Hallo,
ich muss ein Verfahren prüfen. Folgender Sachverhalt:
Frau B. wird bestreut, ist möglicher Erbe nach Herrn S. geworden.
Betreuer von Frau B. ist die Tochter. Tochter hat ihr Erbe nach Herrn S. ausgeschlagen. Erbe ist überschuldet.
Betreuer hat betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Erbausschlagung nach Herrn S. beantragt.
Nun ist Frau B. verstorben.
Die Tochter, die Betreuerin, hat Erbschein nach Frau B.
Das betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren ist noch anhängig.
Meine Frage: Ist Frau B. wegen des Vorversterbens Erbe nach Herrn S. geworden oder kann die betreuungsgerichtliche Genehmigung auch nach dem Tod noch erteilt werden?