Abgabe der Vermögensauskunft bei ZV aus Arrestbeschluss?

  • Hallo,

    folgendes Problem:

    Betreibe die ZV aus dinglichem Arrest.

    So vom Bauchgefühl her würde ich ja sagen, dass das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802 c ZPO nicht möglich ist, weil der Arrestbeschluss doch nur durch Sicherung von Vermögen vollstreckt wird.

    Gibt der Schuldner jetzt die VA ab, entsteht im doch im Prinzip ein Schaden sollte der Beschluss im Hauptverfahren später aufgehoben werden, oder nicht??

    Leider finde ich in keinem Kommentar irgendwas zur VA. Ist VA aus Arrestbeschluss möglich oder nicht?

    HILFE! :oops:

  • Wenn Du in der Kommentierung zu § 928 ZPO nachsiehst, findest Du in den einschlägigen ZPO-Kommentaren, dass bei der Vollziehung des dinglichen Arrestes auch § 807 ZPO (e. V.) anwendbar ist. Was für die alte e. V. mit Vermögensverzeichnis nach § 807 ZPO alt galt, gilt m. E. auch für die Vermögensauskunft nach § 802c, § 807 ZPO. Die Argumente für die Abnahme der Vermögensauskunft bei der Vollziehung des dinglichen Arrestes gelten weiterhin - auch unter Anwendung der neuen Vorschriften.

  • Genau diese Stelle habe ich gesucht und überlesen! :mad:

    Ich würde das jetzt auch auf die VA beziehen. Also geht es doch...

    DANKE!! :daumenrau

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