaus?