Geltendmachung von Nebenrechten bei gepfändeten Eigentümergrundschulden

  • Hallo zusammen,

    ich habe bei einem Schuldner die verschleierte Eigentümergrundschuld aufgrund einer Sicherungshypothek gepfändet. Darunter auch das Recht auf Erteilung der Löschungsbewilligung oder löschungsfähigen Quittung.
    Das Recht ist zwischenzeitlich durch Zahlung erloschen.
    Ich habe daraufhin vom Gläubiger eine löschungsfähige Quittung zur Umschreibung in eine Eigentümergrundschuld verlangt.
    Der Gläubiger hat bereits eine Löschungsbewilligung erteilt. Der Schuldner hat aber noch nicht löschen lassen.
    Die Forumsteilnehmer vom Grundbuch sind zu dem Ergebnis gekommen, dass eine zusätzliche löschungsfähige Quittung des bisherigen Gläubigers nur auf freiwilliger Basis erfolgen kann, denn der Schuldner kann rechtlich nur eine Urkunde verlangen.
    Der bisherige Gläubiger wendet ein, mit der bereits erteilten Löschungsbewilligung nicht mehr Inhaber des Rechts zu sein.Offensichtlich befürchtet er, Schwierigkeiten mit meinem Schuldner zu bekommen, wenn ich einer Löschung der Sicherungshypothek mit einer Pfändungseintragung der entstanden Eigentümergrundschuld zuvorkomme.

    Ich habe im Moment überhaupt keine Idee, welcher Ärger dem bisherigen Gläubiger der Hypothek hier drohen könnte.

  • Ich stelle jetzt mal folgende Auffassung in den Raum:

    In der Kommentarliteratur (z. B. Schöner/Stöber Rd. 2732) findet man immer wieder den Hinweis, dass wenn der Gläubiger eine löschungsfähige Quittung mit dem notwendigen Inhalt ausgestellt hat, er nicht mehr berechtigt, zusätzlich eine Löschungsbewilligung zu erteilen, da er insoweit kein Verfügungsrecht mehr hat (also den umgekehrten Fall). Das erschließt sich mir, da er mit der Nachweisführung über die löschungsfähige Quittung, dass das Recht materiell erloschen ist, er auch kein Recht mehr hat, über die jetzt unrichtige Grundbuchposition noch zu verfügen (deren Löschung noch zu bewilligen).

    Hier hat er jedoch bisher nur eine Bewilligung ausgesprochen, dass er für eine Löschung der Grundbuchposition "Hypothek" seine Zustimmung erteilt. Der Gläubiger bleibt bis zur Löschung formal Inhaber des Rechts.

    Daher muss unabhängig von seiner Beweiligung der Schuldner (hier: der pfändende Gläubiger) weiterhin das Recht aus §§ 368, 1144, 1192 BGB auf eine löschungsfähige Quittung haben. Warum dieser materielle Rechtsanspruch durch die Erteilung der Löschungsbewilligung untergehen soll, erschließt sich mir nicht (anders natürlich, wenn bereits aufgrund der Löschungsbewilligung das Recht gelöscht wurde).

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • In Bezug auf die Frage in post #1:

    Angenommen, der Pfändungsgläubiger erhält die löschungsfähige Quittung und lässt die Eigentümergrundschuld plus deren Pfändung eintragen: Was passiert jetzt, wenn der Schuldner dann erst die schon vor der Eintragung der Pfändung ausgestellte Löschungsbewilligung mit dem Antrag auf Löschung beim Grundbuchamt einreicht? Wird dann - sozusagen rückwirkend gelöscht? Doch wohl eher nein, oder? Wegen der Pfändung dürfte dann wohl der Schuldner nicht mehr die Löschung ohne Mitwirkung des Pfändungsgläubigers beantragen...

    Da dürfte m. E. dann der "Ärger" für den die löschungsfähige Quittung ausstellenden Gläubiger liegen. Aber: Der Schuldner hätte ja frühzeitig löschen können - selbst Schuld.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Was passiert jetzt, wenn der Schuldner dann erst die schon vor der Eintragung der Pfändung ausgestellte Löschungsbewilligung mit dem Antrag auf Löschung beim Grundbuchamt einreicht? Wird dann - sozusagen rückwirkend gelöscht?

    Unabhängig von der durch die Pfändung bewirkten Verfügungsbeschränkung ist das Grundbuchamt spätestens bei Einreichung der löschungsfähigen Quittung bösgläubig. Es weiß dann, dass der Buchberechtigte nicht mehr verfügungsberechtigt ist.

  • Hab`nicht aufgepaßt. Wenn das Grundbuch bereits durch Umschreibung der Hypothek auf den Eigentümer berichtigt ist, kann die Löschungsbewilligung des bisherigen Hypothekengläubigers natürlich nicht mehr verwendet werden. Und der Eigentümer kann wegen der Verfügungsbeschränkung nicht aufgrund einer eigenen Löschungsbewilligung löschen lassen. Relative Verfügungsbeschränkungen bewirken normalerweise keine Grundbuchsperre. Bei Löschungen dagegen schon.

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