Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters im PfÜb

  • Hallo,

    könnt ihr mir bei folgendem Problem weiterhelfen?
    Es wird Erinnerung gegen einen alten PfÜB eingelegt mit der Begründung, der ehemals Mindejährige sei nun volljährig und das Geld würde weiterhin auf das Konto der gesetzlichen Vertreterin laufen.
    In der Jugendamturkunde, die der Vollstreckung zugrunde liegt, ist keine Befristung ausgesprochen, aber es heißt " ...verpflichtet sich, 150 % des Regelbetrages... zu Händen des jeweiligen Vertreters zu bezahlen".

    Geht der Pfüb jetz ins Leere, weil es keinen gesetzlichen Vertreter mehr gibt? Würdet ihr abhelfen?

  • Natürlich muss man solche Entscheidungen auslegen - der PfÜB hat selbstverständlich weiter Bestand. Die Kontoverbindung ist zudem nur ein Hinweis, sie ist kein notwendiger Inhalt eines PfÜBs.
    Der Volljährige muss den Drittschuldner jetzt darauf aufmerksam machen, dass er jetzt volljährig ist, dass die gesetzliche Vertretung damit kraft Gesetzes endete, dass er lt. Urkunde der Unterhaltsberechtigte und auch lt. PfÜB der Gläubiger ist, dass der Drittschuldner jetzt ggf. auf das Konto xxx überweisen soll.
    Es ist doch völlig klar, dass "zu Händen des gesetzlichen Vertreters" überflüssiges Beiwerk ist und auch nur für die Zeit der Minderjährigkeit gelten kann.

    Da sollte man doch kein Problem daraus machen. Reagiert der Drittschuldner nicht, setzt er sich ggf. einer Klage des Volljährigen aus. Der Volljährige ist letztlich der materiell Unterhaltsberechtigte.

  • Natürlich muss man solche Entscheidungen auslegen - der PfÜB hat selbstverständlich weiter Bestand. Die Kontoverbindung ist zudem nur ein Hinweis, sie ist kein notwendiger Inhalt eines PfÜBs.
    Der Volljährige muss den Drittschuldner jetzt darauf aufmerksam machen, dass er jetzt volljährig ist, dass die gesetzliche Vertretung damit kraft Gesetzes endete, dass er lt. Urkunde der Unterhaltsberechtigte und auch lt. PfÜB der Gläubiger ist, dass der Drittschuldner jetzt ggf. auf das Konto xxx überweisen soll.
    Es ist doch völlig klar, dass "zu Händen des gesetzlichen Vertreters" überflüssiges Beiwerk ist und auch nur für die Zeit der Minderjährigkeit gelten kann.

    Da sollte man doch kein Problem daraus machen. Reagiert der Drittschuldner nicht, setzt er sich ggf. einer Klage des Volljährigen aus. Der Volljährige ist letztlich der materiell Unterhaltsberechtigte.

    Ich sehe als Drittschuldner auch keinen Grund die Zahlungen an (z.B.) die damals gesetzliche Vertreterin einzustellen. Aber wenn das Kind kommt, und Volljährigkeit einbringt und die Überweisung auf ein eigenes Konto will, ist das kein Problem.

    Es kommt allerdings häufiger vor, dass der Unterhaltsverpflichtete nicht mehr die Überweisung an die Kindesmutter will. Das ist mir dann egal, solange das Kind das nicht selbst geltend macht.

  • Danke schonmal für eure Antworten!
    Ich denke auch, dass es höchstens Sache des jetzt volljährigen Gläubigers ist, die Überweisung auf sein Konto zu verlangen.
    Der Schuldner scheint mir auch nicht benachteiligt, weil er sowieso leisten muss.
    Ist dann ggfls eine Berichtigung erforderlich oder ist die auch überflüssig?


    @ coverna: Wie es scheint, ist mein Drittschuldner nicht so kooperativ ;)

  • Danke schonmal für eure Antworten!
    Ich denke auch, dass es höchstens Sache des jetzt volljährigen Gläubigers ist, die Überweisung auf sein Konto zu verlangen.
    Der Schuldner scheint mir auch nicht benachteiligt, weil er sowieso leisten muss.
    Ist dann ggfls eine Berichtigung erforderlich oder ist die auch überflüssig?


    @ coverna: Wie es scheint, ist mein Drittschuldner nicht so kooperativ ;)

    Wenn ich einen Beschluss habe, der unbefristet ist, wirkt er auch unbefristet und wenn das jemand nicht passt, soll er die Aufhebung beantragen.

    Die gesetzliche Vertretung bezieht sich auf die zur Zeit des Erlasses vorliegenden Umstände.

    Als Drittschuldner bin ich doof und tue nur das, was das Gericht angeordnet hat. Leider höre ich auch immer wieder, dass sich die Arbeitgeber viel zu sehr in diese Richtung Eigeninitiative entwickeln und dann aus der Sache nicht mehr raus kommen, weil sich keiner der Beteiligten mehr rührt und er sitzt auf dem Geld, womit er nicht weiß, was er damit tun soll.

  • Da gibt es nichts zu berichtigen. Die gesetzliche Vertretung endet mit Eintritt der Volljährigkeit, das weiß praktisch jeder. Also muss mit Geburtsurkunde, Ausweis o.sonst. nur noch der Eintritt der Volljährigkeit gegenüber dem Drittschuldner nachgewiesen werden.
    Kein Grund für irgendwelche "Berichtigungen", damit würde man dann ja wohl nie fertig. Dass die "gesetzliche Vertretung" mit der Volljährigkeit endet, muss man nicht durch gerichtlichen Beschluss feststellen lassen.

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